Testo completo
FG Hamburg 3. Senat — 3 K 200/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-25
Aktenzeichen: 3 K 200/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0825.3K200.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 AO, § 124 AO, § 125 AO, § 163 AO, § 171 AO ... mehr
Leitsatz
I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende Rechtskraft; mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abrechnung; Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung
- Unzulässig ist eine Klage
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bei ungeordnetem und unklaren Vorbringen,(Rn.287)
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bei mangelnder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorentscheidung, (Rn.295)
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bei Nichtangreifen des letzten Änderungsbescheids (Rn.300)
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Die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung eines Bescheids ist unzulässig, nachdem dieser im Vorprozess rechtskräftig als bestandskräftig beurteilt wurde, das heißt als wirksam (Rn.303)
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Ebenso wie eine Anfechtung ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer bloßen Kassenabrechnung unzulässig mangels deren Verwaltungsaktqualität, anders als bei einer gesetzlich (z. B. nach § 36 EStG) angeordneten Abrechnung; für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sind die Rechtsschutzmöglichkeiten im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegeben (Rn.311)
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Die organisationsrechtliche Übertragung von Finanzamts-Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage durch Verordnung, in Hamburg durch Zuständigkeitsanordnung des Senats, bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rn.377)
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II. Schenkungsteuer, Einheitswert Erbbaurechtsgrundstück, städtebauliche Sanierung, Umlegung / Erbbauzinsen, Jahreswertbesteuerung
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Eine tatsächliche Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte - hier Einheitswert - und über die Bemessungsgrundlagen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bindet die Beteiligten und das FG (Rn.385)
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Ein städtebaulicher Vertrag, der am Stichtag noch nicht geschlossen war, kann nicht als schwebendes Geschäft berücksichtigt werden (Rn.349)
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Städtebauliche Sanierung und Umlegung rechtfertigen als solche keinen Bewertungsabschlag; sofern keine Werterhöhung, sondern ein Abriss zu erwarten ist, bleibt (außer bei einem ungenehmigten Gebäude) der grundrechtliche Entschädigungsanspruch, der auch mittels Grundstückstauschs realisiert werden kann (Rn.350)
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Die bei gesondert zu bewertendem Erbbauzinsanspruch (§ 92 Abs. 5 BewG i. V. m. § 12 ErbStG i. d. F. vor 1996; d. h. vor § 148 und § 193 BewG) gewählte Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung gemäß § 23 ErbStG bleibt unberührt von der Einkommensbesteuerung nach § 21 EStG und erlischt für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit nicht bei Grundstückstausch und -verkauf oder Rechtsnachfolge (Rn.407)
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Orientierungssatz
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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 12/16).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12.4.2016 II B 12/16, nicht dokumentiert).