Testo completo
AG Hamburg — 60 III 100/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-23
Aktenzeichen: 60 III 100/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 S 1 PStG, Art 2 NamÄndÜbk
Tenor
- Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 25 d.A.) im Tenor wie folgt abgeändert:
Es sind
- der Eheeintrag Nummer .../1988
des Standesamts Hamburg-Mitte
und
- der Geburtseintrag Nummer .../1993
des Standesamtes Hamburg-Barmbek/Uhlenhorst,
jetzt Hamburg Nord
wie folgt zu berichtigen:
zu 1:
Der Familienname der Ehefrau vor der Eheschließung lautet V.
Der Geburtsname der Ehefrau nach der Eheschließung lautet V.
zu 2.
Der Geburtsname der Mutter lautet V.
-
Im Übrigen wird der Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss vom 12.12.2017 nicht abgeholfen.
-
Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Gründe
1 Mit der Änderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung folgt das Gericht zur Klarstellung den Bedenken der Standesamtsaufsicht gegen die Formulierung der angeordneten Berichtigung.
2 In der Sache selbst bleibt es bei der Entscheidung. Mit der Beschwerde sind keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann.