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LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 442/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-26
Aktenzeichen: 324 O 442/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0926.324O442.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,- Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Du Stück bist gut genug, um bei Sputnik Toiletten zu putzen.„
eingestellt von „A. @ A.“, verbreitet von der Antragsgegnerin am 23.09.2018.
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
1 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da er durch den streitgegenständlichen Post in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 185 StGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz verletzt wird.
2 Die Abmahnung war so konkret gefasst, dass die Rechtsverletzung für die Antragsgegnerin unschwer erkennbar war.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung.