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LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 136/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-08
Aktenzeichen: 315 O 136/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0608.315O136.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung (der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
partikelfiltrierende Halbmasken, insbesondere solche ähnlich der Schutzklasse FFP2, ohne gültige CE-Zertifizierung oder ohne erfolgreiche Durchführung eines auf Grundlage der Empfehlung (EU) 2020/403 vom 13. März 2020 über Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung vereinfachten Prüfverfahrens durch eine geeignete Stelle oder ohne Sonderzulassung gemäß § 11 MPG inkl. Anzeige bei der DIMDI europaweit als FFSP 2-Masken zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,
insbesondere unter Verwendung der Bezeichnung „FFP2-Maske“ wie etwa geschehen unter folgenden Links:
sowie geschehen in dem Angebot des Antragsgegners an die Antragstellerin per E-Mail vom 4. Mai 2020.
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Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.