Testo completo
LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 5/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-12
Aktenzeichen: 312 O 5/16
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen,
-
ohne bei Biozidprodukten den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben und gut lesbar anzubringen - wie in Anlage A4
-
ohne bei Textilprodukten die Faserzusammensetzung entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzugeben; wie in Anlage A6
-
und dabei mit Selbstverständlichkeiten, insbesondere FCKW-frei zu werben; wie in Anlage A7
-
ohne dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angezeigt zu haben, dass sie Arzneimittel in Einzelhandel über das Internet anbietet
-
ohne dass das gemeinsame Versandhandelslogo nach Art. 85c der Richtlinie 2001/83/EG, das zur Internetseite des DIMDI verlinkt sein muss, aufgewiesen wird.
-
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.