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LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 290/19 — Versäumnisurteil
Entscheidungsdatum: 2020-08-24
Aktenzeichen: 324 O 290/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0824.324O290.19.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Orientierungssatz
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Die gegenüber einer Gynäkologin erfolgte Gleichsetzung von durchgeführten Abtreibungen mit den durch nichts zu rechtfertigenden Taten, die im Dritten Reich gegen Juden verübt worden sind, ist äußerst schwerwiegend. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Ärztin in Hinblick auf die von ihr durchgeführten Abtreibungen rechtmäßig verhält und nicht gegen die geltende Rechtsordnung verstößt. Zudem wird durch die konkrete Nennung ihres Namens eine Prangerwirkung erzeugt und ihr Ruf in schwerwiegender Weise geschädigt. (Rndnr. 60)
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Die Äußerung, die Gynäkologin sei eine Entartete, muss sie nicht hinnehmen. Ihre rechtmäßig durchgeführte Abtreibungstätigkeit rechtfertigt nicht, sie als außerhalb der Gemeinschaft stehend betrachtete und verfolgte Person zu bezeichnen und ihr das Lebensrecht abzusprechen. (Rndnr. 63)
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Die untersagten Äußerungen und der Vergleich der Ärztin mit einem Lichtbild der Wachmannschaften und Mediziner im Nationalsozialismus begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ärztin und erreicht auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zugunsten der Gynäkologin zu berücksichtigen, dass besonders in Deutschland der fragliche Vergleich bzw. die Gleichsetzung mit Personen, die in Konzentrationslagern unzählige Menschen getötet haben, besonders schwer wiegt. Ebenso schwer wiegt die Bezeichnung als „Entartete“. (Rndnr. 69)
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Die Kammer erachtet eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung von insgesamt 6.000,- EUR als geboten, aber auch als ausreichend. (Rndnr. 72)
Tenor
und/oder
die Klägerin mit in den KZs im historischen Nationalsozialismus eingesetzten Wachmannschaften und/oder Mediziner_innen zu vergleichen, insbesondere unter Verwendung des folgenden Lichtbildes
wie aus der Anlage K2 zum Urteil ersichtlich geschehen.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 41.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.