Testo completo
LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 T 13/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-04
Aktenzeichen: 327 T 13/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0804.327T13.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Orientierungssatz
Eine Mitteilung über die kraft Gesetzes gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretene Rücknahmefiktion oder über Ergänzungsaufforderungen ist nicht rechtsmittelfähig oder anfechtbar.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 21. Juni 2023, 68c IK 224/23
Tenor
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Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
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Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 0,00 € festgesetzt.
Gründe
1 Das am 27.07.2023 eingegangene, als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners gegen das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 ist bereits unstatthaft.
2 Das Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom 21.06.2023 bringt lediglich die bereits kraft Gesetzes, gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, eingetretene Rücknahmefiktion zum Ausdruck. Weder jenes Schreiben noch die Ergänzungsaufforderungen oder die Rücknahmefiktion selbst sind rechtsmittelfähig oder anfechtbar (vgl. BeckOK InsR/Savini, 31. Ed. 15.4.2023, InsO § 305 Rn. 58 m.w.N.).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.