Dieser Auslegung der Norm steht nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, die im Einzelfall eine Rückwirkung im Sinne des § 354a StPO auch für Verwertungsverbote angenommen hat (aA Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 100e Rn. 27). Beide Fallkonstellationen, über die der BGH entschieden hat, lassen sich weder verallgemeinern noch auf die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation übertragen.
65 [1] In den betreffenden Fällen handelte es sich zum einen um Verwertungsverbote nach dem BZRG (BGH, Urteil vom 19. Juli 1972 - 3 StR 66/72 -, BGHSt 24, 378-382, Rn. 9; BGH, Urteil vom 26. Januar 1977 - 2 StR 650/76 -, BGHSt 27, 108-110, Rn. 4; hierzu KK- StPO/Gericke § 354a Rn. 4 m.w.N.). Die entsprechenden Fälle sind schon deswegen nicht vergleichbar mit Verwertungsverboten nach § 100e StPO, weil der BGH in den damaligen Entscheidungen die Verwertungsverbote nach dem BZRG anders als andere Verwertungsverbote als Teil des materiellen Rechts - und nicht des Verfahrensrechts - angesehen hat (vgl. KK- StPO/Bader a.a.O. Rn. 53; vgl. nunmehr: BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 StR 314/20 -, juris m.w.N).
66 [2] Zum anderen hat der BGH zu Fallkonstellationen, die partiell mit der hiesigen vergleichbar sind - jeweils zur Verwertbarkeit nach §§ 100a ff. StPO - Neuregelungen zu Verwertungsverboten rückwirkend angewendet, wenn infolge der Rückwirkung Unverwertbarkeit durch Verwertbarkeit ersetzt wurde, mithin dem im Vergleich zur hiesigen Konstellation umgekehrten Fall (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08 -, BGHSt 54, 69-132, Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 -, BGHSt 53, 64-69, Rn. 13; vgl. ferner KK- Henrichs /Weingast § 100a StPO Rn. 50; Knierim StV 2009, 206, 207; dagegen Schmitt a.a.O. Einl. Rn. 203). Eine Übertragung scheitert daran, dass beide Fälle eine unterschiedliche Sach- und Interessenlage aufweisen (aA Köhler a.a.O. Rn. 27). Denn die Kassation einer Entscheidung zu dem Zweck, die seinerzeit verbotene Verfahrenshandlung nunmehr in der neuen Verhandlung nach neuem Recht dann doch wieder durchzuführen, erscheint wenig prozessökonomisch. Sinnvoll erscheint es deswegen, von einer Heilung eines Verfahrensfehlers auszugehen, wenn die verletzte Bestimmung nachträglich in einer Weise geändert wurde, die den ursprünglich fehlerbehafteten Verfahrensablauf nunmehr ermöglicht (OLG Hamburg, NJW 1975, 988; BeckOK StPO/Wiedner StPO § 354a Rn. 5-5.2). Insoweit besteht daher auch unabhängig von der Regelung des § 354a StPO ein Grund für die Orientierung an der neuen Rechtslage. Für den umgekehrten, hier vorliegenden Fall gilt dies nicht.
67 Auch die Argumentation des BGH in den beiden genannten Fällen führt nicht zur Übertragbarkeit. Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass „bei der Änderung strafprozessualer Bestimmungen für das weitere Verfahren grundsätzlich auf die neue Rechtslage abzustellen“ sei. „Dies ... (gelte) auch bei einer Änderung des Rechtszustands zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung“ (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, a.a.O. Rn. 24). Diese Begründung passt auf den ersten Blick auch auf den vorliegenden Fall, trägt bei genauerem Hinsehen allerdings nicht das Ergebnis, wonach stets für die Frage der Verwertbarkeit die neue Rechtslage maßgeblich sein soll. Die Verwertung ist eine abgeschlossene Verfahrenshandlung im Rahmen des Ausgangsverfahrens. Das Revisionsgericht verwertet nicht selbst Beweismittel, sondern prüft nur die rechtsfehlerfreie Verwertung durch das Ausgangsgericht (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 51. Ed., § 354a Rn. 5 mwN). Dass das neue Verfahrensrecht auch im Revisionsrecht mit seinem Inkrafttreten anwendbar ist, besagt nicht, dass es auch rückwirkend für die Beurteilung vergangener Verfahrenshandlungen gilt (vgl. KK- StPO/Gericke § 354a Rn. 5). Dagegen spricht bereits entscheidend, dass es keine Norm gibt, die derlei anordnen würde; die Norm findet sich insbesondere nicht in § 354a StPO (s.o. (bb)).
68 Hiernach kann dahinstehen, ob es für die Verwertbarkeit nach §§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO nicht ohnehin sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die betroffenen Beweismittel Eingang in das Strafverfahren gefunden haben. Allerdings sprechen nach Ansicht des Senats hierfür gute Gründe.
69 [1] Bei Veränderungen der Verdachtslage in tatsächlicher Hinsicht ist anerkannt, dass es bei der Prüfung eines Verwertungsverbotes auf den Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffsmaßnahme oder - bei Verwendung in anderen Strafverfahren - auf den Zeitpunkt der Beiziehung der gewonnenen Beweismittel ankommt.
70 [a] Dem liegt eine ständige Rechtsprechung zu den §§ 100a ff. StPO zugrunde, die letztlich auf § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zu übertragen ist. Für die Verwertbarkeit von nach §§ 100a ff. StPO erlangten Informationen ist es entscheidend, dass der Verdacht einer Katalogtat im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmaßnahme vorlag (Schmitt a.a.O. § 100a Rn. 32 m.w.N.). Entfällt im weiteren Verlauf der Ermittlungen der Verdacht der Katalogtat, bleiben die erlangten Beweismittel trotz der Veränderung der Sachlage verwertbar (BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97 -, juris, Rn. 8 ff.; Köhler a.a.O. Rn. 32 f.; KK- StPO/Henrichs /Weingast § 100a StPO Rn. 54).
71 [b] Diese Grundsätze sind auf die Auslegung des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO zu übertragen (vgl. zu einem Parallelfall BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18 -, juris, Rn. 20). Die Norm ist dahingehend zu interpretieren, dass ihre Voraussetzungen (lediglich) im Zeitpunkt der Beiziehung der Beweisergebnisse in das betreffende Verfahren vorliegen müssen. Nur in diesem Zeitpunkt muss der Verdacht auf eine Katalogtat i.S.d. §§ 100b, 100c StPO gerichtet sein. Spätere Änderungen der Sachlage, die den Verdacht entfallen lassen, ändern an der Verwertbarkeit nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 352/18 -, juris, Rn. 20; Köhler a.a.O. § 161 Rn. 18c; KK- StPO/Weingarten § 161 StPO Rn. 35b). Für diese Betrachtung spricht der § 100e Abs. 6 StPO zugrunde liegende Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs (hierzu etwa KK- StPO/Henrichs/Weingast § 100e Rn. 25a). Die nach den §§ 100b, 100c StPO erlangten Daten sollen in anderen Verfahren verwendet werden dürfen, wenn entsprechende Überwachungsmaßnahmen - unter Berücksichtigung der erlangten Daten - auch dort angeordnet werden dürften. § 100e Abs. 6 StPO lehnt sich hiernach an den Vorschriften der §§ 100b, 100c StPO an und soll deren Verwertungsgrenzen übernehmen (vgl. Hauck in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 100e StPO Rn. 72). Dann aber liegt es nahe, auch bei § 100e Abs. 6 StPO auf den Zeitpunkt der Erlangung der Beweisergebnisse (vgl. KK- StPO/Weingarten § 161 StPO Rn. 35b; KK- StPO/Gieg § 479 Rn. 3 m.w.N.) oder der entsprechenden Anordnung abzustellen und ein späteres Entfallen des Verdachts einer Katalogtat aus tatsächlichen Gründen als unbeachtlich anzusehen. Dies verstößt nicht gegen die Vorgabe, dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung im Rahmen des § 100e Abs. 6 StPO Rechnung zu tragen (hierzu BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220-378, Rn. 284 ff.). Auch insoweit liegt es nicht anders als bei der innerprozessualen Verwendung der nach §§ 100a ff. StPO erlangten Informationen: Dem Eingriffsgewicht wird bereits dadurch genügt, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Beiziehung der betreffenden Daten hohe Anforderungen in Gestalt von Katalogtaten bestehen.
72 [2] Nach Ansicht des Senats liegt es nahe, Veränderungen der Verdachtslage in rechtlicher Hinsicht - etwa aufgrund rückwirkender Neufassung materiell-rechtlicher Regelungen - ebenso zu behandeln und dementsprechend alleine auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die betreffenden Beweisergebnisse Eingang in das jeweilige Strafverfahren gefunden haben (aA BGH, Urteil vom 27. November 2008 - 3 StR 342/08 -, BGHSt 53, 64-69, Rn. 13; Köhler a.a.O. § 100e Rn. 27; KK-StPO/Henrichs/Weingast § 100a StPO Rn. 50). Für eine Ungleichbehandlung findet sich kein Grund.
73 Der Grund für die Fortwirkungsverwertbarkeit im Falle einer tatsächlichen Änderung der Verdachtslage dürfte darin zu verorten sein, dass die durch die Katalogtaten vermittelten hohen Hürden der besonderen Grundrechtssensibilität des staatlichen Eingriffs hinreichend Rechnung tragen. Ist der Eingriff vorgenommen worden, hat sich der Grundrechtseingriff mit dem höchsten Gewicht erledigt. Nachfolgende Verwendungen der erlangten Informationen stellen sich zwar ebenfalls als Grundrechtseingriffe dar (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, BVerfGE 141, 220-378, Rn. 285; BVerfG E 109, 279, 375; Hauck a.a.O. § 100e StPO, Rn. 64). Diesen kommt aber ein deutlich geringeres Gewicht zu. Dementsprechend kann hierbei auf den Verdacht oder gar die Feststellung einer Katalogtat verzichtet werden. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Prüfung der Verwertbarkeit ebenfalls nicht auf die Straftat abstellt, zu deren Verurteilung die Verwertung geführt hat, sondern auf Basis des Kriteriums der hypothetischen Datenneuerhebung danach fragt, ob die betroffenen Informationen nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck der Verfolgung anderer Taten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, BVerfGE 154, 152-312, Rn. 216; BVerfGE 141, 220 <327 ff. Rn. 287 ff.>). Auch das BVerfG nimmt damit den Zeitpunkt der Beiziehung der Informationen als entscheidend in den Blick.
74 Der genannte Grund gilt in selber Weise für Veränderungen der Verdachtslage in rechtlicher Hinsicht. Hier wie dort waren der Eingriff und damit die Erlangung der Beweismittel zunächst rechtmäßig, da sie die hohen gesetzlichen Anforderungen seinerzeit erfüllten. Dies reicht aus, um dem gebotenen Grundrechtsschutz zu genügen.
75 (c) Auch ein offensichtlicher Erfolg der Verfahrensrüge betreffend die Unverwertbarkeit der GPS-Daten, der der Annahme des dringenden Tatverdachts entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Es erscheint bereits fraglich, ob diese Verfahrensrüge den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt, weil der Beschluss des Landgerichts vom 27. Juni 2022 betreffend die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungswidersprüche gegen die Verwertung der Angaben des Zeugen K. lediglich teilweise wiedergegeben worden ist. Jedenfalls aber ist es nicht offenkundig, dass es sich bei der Auswertung der GPS-Daten um eine sog. online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO handelte, deren Anordnung eines Gerichtsbeschlusses gemäß § 100e Abs. 2 StPO bedurft hätte.
76 b) Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
77 aa) Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung sämtlicher bestimmender Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde an dem Verfahren teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, juris, Rn. 15; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, 2023, § 112, Rn. 17; Graf in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage, 2023, § 112, Rn. 16). In die anzustellende Gesamtschau sind namentlich der Fluchtanreiz, die soziale Verwurzelung des Angeklagten und damit die ihn treffenden nachteiligen Folgen eines Untertauchens einzustellen (Senat, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 Ws 95/22, S. 6; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 Ws 64/22, S. 6; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 1 Ws 62/13).
78 bb) Gemessen hieran ist es nach Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles derzeit wahrscheinlicher, dass der Angeklagte V. sich dem weiteren Verfahren entziehen wird, als dass er sich dem Verfahren weiter zur Verfügung stellt.
79 (1) Die für die Fluchtgefahr maßgebliche subjektive Straferwartung des Angeklagten V. ist mit dem landgerichtlichen Urteil dahingehend konkretisiert, dass dieser mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten zu rechnen hat, was einen ganz erheblichen Fluchtanreiz begründet. Auch eingedenk der Änderungen durch das KCanG und der dadurch wahrscheinlichen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Strafausspruch ist weiterhin eine ganz empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten. Die nach Zurückverweisung mögliche Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 2, 3, 7, 8, 10,12 (= Fälle 1, 3 bis 5, 7 und 8 des Haftbefehls) und (dem nicht haftbefehlsgegenständlichen) Fall 15 des Urteils und der Gesamtfreiheitsstrafe, wird - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit den Taten und der langen Verfahrensdauer - im Ergebnis voraussichtlich nicht derart signifikant sein, dass dies den Fluchtanreiz in erheblicher Weise mindert.
80 Zwar ist die Strafuntergrenze für das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (Fälle 7, 8, 12 und 15 des Urteils = Fälle 7, 8, 13 und 18 der Anklageschrift bzw. Fälle 4, 5 und 8 des Haftbefehls) sowie die bandenmäßige Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG (Fälle 8, 12 und 15 des Urteils = Fälle 8, 13 und 18 der Anklageschrift bzw. Fälle 5 und 8 des Haftbefehls) von bislang fünf auf zwei Jahre herabgesetzt. Der Strafrahmen reicht aber nach wie vor bis zu 15 Jahren. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 34 Abs. 4 KCanG mit der Folge, dass sich der Strafrahmen auf drei Monate bis zu fünf Jahre reduzieren würde, erscheint in den vier genannten Fällen (Fälle 7, 8 und 12 und 15 des Urteils bzw. Fälle 4, 5 und 8 des Haftbefehls) bereits angesichts der jeweils hochwahrscheinlich gehandelten Mengen und des jeweils erheblichen Überschreitens der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts, der Professionalität des Vorgehens sowie der besonders ausgeprägten Organisationsstruktur der Bande und der herausragenden Position des Angeklagten als „Bandenchef“ fernliegend. Vielmehr dürften sich die neu festzusetzenden Einzelstrafen in den vier Fällen - insbesondere auch mit Blick auf die vielfachen Vorstrafen des Angeklagten - u.a. wurde er bereits im Jahr 2004 wegen Verstößen gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt - hochwahrscheinlich auch trotz des Zeitablaufs seit den Taten und der langen Verfahrensdauer im oberen Bereich des Strafrahmens bewegen.
81 Gleiches gilt für die drei Fälle des verbotenen Handeltreibens mit Cannabis in einem besonders schweren Fall - nämlich der Gewerbsmäßigkeit und des Handels mit einer nicht geringen Menge gemäß §§ 34 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1und 4 i.V.m. 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (Fälle 1, 3 und 7 des Haftbefehls = Fälle 2, 3 und 10 des Urteils = Fälle 2, 3 und 11 der Anklageschrift), für die nach der neuen gesetzlichen Regelung jeweils ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren gilt. Gründe, die die Indizwirkung des Regelbeispiels in diesen Fällen entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
82 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die im Falle der Rechtskraft der nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung zu erwartenden Entscheidung noch zu vollstreckenden Strafe aufgrund der in der Sache verbüßten und nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anrechnungsfähigen, bereits gut 36 Monate andauernden Untersuchungshaft (bereits jetzt) auf circa neuneinhalb Jahre reduziert hat und möglichweise bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG geringfügig weiter reduzieren wird. Denn auch dieser hochwahrscheinlich zu verbüßende Strafrest begründet für sich genommen einen beträchtlichen Fluchtanreiz.
83 Auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 StGB ist nicht geeignet, den Fluchtanreiz entscheidend zu mindern. Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Strafaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt an enge Voraussetzungen geknüpft wird und von diversen, derzeit noch nicht zu prognostizierenden Faktoren abhängt. Hierzu gehören das Vollzugsverhalten, die Auseinandersetzung des Angeklagten V. mit seinen schwerwiegenden Taten und daran anknüpfend die Wiederholungsgefahr (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 Ws 64/22). Zu Lasten des Angeklagten wird bei der Prognosestellung aber die Art der von ihm begangenen Straftaten zu gewichten sein. Bei Tätern, die sich aus reinem Gewinnstreben an organisierten Formen der Kriminalität beteiligen, sind sogar dann hohe Anforderungen an eine günstige Prognose zu stellen, wenn es sich um Erstverbüßer handelt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 AR 55/05 - 5 Ws 44/05, BeckRS 2005, 30350993, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest zweifelhaft, dass der bereits einschlägig vorbestrafte Angeklagte V. nach zwei Dritteln der Strafverbüßung vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden wird. Ungeachtet dessen begründet auch die bis zu dem frühestmöglichen Termin für eine Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB derzeit noch zu verbüßende Freiheitsstrafe von knapp 64 Monaten (fünf Jahren und vier Monaten) auch eingedenk einer möglicherweise erfolgenden geringfügigen Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Anwendung des KCanG - einen erheblichen Fluchtanreiz.
84 Hinzu kommt, dass die in dem landgerichtlichen Urteil angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.193.689,90 EUR und die insoweit ab Rechtskraft drohende Vollstreckung, die dem Angeklagten V. voraussichtlich dauerhaft die wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen wird, einen weiteren Anreiz für den Angeklagten bietet, sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 Ws 67/18, BeckRS 2018, 42524).
85 (2) Aufgrund seiner hochwahrscheinlichen Verbindungen ins Ausland - insbesondere sein Heimatland Kroatien - stehen dem Beschwerdeführer auch gute Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Angeklagte V., wie sich aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergibt, über Kontakte in das Milieu der organisierten in- und ausländischen Betäubungsmittelkriminalität verfügt, welche ihm eine Flucht in das Ausland sowie ein Untertauchen im In- und Ausland erleichtern könnten und es ihm darüber hinaus ermöglichen dürften, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
86 (3) Seine sozialen und sonstigen Bindungen sind nicht geeignet, diesen Fluchtanreiz in einem Maße zu mindern, dass hierdurch die Fluchtgefahr entfallen oder maßgeblich reduziert würde. Insbesondere reicht die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit der der Angeklagte einen gemeinsamen Sohn hat, nicht aus, den durch die langjährige Straferwartung begründeten und durch gute Fluchtgelegenheiten bestärkten Fluchtanreizen zu begegnen.
87 c) Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind zur Erreichung deren Zwecks zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend.
88 Angesichts des hohen Maßes der Fluchtgefahr ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte V. sich durch Meldepflichten oder aufenthaltsbeschränkende Weisungen von einer Flucht oder einem Untertauchen abhalten lassen würde.
89 Sonstige Weisungen, durch welche die Fluchtgefahr ausgeräumt oder hinreichend herabgesetzt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
90 d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Fortdauer der mittlerweile seit drei Jahren und gut einem Monat andauernden Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der darin zum Ausdruck kommenden Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft nicht entgegen, § 120 Abs.1 S. 1 StPO.
91 Zwar ist insoweit lediglich auf die Straferwartung aus den acht verbliebenen Taten abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls sind, nicht hingegen auch auf Fall 15 des Urteils. Die bereits angesprochene hohe Straferwartung resultiert allerdings ganz überwiegend aus den haftbefehlsgegenständlichen Taten, die den professionellen und organisierten Drogenhandel abbilden. Dem steht nicht entgegen, dass die höchste Einzelstrafe vom Landgericht in dem nicht haftbefehlsgegenständlichen Fall 15 (= Fall 18 der Anklageschrift), der mit 341,7 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 51 Kilogramm THC die größte Handelsmenge betrifft, verhängt wurde. Insbesondere in den haftbefehlsgegenständlichen Fällen 5 und 8 (= Fälle 8 und 12 des Urteils) sind angesichts der ebenfalls beträchtlichen Mengen des jeweils hochwahrscheinlich gehandelten Marihuanas - 226,84 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 23,7 Kilogramm THC in Fall 5, 209,169 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 21,9 Kilogramm THC in Fall 8 - vergleichbare Einzelstrafen im oberen Bereich des Strafrahmens des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG zu erwarten.
92 Insoweit ist anzumerken, dass sich auch mit der nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert hat, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung von neun Straftaten durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 1 Ws 105/22 m.w.N.).
93 Der Verhältnismäßigkeit stehen entgegen der Ansicht der Verteidigung auch die Haftbedingungen nicht entgegen, unter denen der Angeklagte in der Vergangenheit aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie untergebracht war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 6. Juli 2022 (Az.: 1 Ws 72/22, S. 10) verwiesen.
94 e) Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich darüber hinaus trotz vermeidbarer und dem Angeklagten V. nicht zurechenbarer Verfahrensverzögerungen auch nicht aufgrund einer Verletzung des in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 1 EMRK als unverhältnismäßig. Dies gilt, obwohl eine rund siebeneinhalb Wochen andauernde Verfahrensverzögerung bei der Protokollerstellung und Urteilszustellung und eine weitere einmonatige Verfahrensverzögerung bei der Zustellung der Revisionsbegründung des Mitangeklagten C. an die Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe einer Gegenerklärung zu verzeichnen sind.
95 aa) Der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13, juris, Rn. 34; Senat, Beschluss vom 20. November 2015 - 1 Ws 148/15, juris, Rn. 72). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 BvR 2128/20, juris, Rn. 39; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris, Rn. 40). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat stehen zwar kleinere Verfahrensverzögerungen einer Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen jedoch nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, juris, Rn. 36).
96 Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass bei der Urteilsabsetzung, der Urteilszustellung sowie der Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 StR 36/17, NStZ 2018, 552, 553). Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert, während die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 75; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16, juris Rn. 31 m.w.N.).
97 Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Anzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris, Rn. 42; Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06, juris, Rn. 36).
98 bb) Diesen Maßstäben wird die Verfahrensförderung in der Gesamtbetrachtung noch gerecht. Eine die Aufhebung des Haftbefehls gebietende Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles trotz nicht unerheblicher und jedenfalls in Teilen vermeidbarer Verzögerungen noch nicht gegeben.
99 Im Einzelnen:
100 (1) Hinsichtlich der den oben dargestellten Anforderungen entsprechenden Verfahrensförderung der vorliegenden Haftsache im Vor- und Zwischenverfahren sowie im Hauptverfahren bis zum 27. Juni 2022 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 6. Juli 2022 (Az.: 1 Ws 72/22, S. 11 ff.). Für diese Phase des Verfahrens hat der Senat festgestellt, dass es insbesondere angesichts der zügigen Gestaltung des Vor- und Zwischenverfahrens, des frühzeitigen Verhandlungsbeginns circa zwei Monate nach Eingang der Anklage sowie der im Hauptverhandlungstermin am 27. Oktober 2021 angeordneten außerordentlich umfangreichen Selbstlesung (§ 249 Abs. 2 StPO) zu keinen durchgreifenden Verfahrensverzögerungen kam.
101 (2) Im Hinblick auf das Hauptverfahren seit dem 27. Juni 2022 bis zur Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe am 5. Mai 2023 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine uneingeschränkt auch für den Angeklagten V. geltende Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Juli 2023 betreffend den Mitangeklagten A. (Az.: 1 Ws 62/23, S. 11 ff.).
102 (3) Eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung ist jedoch darin zu erblicken, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 22. Juni 2023 fertiggestellt wurde und sodann am 26. Juni 2023 und damit siebeneinhalb Wochen nach Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe die den Lauf der Revisionsbegründungsfrist auslösende Zustellung des Urteils verfügt wurde. Auch insoweit wird auf die auch für den Angeklagten V. geltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2023 betreffend den Mitangeklagten A. (Az.: 1 Ws 62/23, S. 24 f.) verwiesen.
103 (4) Im Rechtsmittelverfahren ist es zu einer weiteren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Monat gekommen. So wurde seitens des Landgerichts am 9. August 2023 - mithin sechs Tage nach Eingang der letzten Revisionsbegründung, so dass insoweit keine Verzögerung feststellbar ist - die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft verfügt, ohne dass zuvor die bereits am 31. August 2023 eingegangene Revisionsbegründung des Mitangeklagten C. zur Akte genommen worden war. In der Folge gab die Staatsanwaltschaft, der die Akten am 16. August 2023 zugestellt worden waren, unter dem 29. August 2023 - mithin knapp zwei Wochen nach Akteneingang - eine Revisionsgegenerklärung lediglich im Hinblick auf die Revisionen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten G., C. und A. ab. Trotz der von § 347 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Frist von einer Woche, bei der es sich jedoch nicht um eine Ausschlussfrist handelt, ist angesichts des Umfangs der Revisionsbegründungen - allein die des Angeklagten V. umfasst 696 Seiten - eine vermeidbare Verzögerung insoweit nicht gegeben.
104 Nach Mitteilung der Revisionsgegenerklärung an die Verteidiger zwischen dem 20. und 29. September 2023 gelangte auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten C. am 22. September 2023 auch dessen Revisionsbegründung zur Akte und wurde der Staatsanwaltschaft am 25. September 2023 zugestellt. Insoweit liegt eine vermeidbare Verzögerung des Verfahrens im Umfang von ca. einem Monat vor. Wäre die Revisionsbegründung des Angeklagten C. bereits mit den übrigen Revisionsbegründungen am 16. August 2023 der Staatsanwaltschaft zugestellt worden, wäre eine Aufnahme in die Revisionsgegenerklärung vom 29. August 2023 bzw. angesichts des Umfangs der Revisionsbegründung des Angeklagten C. von 698 Seiten wenige Tage später zu erwarten gewesen. Aufgrund der verzögerten Übermittlung gab die Staatsanwaltschaft nun aber ihre diesbezügliche Gegenerklärung - ohne dass es insoweit zu weiteren Verzögerungen kam - erst am 2. Oktober 2023 ab (LA Bd. 17, Bl. 5237 ff.).
105 (5) Der weitere Verfahrensgang lässt keine Verzögerung mehr erkennen. Nach Kenntnisnahme der Gegenerklärung zur Revisionsbegründung des Angeklagten C. übersandte der Vorsitzende die Akte am 20. Oktober 2023 an die Staatsanwaltschaft. Ausweislich der Antragsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gingen die Akten dort am 30. November 2023 ein und wurden nach Durchführung der Revisionsvorprüfung am 11. Dezember 2023 an den Bundesgerichtshof abgesandt, wo sie am 15. Dezember 2023 vorlagen. Angesichts der Komplexität des Verfahrens mit fünf Angeklagten sowie dem Umstand, dass die Revisionen auch mit Verfahrensrügen begründet wurden, ist der Zeitraum von rund viereinhalb Monaten zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfristen am 3. August 2023 und dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2023 - abgesehen von der verzögerten Zustellung der Revisionsbegründung des Angeklagten C. und der dadurch bedingten Verfahrensverzögerung um ca. einen Monat - im Verhältnis zum Umfang und zur Bedeutung der Sache noch angemessen.
106 (6) In der gebotenen Gesamtschau der vorgenannten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit erweist sich der Verfahrensablauf im Ganzen - insbesondere auch unter Berücksichtigung des abgeschwächten Prüfungsmaßstabes ab erstinstanzlicher Verurteilung - als mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar.
107 (a) Was die Verhandlungsdichte über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung betrifft, war dies, wie bereits ausgeführt, für sich genommen angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der zügigen Förderung der Sache im Vor- und Zwischenverfahren und des in der ersten Phase der Hauptverhandlung angeordneten umfangreichen Selbstleseverfahrens, welches im weiteren Verlauf durch zwei weitere Selbstleseanordnungen ergänzt wurde, nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen.
108 (b) Der in der sachwidrigen Verzögerung der Protokollfertigstellung begründete Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz und die hierdurch eingetretene Verzögerung der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe um ca. siebeneinhalb Wochen begründet aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe deutlich vor Fristablauf, noch nicht einen derart gravierenden Mangel, als dass hierdurch die Aufhebung des Haftbefehls veranlasst wäre. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 6. Juli 2022 betreffend den Mitangeklagten A. (Az.: 1 Ws 72/22, S. 26 f.) verwiesen, die uneingeschränkt auch für den Angeklagten V. gelten.
109 Angesichts dessen, dass die Urteilsabsetzungsfrist vorliegend mit Blick auf die Komplexität und den Umfang des Verfahrens auch - ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots - hätte ausgeschöpft werden können und die Protokollfertigstellung dann lediglich drei Tage später erfolgt wäre, fällt die verspätete Protokollfertigstellung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf die Wahrung des Beschleunigungsgebots maßgeblichen Umstände und unter Berücksichtigung, dass sich das Gewicht des staatlichen Strafverfolgungsinteresses vorliegend dadurch erhöht hat, dass im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als erwiesen angesehen worden ist, nicht in einem Maße ins Gewicht, dass dies - auch unter Berücksichtigung der festgestellten Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten - die Aufhebung des Haftbefehls gebieten würde.
110 (c) Der in der verspäteten Übersendung der Revisionsbegründung des Mitangeklagten C. an die Staatsanwaltschaft zur Abgabe einer Revisionsgegenerklärung liegende Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz begründet auch im Rahmen einer Gesamtschau mit der bereits zuvor eingetretenen Verfahrensverzögerung durch die sachwidrige Verzögerung der Protokollfertigstellung ebenfalls noch nicht einen derart gravierenden Mangel, als dass hierdurch die Aufhebung des Haftbefehls veranlasst wäre. Insoweit überwiegt das staatliche Strafverfolgungsinteresse angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und des im Übrigen beschleunigten Verfahrensablaufs noch den Freiheitsanspruch des Angeklagten V..
111 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.