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LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 162/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-30
Aktenzeichen: 312 O 162/23
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im Wettbewerb für das Arzneimittel "T. b. " anzugeben:
- "mit dualem Wirkmechanismus"
und/oder
- "T. b. ist bioäquivalent 1 zu P. ® r. " mit folgender Erläuterung ..."1 Verglichen gegen P. ® r. 250 mg Retardtabletten in einer randomisierten, 2-Treatment-2-Perioden-2-Sequenzen-Cross-Over-Multiple-Dose-Studie unter Fastenbedingungen an 29 männlichen Probanden. Der Nachweis der Bioäquivalenz zu P. ® wurde durch folgende 8 Vergleichsstudien erbracht: 4 T.-Single-Dose-Fasten-Studien: 1x 25 mg, 1x 50 mg, 1x 150 mg, 1x 250 mg; 2 T.-Single-Dose-Fed-Studien: 1x 25 mg, 1x 250 mg, 2 Multiple-Dose-Fasten-Studien: 1x T. 25 mg, 1x T. 250 mg "
und/oder
und/oder
- "Einfach umstellen"
und/oder
- "Sichern Sie Therapiehoheit und Compliance mit dem Aut-idem-Kreuz. ",
jeweils wie in Anlage A geschehen.
-
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Schutzschrift der Rechtsanwälte P. B. & P. vom 22.05.2023 hat bei Beschlussfassung vorgelegen.