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LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 139/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-23
Aktenzeichen: 315 O 139/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0623.315O139.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündlichen Verhandlung, in Kenntnis der Antwort der Antragsgegnerin auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 16.05.2023 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin das Wortzeichen „Hyrox“ zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken (T-Shirts) zu nutzen, nämlich unter einer Bezeichnung „Hyrox“ die vorgenannten Waren anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, sofern dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
und/oder
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.