AG Kassel — 640 L 4/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-30
Aktenzeichen: 640 L 4/03
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2008:0130.640L4.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 155 Abs 1 ZVG, § 17 ZwVwV, § 21 Abs 2 ZwVwV, § 22 ZwVwV
Leitsatz
Entnahme von Rechtsanwaltsgebühren aus der Zwangsverwaltungsmasse.
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 2. Juli 2009, V ZB 122/08, Beschluss
Tenor
In dem Zwangsverwaltungsverfahren gegen … wird ergänzend festgesetzt:
Die festgesetzten Beträge sind als Ausgaben der Verwaltung der Masse zu entnehmen (§ 155 Abs. I ZVG).
Gründe
1 Bei den vorstehend zu Ziff. 1 - 5 festgesetzten Beträgen handelt es sich um Rechtsanwaltsgebühren, welche in dem vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren entstanden sind.
2 Die Rechnungen im Einzelnen befinden sich auf BI. 11/220 - 229 der Akte und wurden sowohl der Gläubigerin als auch deren Vertreter und der Schuldnerin zur Kenntnis übersandt.
3 Die Höhe der Gegenstandswerte und der Gebühren waren nachvollziehbar, siehe dazu auch den Schriftsatz des Zwangsverwalters vom 17.04.2007, Blatt 11/1 ff. der Akte.
4 Diese Rechtsanwaltsgebühren wurden bereits der Masse entnommen, was der gängigen Praxis in Zwangsverwaltungsverfahren entspricht.
5 Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung erfolgte eine diesbezügliche Prüfung. Die nunmehrige
ergänzende Festsetzung
der Auslagen erfolgte unter Beachtung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kassel vom 18.10.2007, Al: 3 T 285/07 - 3 T 286/07 (BI. 11/188 ff.) gern. § 17 111 ZwVwV
neben
der Auslagenpauschale gern. § 21 ZwVwV.
6 Die Kosten der Haftpflichtversicherung waren gern. § 21 11I ZwVwV festzusetzen, da das vorliegende Verfahren (Altenpflegeheim, monatliche Mieteinnahmen It. Vertrag vom 01.02.2002 83.429,03 €) mit einem erhöhten Haftungsrisiko verbunden war.
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