ArbG Frankfurt 7. Kammer — 7 Ca 9327/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-17
Aktenzeichen: 7 Ca 9327/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2008:0917.7CA9327.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
2 Zwischen den Parteien war bereits unter dem Aktenzeichen 7 Ca 7817/05 ein Rechtsstreit anhängig, bei dem es zu einem Berufungsverfahren beim Hess. LAG gekommen war.
3 Die Beklagte ist ein Gastronomieunternehmen, das an Flughäfen, u.a. in F, ihre Dienstleistungen anbietet. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat.
4 Der am ... 19... geborene, kinderlose Kläger ist nach Angaben der Beklagten verheiratet. Er ist seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Servicekraft, die eine mobile ...-...-Bar bedient. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt € 1.645,00 brutto.
5 Am 23.10.2007 hatte der Kläger Spätdienst an der mobilen ...-...-Bar. Die Schicht dauerte von 14:00 bis 22:15 Uhr. Die Mitarbeiter der Beklagten sind verpflichtet, ihren "Bruch", d.h. die nicht verkaufte Waren, vom Vorgesetzten kontrollieren und sich abzeichnen zu lassen. Der Vorgesetzte und damit Teamleiter des Klägers – auch "Manager of Duty" (MOD) genannt –, Herr ..., forderte deswegen den Kläger am 23.10.2007 um 22:00 Uhr auf, den "Bruch" aus der Schicht zur Kontrolle in das Büro von Herrn ... zu bringen. Dies tat der Kläger, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger dort um oder nach 22:15 Uhr eintraf. Jedenfalls waren dort auch andere Kollegen des Klägers mit ihrem jeweiligen "Bruch". Herr ... gab dem Kläger sodann die Weisung, dessen "Bruch" (d.h. Sandwiches etc.) in eine Kiste zu tun, damit er diesen kontrollieren könne. Dem kam der Kläger unstreitig nicht nach. Er begründete dies damit, dass bereits Feierabend sei. Ausweislich der arbeitgeberseitigen Zeiterfassung hat der Kläger um 22:46 Uhr "ausgestempelt".
6 Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.2007 (Bl. 6, 15, 23 d.A.) eine Abmahnung im Hinblick auf der vorgenannte Verhalten des Klägers am 23.10.2007.
7 Der Kläger hatte am 07.11.2007 wieder Schicht an der mobilen ...-...-Bar. Herr ... ging zusammen mit dem Zeugen, Herrn ..., gegen 16:00 Uhr zum Kläger, um diesem die Abmahnung vom 29.10.2007 zu übergeben. Was anschließend passierte, insbesondere welche Äußerungen der Kläger getätigt haben soll, ist zwischen den Parteien umstritten.
8 Am 08.11.2007 wurde der Kläger zum Vorfall vom 07.11.2007 durch die Beklagte angehört. Später am Tag telefonierte der Kläger mit dem Zeugen .... Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien umstritten.
9 Mit Schreiben vom 21.11.2007 (Bl. 12-14, 20-22 d.A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Dieses Schreiben erhielt der Betriebsrat am 22.11.2007. Nach einer Sitzung widersprach der Betriebsrat am 23.11.2007 der außerordentlichen Kündigung, stimmte jedoch der ordentlichen Kündigung zu (Bl. 16, 24 d.A.).
10 Mit Schreiben vom 23.11.2007, das der Kläger am selben Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos (Bl. 4 d.A.).
11 Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2007, das der Kläger am selben Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos (Bl. 5 d.A.).
12 Der Kläger ist der Ansicht, dass er die Weisung von Herrn ... vom 23.10.2007 nicht mehr befolgen musste, da diese nach 22:15 Uhr und damit nach Schichtende ergangen sei. Er behauptet, die Arbeitszeit nach 22:15 Uhr sei ihm nicht vergütet worden und er habe hierfür keinen Freizeitausgleich erhalten. Außerdem behauptet er, die Weisung sei schikanös. Hinsichtlich des Gesprächs mit Herrn ... behauptet der Kläger, dass er "lediglich" gesagt habe, dass Herr ... faul sei, da er seine Arbeit nicht machen würde, denn er sei niemals erreichbar, wenn der Kläger etwas wolle. Im Vorfeld dieser Äußerung sei er mehrfach von Herrn ... bedrängt worden. Ferner behauptet er, dass er Herrn ... am 08.11.2007 in dem Telefongespräch lediglich um dessen Hilfe gebeten habe, da es nun von Seiten der Beklagten heißen würde, er habe zu Herrn ... "Du fauler Sack" gesagt.
13 Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.11.2007 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.11.2007 aufgelöst ist;
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die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 29.10.2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte ist der Ansicht, dass es beim Fehlverhalten am 23.10.207 nicht darauf ankomme, ob das Schichtende bereits überschritten sei. Sie behauptet, der Kläger habe am 07.11.2007 seinen Vorgesetzten in Gegenwart des Zeugen ... und in Anwesenheit von Kunden mit "Du fauler Sack" beschimpft und habe die Beschimpfung auf Nachfrage von Herrn ... wiederholt. Ferner behauptet sie, der Kläger habe den Zeugen ... telefonisch gebeten, gegenüber der Beklagten zu verschweigen, dass er "fauler Sack" zum Herrn ... gesagt habe. Schließlich behauptet sie, dass die Arbeitszeit des Klägers am 23.10.2007 bis 22:36 Uhr voll bei der Zeiterfassung, d.h. als Plus-Stunden, berücksichtigt worden sei.
16 Die Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 30.11.2007 ein und wurde der Beklagten am 05.12.2007 (Bl. 8 d.A.) zugestellt. Das Gericht hat im Kammertermin vom 17.09.2008 Beweis durch Vernehmung des Zeugen ... erhoben. Ferner wurde der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet und daher insofern abzuweisen.
In der ersten Stufe müsste ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen (siehe
Griebeling, in: KR, 8. Aufl., Neuwied u.a., 2007, § 1 KSchG, Rz. 404, 395 ff.
). Hierfür ist ein steuer- und zurechenbares sowie vorwerfbares (= schuldhaftes) Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich, mit dem dieser seine ihm obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Ein derartiges vertragswidriges Verhalten kann sowohl den Leistungs- als auch den Vertrauensbereich betreffen. Nach dem das Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist der Arbeitnehmer bei einem pflichtwidrigen Verhalten sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich zuvor abzumahnen, es sei denn die Abmahnung ist nicht erfolgversprechend oder es geht um besonders schwere Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war. In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob es durch das Verhalten des Klägers zu einer (erheblichen) Störung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. In einer dritten Stufe ist sodann eine Interessenabwägung vorzunehmen.
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