LG Frankfurt 12. Zivilkammer — 2-12 O 424/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-03
Aktenzeichen: 2-12 O 424/11
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2014:0103.2.12O424.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 303.460,04 festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen behauptete Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Medien- und einem Schiffsfonds.
2 Nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte) beteiligte sich die Klägerin mit einer Einlagesumme von den DM 400.000,00 mittelbar über einen Treuhänder am 13.11.1998 an der X GmbH & Co. KG (Beitrittserklärung, Anlage K1). Die Hälfte der Beteiligung wurde über ein Darlehen der Beklagten finanziert.
Im Jahr 2009 teilte die Fondsverwaltung mit, dass geänderte Grundlagenbescheide ergangen seien und mit einer Nachzahlung zu rechnen sei.
Am 28.12.2010 stellte die Klägerin einen Güteantrag bei der B, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird.
3 Nach Erhalt des Fondsporträts (Anlage K11) und Gesprächen mit dem Zeugen Z1, die entweder mit der Klägerin selbst oder deren Mutter geführt wurden, zeichnete die Klägerin am 18.10.2005 eine Beteiligung an der Z mbH und Co. KG in Höhe von € 150.000,00. Auf den Zeichnungsbetrag entrichtete die Klägerin ein Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme (Beitrittserklärung, Anlage K10). Auf Seite 2 der Beitrittserklärung unterzeichnete die Klägerin eine Bestätigung u.a. des Inhalts, dass ihr bewusst sei,
4 „dass die Anteile an der Z mbH und Co. KG nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden und ihre Fungibilität begrenzt ist, ….
dass die vorliegende Investitionsmöglichkeit keine sichere Kapitalanlage darstellt, sondern eine Beteiligung, die ein unternehmerisches Risiko beinhaltet und im Extremfall damit ein Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust der gesamten Zeichnung um eintreten kann.“
5 Am 17.09.2007 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem Fonds C, am 18.02.2008 eine Beteiligung an dem Fonds D. Sie beteiligte sich darüber hinaus an weiteren geschlossenen Fonds.
Die Klägerin behauptet, ihr sei es jeweils auf die Sicherheit der Anlage angekommen. Steuerliche Vorteile seien nicht allein entscheidend gewesen. Sie behauptet zunächst, sie habe den Prospekt zum Medienfonds erst bei der Zeichnung erhalten. Sie sei lediglich telefonisch zu dem Fonds beraten worden.
Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Verlustzuweisungen lediglich vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt würden. Ihr sei suggeriert worden, das Fondskonzept sei von den Finanzbehörden abgesegnet worden. Der Berater habe ihr verschwiegen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit bezweifelt werde. Sie habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt. Sie sei nicht über an die Beklagte gezahlte Provisionen aufgeklärt worden.
6 Zum Schiffsfonds sei sie nicht beraten worden über
7 Die Darstellung der Rendite sei grob pflichtwidrig erfolgt, weil die Prognose spekulativ gewesen sei. Sie sei nicht darüber aus aufgeklärt worden, dass die Auszahlungen aus der Rendite geleistet würden. Sie habe geglaubt, es handele sich um Gewinne.
Den Prospekt habe sie erst nach der Zeichnung erhalten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
10 Die Erzielung von steuerlichen Vorteilen habe im Vordergrund der Anlageentscheidung gestanden.
11 Die Klägerin habe die Prospekte vor der Zeichnung erhalten.
12 Zum Zeitpunkt der Zeichnung hätten keine Anhaltspunkte für eine Änderung der steuerlichen Beurteilungspraxis bestanden.
13 Die Klägerin hätte die Beteiligung am Medienfonds auch in Kenntnis der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen gezeichnet.
14 Die Klägerin sei bei der Zeichnung der Fonds C und D auf die an die Beklagte fließenden Provisionen hingewiesen worden.
15 Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z2 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2013 und 13.11.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag oder nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn zu (§§ 280 BGB).
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