20 W 245/88•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 1989-06-09, 20 W 245/88
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 1989-06-09, 20 W 245/88
20 W 245/88Tribunale superiore / Civil Chamber 209 giu 1989
Testo completo
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 245/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1989-06-09
Aktenzeichen: 20 W 245/88
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1989:0609.20W245.88.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 2 S 1 HGB, § 34b GewO
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,- DM.
Gründe
1 Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
2 Zu Recht gehen das Amtsgericht und das Landgericht - in Übereinstimmung mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer - davon aus, dass die angemeldete Firma unzulässig ist. Der Firmenbestandteil "Auktionshaus" ist geeignet, über die Art des von der Gesellschaft beabsichtigten Geschäfts eine Täuschung herbeizuführen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die angemeldete Firma erweckt den Eindruck, die Gesellschaft führe selbst Versteigerungen durch. Dies ist ihr jedoch verwehrt, weil Versteigerungen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden dürfen, denen die erforderliche Erlaubnis erteilt ist (§ 34 b GewO). Danach kann hier dahinstehen, ob die Bedenken der Vorinstanzen zum Firmenbestandteil „-haus“ berechtigte sind (vgl. dazu Staub/Hüffer, Großkomm HGB, 4. Aufl., § 18 Rn. 65).
3 Zutreffend haben das Amtsgericht und das Landgericht auch angenommen, dass der Gründungsaufwand, den die Gesellschaft tragen soll, als Gesamtbetrag in dem Gesellschaftsvertrag festzusetzen ist und dass die in § 17 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Regelung - auch in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 4. Februar 1988 - diesen Anforderungen nicht entspricht (vgl. dazu BGH BB 1989, 795).
4 Den Beschwerdewert hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.
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