OLG Frankfurt 10. Zivilsenat — 10 U 226/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-11
Aktenzeichen: 10 U 226/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:0911.10U226.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger als Gesamtschuldner den Verdienstausfall zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er nicht ab dem 01.03.2005 zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.620,- € beschäftigt worden ist.
Hinsichtlich des Streits über die Höhe des dem Kläger aufgrund des Entgangs dieses monatlichen Bruttolohns zustehenden Ersatzanspruchs wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1 A.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von Verdienstausfallschaden in Folge eines Unfalls vom ....02.2005, bei dem der Kläger auf einer glatten, ungestreuten Fläche auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu Fall kam; die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten steht aufgrund des Urteils des Landgerichts Limburg vom 22.01.2007 – 2 O 17/06 – (Fotokopie Bl. 6 – 14 d. A.) rechtskräftig fest.
2 Mit seiner Klage begehrt der Kläger mit der Behauptung, er habe ohne den Unfall als Gärtner arbeiten können, zunächst Verdienstausfall für die Monate März 2005 bis August 2008 in Höhe von (Differenz zwischen entgangenem Gewinn und Erwerbsunfähigkeitsrente netto) insgesamt 23.586,78 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten.
3 Hinsichtlich der in diesem Rechtsstreit vor dem nunmehr angefochtenen Urteil bereits ergangenen Entscheidungen wird auf das Urteil des Landgerichts vom 27.10.2009 (Bl. 225 – 231 d. A.) und das Urteil des Oberlandesgerichts vom 13.07.2010 (Bl. 293 – 309 d. A.) verwiesen. Nach der erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung hat das Landgericht weiter Beweis erhoben und in seinem am 27.10.2011 verkündeten Urteil (Bl. 459 – 467 d. A.) die Klage erneut abgewiesen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand, hinsichtlich der Begründung des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
4 Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner Berufung.
5 Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück zu verweisen;
hilfsweise das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 23.586,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.08.2007, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.407,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.08.2007 zu zahlen.
6 Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
7 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
8 Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 11.09.2012 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
9 B.
Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zum Ausspruch der Rechtfertigung des vom Kläger geltend gemachten Ersatzanspruchs dem Grunde nach sowie der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger als Gesamtschuldner den Verdienstausfall zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er nicht ab dem 01.03.2005 zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.620,-- € beschäftigt worden ist.
10 Im Einzelnen:
11 I
Das Landgericht hat in seinem am 27.10.2011 verkündeten Urteil die Bekundungen des Zeugen A in unhaltbarer Weise übergangen und in einer Art und Weise abqualifiziert, die in der Akte keine Grundlage findet und daher ohne Substanz ist (im einzelnen unten 1.). Demgegenüber sind den Bekundungen des Zeugen A in hohem Maße Informationen zu entnehmen, mit denen das Landgericht sich in keiner Weise befasst hat, die aber in erheblichem Maße für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen sprechen (im Einzelnen: unten Ziff. 2.).
12 Im Einzelnen:
| a. | | Zunächst einmal hat das Landgericht seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, gegen den Zeugen spreche zunächst der Inhalt der beiden von ihm am 6. und 18.3.2007 ausgestellten Bescheinigungen; dass der Zeuge innerhalb weniger Tage die Jahreszahl habe korrigieren müssen, zeige jedenfalls mangelnde Sorgfalt. Dies ist in verschiedener Hinsicht unhaltbar. Zunächst einmal ist bereits die dieser Äußerung zugrunde liegende Auffassung des Landgerichts, wonach die Veränderung der Jahreszahlen von dem Schreiben vom 6.3.2007 (Bl. 25 d.A.) zum Schreiben vom 18.3.2007 (Bl. 72 d.A.) eine Korrektur darstelle, falsch; es ist vielmehr so, dass die im ersten Schreiben genannten Jahreszahlen zutreffen, während dies bei den im zweiten Schreiben angegebenen Jahreszahlen nicht der Fall ist. Aber auch die Wertung des Landgerichts ist inhaltlich in keiner Weise nachvollziehbar. Dass ein Fehler bei der Angabe einer Jahreszahl in einem Schreiben „jedenfalls mangelnde Sorgfalt“ zeige, ist eine lebensfremde Unterstellung. Im Geschäftsverkehr können ebenso wie in anwaltlichen Schriftsätzen, ja sogar in gerichtlichen Urteilen Schreibfehler vorkommen, die man nicht einfach als Beleg mangelnder Sorgfalt werten kann. Derartige Fehler passieren, sie können auf Fehlern des Diktierenden oder auf Fehlern der das entsprechende Schriftstück jeweils schreibenden Person beruhen. Die Vorstellung, dass etwas Derartiges die Annahme rechtfertige, dass jemand jedenfalls mit mangelnder Sorgfalt arbeite, und dass dies sogar in einer gerichtlichen Entscheidung als Argument gegen die Überzeugungskraft einer Person, die ein solches Schreiben unterzeichnet hat, eingesetzt werden könnte („gegen den Zeugen“), ist erkennbar abwegig. Wollte man dies anders sehen, gälte eine derartige, sich aus der Verwechselung einer Jahreszahl ergebende Abwertung von Erklärungen als jedenfalls auf mangelnder Sorgfalt beruhend dann allerdings in gleicher Weise für das Landgericht selbst, das nur eine halbe Seite später im angefochtenen Urteil von „März 2007“ spricht (S. 6 Abs. 2 des angefochtenen Urteils, Bl. 464 d.A.), obwohl der damit gemeinte Zeitpunkt tatsächlich März 200
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war (vgl. Bl. 431 d.A.). |
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13 Eine Veranlassung zur erneuten Vernehmung des Zeugen A durch das Berufungsgericht bestand nicht. Die abändernde Entscheidung beruht nicht auf einer Abweichung von einer seitens des Landgerichts vorgenommenen Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgrund eine persönlichen Eindrucks. Das Landgericht hat selbst nicht ausgeführt, dass der Zeuge A etwa aufgrund des von ihm bei seiner Vernehmung hinterlassenen Eindrucks als nicht glaubwürdig anzusehen sei. Die vom Landgericht hinsichtlich der Zeugenaussage A vorgenommene Beweiswürdigung war vielmehr deshalb zu korrigieren, weil das Landgericht
14 Das Landgericht hat also seiner Entscheidung nicht eine Einschätzung dahin zugrunde gelegt, dass der Zeuge A bei seiner Vernehmung aus bestimmten Gründen persönlich einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe; es hat vielmehr Schriftstücke missverstanden, die von ihm selbst protokollierte Aussage des Zeugen objektiv im Widerspruch zu dem vom Zeugen genehmigten und vom Richter unterschriebenen Protokoll gewertet, den Zeugen ohne jeglichen konkreten sachlichen Bezug abqualifiziert, die vorliegenden Beweisergebnisse in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft und aus einer protokollierten Bekundung erkennbar unzutreffende Schlüsse gezogen. In einem solchen Fall kann das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts korrigieren, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen und sich von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit einen Eindruck zu verschaffen, da das Landgericht seinerseits seiner Entscheidung nicht aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen bei seiner Vernehmung begründete Glaubwürdigkeitsbedenken artikuliert hat.
15 II
Nach den der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legenden ärztlichen Feststellungen ergibt sich aus dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Gewinneintritts bereits im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gesundheitlich den Anforderungen an eine Beschäftigung bei der Fa. A GmbH genügte. Die Auffassung des Landgerichtes, wonach auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen C davon auszugehen sei, dass der Kläger die erstrebte Tätigkeit nicht hätte ausführen können, trifft nicht zu.
16 Insgesamt kann somit grundsätzlich den Ausführungen des Sachverständigen C nicht eine Beeinträchtigung des Klägers zur Übernahme der ihm in Aussicht gestellten Tätigkeit vor der durch den Unfall eingetretenen Schädigung entnommen werden, weil der Sachverständige die beiden Zeitpunkte (Zeitpunkt der Begutachtung, Zeitpunkt der Situation vor dem Unfall am ....5.2005) nicht hinreichend auseinandergehalten hat, er die neurologisch festgestellte Eignung des Klägers zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit nicht hinreichend beachtet hat, seinen Ausführungen im Hinblick auf die fachspezifischen Feststellungen der den Kläger begutachtet habenden Neurologen eine untergeordnete Bedeutung zukommt und auf ein angebliches Erfordernis einer arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht abgestellt werden kann.
17 Insgesamt kann also nicht – wie es das Landgericht getan hat – aus den Äußerungen des Sachverständigen C auf eine Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Ausübung der von ihm beabsichtigten Tätigkeit bei der Fa. A GmbH vor dem Unfall am ....2.2005 geschlossen werden.
18 Auch einer wiederholten Anhörung des Sachverständigen C vor dem Berufungsgericht bedurfte es nicht. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung gestützt. Die unzutreffende Entscheidung des Landgerichts beruht vielmehr darauf, dass das Landgericht
19 Zur Korrektur der Beweiswürdigung des Landgerichts bedurfte es einer mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht nicht, weil sich die diesbezüglich maßgeblichen Fakten aus dem objektiven Inhalt der vorliegenden Gutachten und des Protokolls der Anhörung des Sachverständigen C ergeben und das Landgericht selbst nicht auf Kategorien des persönlichen Glaubwürdigkeitseindrucks des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem erstinstanzlichen Gericht gestützt hat.
20 III
Die persönlichen Äußerungen des Beklagten E nach Abschluss des Einzelrichtertermins am 11.9.2012 waren nicht mehr zu berücksichtigen. Zum einen fehlt es insofern bereits an einem Beweisangebot, im Übrigen aber war auch diese Äußerung bereits nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher nicht mehr zuzulassen (§ 296 a ZPO). Eine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht.
21 Insgesamt folgt daraus, dass die Klage unbegründet ist, so dass ein Grundurteil unter Zurückverweisung des Betragsverfahrens an das Landgericht (§§ 304, 538 II Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu ergehen hatte. Denn zum einen haben die Beklagten die Ausführungen des Klägers zur Höhe (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.6.2008, Bl. 67 d.A.) bereits im ersten Rechtszug bestritten (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.7.2008, Bl. 78 d.A.), so dass dem jetzt ohnehin nachgegangen werden müsste. Zum anderen aber haben die Parteien im Hinblick darauf, dass das Landgericht zweimal die Klage abgewiesen hat, sich im Verlauf des Rechtsstreits immer mehr auf die Frage des Grundes des geltend gemachten streitgegenständlichen Anspruchs fokussiert, so dass ihnen jetzt, wenn davon auszugehen ist, dass entgegen der Auffassung des Landgerichtes diese Haftung dem Grunde nach gegeben ist, zunächst einmal Gelegenheit gegeben werden soll, ggf. ergänzend zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche vorzutragen.
22 Über die sonst bei Grundurteilen übliche Tenorierung „Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt“ hinaus war zusätzlich auszusprechen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er nicht ab dem 1.3.2005 zu einem monatlichen Bruttolohn von 1.620,-- € beschäftigt worden ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jetzt bereits fest, dass der Kläger ohne den Unfall bei der Fa. A GmbH zu einem Bruttostundenlohn von 9,-- € mit Steigerung tätig geworden wäre (so die Bescheinigung des Zeugen A vom 6.3.2007, Bl. 25 d.A., sowie die Aussage des Zeugen A am 18.10.2009, Bl. 210 d.A.), und dass die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden betragen hätte (so die Aussage des Zeugen A am 12.5.2011, Bl. 409 d.A.). Der Kläger hat daher zutreffend auf dieser Grundlage seine Ansprüche berechnet (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.6.2008, Bl. 67 d.A.): 180 Monatsstunden mal 9 Euro = 1.620,-- € brutto. Die genaue Berechnung des Anspruchs, insbesondere, ob berufsbedingte Mehraufwendungen abzuziehen sind, muss noch geklärt werden. Diesbezüglich war die Sache nach § 538 II Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung zur Höhe wird das Landgericht auch über die Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben.
23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 II ZPO).
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