OLG Frankfurt 14. Zivilsenat — 14 U 222/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-16
Aktenzeichen: 14 U 222/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2012:1016.14U222.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Fulda vom 30. September 2011 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.784,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- August 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1 I.
Die Klägerin verlangt vorrangige Zahlung aus der Insolvenzmasse wegen Lastschriftrückbuchungen durch den Beklagten.
2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches das Straßenmautsystem in ... für die Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, im Folgenden X, betreibt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y … GmbH & Co. KG, im Folgenden Y. Die Klägerin, der die X den Auftrag zum Betrieb des LKW Mautsystems erteilt hatte, und Y schlossen im Jahre 2006 über die Erbringung von Vertriebs- und Serviceleistungen für die Maut an bestehenden Tankstellen einen Vertrag (Bd. I Bl. 11 d.A.), dessen Gegenstand Vertriebs- und Serviceleistungen im Rahmen des LKW-Mautsystems ... auf dem Gebiet der BRD war. Die Y war aufgrund des Vertrages verpflichtet, als Vertriebspartnerin an diversen Vertriebsstellen auf deutschem Bundesgebiet für Kunden der Klägerin Mautwerte anzubieten. Diese Mautwerte konnten mit Tank- oder Kreditkarten bezahlt werden, die die Klägerin direkt mit dem jeweiligen Institut abrechnete, ohne dass die Y als Vertriebsstelle involviert war.
3 Darüber hinaus konnten die Kunden die LKW-Maut auch bar bezahlen. Diese Barzahlungsbeträge nahm die Y gemäß der Regelung zu Ziffer 3.1 des Servicevertrages im Namen und im Auftrag der X entgegen. Der Kunde erhielt dann eine auf den Geräten der Klägerin ausgedruckte Rechnung, ein weiterer Händlerbeleg verblieb bei der Vertriebsstelle. Der Vertriebspartner hatte auf den Geräten der Klägerin ferner einen Sammelbeleg auszudrucken, der im Namen der Klägerin die einzelnen Barbeträge auflistete, die die Klägerin erhielt.
4 Nach Ziffer 3.2 Abs. 2 des Servicevertrages waren die von Y vereinnahmten Barwerte spätestens am 2. des auf den Zahlungstag folgenden Tages von der Klägerin vom Konto der Y mit der Konto-Nr. 1 … Swift-Code 2 … , IBAN 3 … einzuziehen, wobei streitig ist, ob es sich um ein speziell eingerichtetes Konto zum Transfer der Mautgebühren oder um das allgemeine Geschäftskonto der Y handelte. Nach Ziffer 10.1 des Servicevertrages erhielt Y für ihre Vertriebstätigkeit die dort vereinbarten Entgelte.
5 Am 25.7.2008 wurde beim Amtsgericht Z ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y gestellt. Das AG Z bestellte mit Beschluss vom 25.7.2008 den Beklagten zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wird der Beklagte ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen (Bd. I Bl. 116 d.A.). Mit Beschluss vom 1.10.2008 eröffnete das AG Z das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
6 Der Beklagte verlangte am 1.8.2008 erstmals die Rückbelastung der Bargelder der LKW-Maut-Vertriebsstelle der Y in ... bei Stadt1. Der Betrag beläuft sich auf 65.181,06 € gemäß der Aufstellung der Klägerin Anlage K3 (Bd. I Bl. 39-40 d.A.). Die Beträge hatte die Klägerin aufgrund der Belege für den Zeitraum vom 27.5.2008 bis 31.7.2008 eingezogen. Die Schuldnerbank buchte daraufhin die Lastschriften zurück. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 5.8.2008 dem Lastschriftwiderspruch und der Rückbuchung und forderte den Beklagten zur Zahlung der rückgebuchten Beträge auf. Dies lehnte der Beklagte ab.
7 Die Parteien streiten darüber, ob die Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren insolvenzbeständig sind, insbesondere ob die Schuldnerin Y die Lastschriften bereits vor deren Rückbuchung konkludent genehmigt hatte. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 65.181,06 € an sich, hilfsweise an die X. Mit Vereinbarung vom 6./7.8.2011 (Bd. II Bl. 491 R d.A.) ließ sich die Klägerin vorsorglich Ansprüche der X abtreten. Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Teilklage nur einen Betrag von 5.001 € verlangt hatte, hat sie die Klage auf den vollen Betrag von 65.181,06 € erweitert. Daraufhin hat die Beklagte die zunächst erhobene Feststellungswiderklage, dass der Klägerin über die 5.001 € hinaus keine weitere Forderung aus Rückbuchungen zustehen, nach der Klageerweiterung für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Klägerin nicht angeschlossen.
8 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
9 Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.9.2011 (Bd. I Bl. 312 ff d.A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 65.181,06 € nebst Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen und hat die Feststellungswiderklage abgewiesen.
10 Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Der Klägerin stehe als Zessionarin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Zahlung von 65.181,06 € wegen der zu Unrecht zurückgebuchten Lastschriften für den Zeitraum 27.5. bis 31.7.2008 zu, weil die Kontobelastungen bereits durch die Schuldnerin Y konkludent genehmigt gewesen seien und daher eine Rückbelastung der Gutschriften nicht mehr möglich gewesen sei. Nach der neueren Rechtsprechung könne im unternehmerischen Verkehr bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, ständiger Geschäftsbeziehung oder Steuervorauszahlungen eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner angenommen werden, wenn dieser der Belastungsbuchung nicht binnen angemessener Frist widerspreche. Hier bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin die Barzahlungsbeträge jeweils nach einer Mitteilung durch die Schuldnerin Y von deren Konto eingezogen habe, womit bereits eine Genehmigung der Belastung durch die Schuldnerin zum Ausdruck gekommen sei. Die Lastschriftbuchungen hätten daher auf Veranlassung des Beklagten nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Die Klägerin könne daher die rückgebuchten Beträge zurückfordern. Hier handelte es sich um eine Masseschuld nach ‚§ 55 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Zwar sei § 55 Abs. 2 InsO auf den schwachen Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Der Beklagte habe jedoch von einer ihm als vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Einzelermächtigung Gebrauch gemacht, wonach er Bankguthaben und andere Forderungen der Schuldnerin habe einziehen dürfen. Bei der Rückforderung der Lastschriften habe er hiervon Gebrauch gemacht. Insofern sei hier § 55 Abs. 2 InsO direkt anwendbar. Der Kläger habe daher aus der Masse die Klageforderung zu bezahlen.
12 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
13 Der Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchungen durch die Schuldnerin angenommen. Es lägen keine regelmäßigen Abbuchungen in identischer Höhe im Sinne der Rechtsprechung vor, weil die Klägerin unterschiedlich hohe Beträge zu verschiedenen Zeiten eingezogen habe. Insofern sei für die Schuldnerbank kein Vertrauenstatbestand gesetzt worden, dass die Lastschriftbuchungen in Ordnung gingen. Darüber hinaus sei eine Genehmigung des Schuldners nicht gegenüber der Klägerin als Lastschriftgläubigerin, sondern nur gegenüber der Schuldnerbank möglich, was das Landgericht verkannt habe. Es liege auch keine Masseschuld vor. Bereicherungsansprüche fielen nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO nicht unter dessen Regelung, da dort nur Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, nicht aber solche nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesprochen seien. Darüber hinaus gelte § 55 Abs. 2 InsO für den schwachen Insolvenzverwalter, wie den Beklagten, weder direkt noch analog. Der Beklagte habe auch von einer speziellen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, da er zum Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen einer solchen besonderen Ermächtigung nicht bedurft habe, denn der vorläufige Insolvenzverwalter sei nach allgemeiner Meinung zum Widerspruch gegen Lastschriften berechtigt.
14 Der Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 340 d.A.),
das angefochtene Urteil abzuändern und
-
die Klage abzuweisen;
-
festzustellen, dass die Widerklage erledigt ist.
15 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
18 II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Erfolg.
19
20 A.
Die Klageforderung von 65.181,06 € ist nur in Höhe von 63.784,94 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB begründet.
21 B.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gerechtfertigt.
22 C.
Die Feststellungsklage, dass die Widerklage erledigt ist, ist unbegründet, weil ein erledigendes Ereignis hinsichtlich der Feststellungswiderklage nicht eingetreten ist. Selbst wenn die Feststellungswiderklage ursprünglich wegen der Teilklage der Klägerin zulässig war, so konnte ein erledigendes Ereignis deshalb nicht eintreten, weil die Feststellungsklage von Anfang an sachlich unbegründet war. Insoweit ist die Widerklage zu Recht abgewiesen.
23 III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zu tragen, da die geringfügige Klageabweisung keine Kostenquote rechtfertigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).
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