Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 80/65

OS II 80/65Tribunale amministrativo / 2a divisione1 dic 1965

Regest

1. Eine Minderjährige, die 4 Jahre die Grundschule und danach 4 Jahre ein Gymnasium besucht hat, ohne die mittlere Reife zu erlangen, ist nach dem Hess. Schulpflichtgesetz noch berufsschulpflichtig. 2. In diesen Fällen besteht vor Ableistung einer dreijährigen Berufsschulzeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres kein Anspruch auf Befreiung von der Berufsschulpflicht. 3. Der Besuch von Sprachschulen, Abendschulen etc. ohne Unterricht in allgemeinen und praktischen Fächern stellt keinen Ersatz für die Berufsschule dar und rechtfertigt deshalb keine Ausnahmegenehmigung. 4. Sittlich verwahrloste Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernsthafte Gefahr für Sicherheit, sittliche Entwicklung oder Unterricht und Erziehung ihrer Mitschüler bedeutet, können auf Zeit oder Dauer von der bisher besuchten Schule Ausgeschlossen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. April 1965, VI/2-935/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022930

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 80/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-01

Aktenzeichen: OS II 80/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1201.OS.II80.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Minderjährige, die 4 Jahre die Grundschule und danach 4 Jahre ein Gymnasium besucht hat, ohne die mittlere Reife zu erlangen, ist nach dem Hess. Schulpflichtgesetz noch berufsschulpflichtig.

  2. In diesen Fällen besteht vor Ableistung einer dreijährigen Berufsschulzeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres kein Anspruch auf Befreiung von der Berufsschulpflicht.

  3. Der Besuch von Sprachschulen, Abendschulen etc. ohne Unterricht in allgemeinen und praktischen Fächern stellt keinen Ersatz für die Berufsschule dar und rechtfertigt deshalb keine Ausnahmegenehmigung.

  4. Sittlich verwahrloste Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernsthafte Gefahr für Sicherheit, sittliche Entwicklung oder Unterricht und Erziehung ihrer Mitschüler bedeutet, können auf Zeit oder Dauer von der bisher besuchten Schule Ausgeschlossen werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 27. April 1965, VI/2-935/64, Urteil

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