Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1987-08-31, DH 503/87

DH 503/87Tribunale amministrativo31 ago 1987

Regest

Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024598

Testo completo

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 503/87 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1987-08-31

Aktenzeichen: DH 503/87

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1987:0831.DH503.87.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 1 S 1 BG HE, § 112 DO HE, § 9 BBesG

Leitsatz

Ein Beamter, der sich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet, bleibt nicht unentschuldigt dem Dienst fern, es sei denn, daß er seine Verhaftung veranlaßt hat, um sich der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zu entziehen.

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