VG Frankfurt 5. Kammer — 5 K 8/14.F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-09
Aktenzeichen: 5 K 8/14.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2014:0409.5K8.14.F.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: (EU) Nr. 267/12 Verordnung, 2012/35/GASP des Rates Beschluss, 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 AEUV Art., 1 Abs. 1 Satz 1 AWG §
Leitsatz
Zur Kategorisierung der petrochemischen Industrie bei Einschränkungen des Außenhandels mit dem Iran.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, verpflichtet,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund der Kostenfestsetzung zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in die Islamische Republik Iran.
2 Die zur A-Gruppe gehörende Klägerin stellt aus Werkstoffen Verdichter her. Mit Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung vom 20. Juli 2011 (Bl. 14 – 16 = 134 – 136 der beigezogenen Behördenakten – BA = Bl. 29 – 31 d.A.) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) wegen der Lieferung von vier Sätzen Kolbenverdichter, vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen („Güterposition 1“) sowie ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen als Ersatzteile für die Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb („Güterposition 2“) an die G-Company (G-Company) als Endverwender, die im Komplex des Gasfeldes H zur Erdgasbehandlung Verwendung finden sollten. Bei der fachtechnischen Prüfung stellte das Bundesamt fest, das die Kolbenverdichter der Güterposition 1 nicht vom Iran-Embargo umfasst seien, wohl aber die ringförmigen Dichtungen und Verschlüsse der Güterposition 2 (vgl. Bl. 38 – 41 BA = Bl. 32 – 35 d.A.). Unter dem 21. September 2011 erteilte das Bundesamt der Klägerin eine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010 für die ringförmigen Dichtungen und Verschlüsse der Güterposition 2, die auf zwölf Monate befristet war (Bl. 56, 57 BA = Bl. 36, 37 d.A.). Diese Genehmigung wurde auf Antrag der Klägerin vom 3. August 2012 (Bl. 60 BA) durch Bescheid vom 3. September 2012 (Bl. 64 BA = Bl. 38 d.A.) um weitere zwölf Monate verlängert, wobei hinsichtlich der Güterposition 2 nunmehr eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/12 vom 23. März 2012 in Verbindung mit deren Anlage III bestehe. Nach weiterer Korrespondenz des Bevollmächtigten der Klägerin mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (vgl. Bl. 39 f., 41 – 45, 50 – 53 d.A.) und dem Generalsekretariat des Rats der Europäischen Union (vgl. Bl. 46 – 49 d.A.) sowie der Klägerin unmittelbar mit dem Bundesamt (Bl. 65 – 67 BA = Bl. 54 – 56 d.A.) stellte das Bundesamt durch den hier angegriffenen Bescheid vom 16. Juli 2013 (Bl. 126 – 128 BA = Bl. 64 – 66 d.A.) fest, dass die Lieferung der beantragten Kompressoren und Ersatzteile der Güterposition 1 nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 41 i.V.m. Art . 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/12 vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 961/10 verboten sei; vorangegangen war dem eine Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem das Bundesamt allerdings vorgeschlagen hatte, die Gültigkeit der Genehmigung und des Nullbescheides zu bestätigen sowie ggf. zu verlängern (vgl. Bl. 104 – 109 BA = Bl. 57 – 62 d.A.), und dem Auswärtige Amt, das hiergegen unter dem 7. Mai 2013 Bedenken erhoben hatte (vgl. Bl. 123 BA = auszugsweise Bl. 63 d.A.). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2013, das am 18. Juli 2013 beim Bundesamt einging (vgl. Bl. 137 BA = Bl. 67 d.A.) Widerspruch, der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. September 2013 (Bl. 139 – 141 BA) begründet wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 (Bl. 2 – 8 BA = Bl. 68 – 71 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, warum die beantragte Ausfuhr der Kompressoren der Güterposition 1 verboten sei sowie die Ausfuhr der Ersatzteile der Güterposition 2 zwar nicht von den Anhängen I, II oder VI – VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/12 erfasst werde, diese jedoch für die Kompressoren bestimmt sei und damit ebenfalls nicht geliefert werden dürften. Bekannt gegeben wurde dieser Widerspruchbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihren Bevollmächtigten mit am 28. November 2013 zur Post aufgegebenen Übergabe-Einschreiben.
3 Am 2. Januar 2014 ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klageschrift vom selben Tag eingegangen, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Waren nicht von der Verordnung (EU) Nr. 267/12 erfasst würden. Abzustellen sei auf den konkreten Zweck, der mit der Lieferung verfolgt werde, wobei die Waren nicht für einen Einsatz in der petrochemischen Industrie geeignet oder bestimmt seien. Zwar handelt es sich bei der G-Company um eine Tochtergesellschaft der seit dem 16. Oktober 2012 gelisteten I-Company
(I-Company), doch liege keine verbotene mittelbare Bereitstellung vor. Schließlich seien auch Verhältnismäßigkeit- und Vertrauensschutzaspekte zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
4 Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, zu verpflichten,
1.1. gegenüber der Klägerin festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist,
1.2. ihr die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran zu genehmigen;
2. hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, zu verpflichten, der Klägerin die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern, vierkurbelig, zweistufig mit Ersatzteilen und ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb (entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; …) in den Iran zu genehmigen;
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und weist daraufhin, dass keine Verlängerungen des Nullbescheides hinsichtlich der Güterposition 1 sowie der Genehmigung hinsichtlich der Güterposition 2 beantragt worden sei, beides indes nur auf Antrag geschehen könne.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 – 141) der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet (I.), wobei die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (II.) und gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (III.) sowie die Berufung zuzulassen ist (IV).
9 I.
Ohne dass es der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurft hätte (A.) kann hinsichtlich der Güterposition 1 ein Vornahme- und hinsichtlich der Güterposition 2 ein Bescheidungsurteil ergehen (B.).
10 A.
Unabhängig davon, dass das erkennende Gericht nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 AEUV keine Vorlagepflicht trifft, sondern es bloß ein Vorlagerecht hat, sieht sich das Gericht nicht an einer Sachentscheidung gehindert, denn der Europäische Gerichtshof ist hier nicht als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (hierzu beispielhaft Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 4. Oktober 2011 – 1 BvL 3/08–, BVerfGE 129, 186 <201> = juris Rn. 51 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen keine Zweifel daran, dass ein Embargo gegen einen bestimmten Drittstaat möglich ist (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil der 3. Kammer vom 21. Dezember 2011 – C-72/11– Slg. 2011, I-14285). Auch wenn die zu stellende, entscheidungserhebliche Frage, nämlich ob aus der Gliederung des Art. 8 Abs. 2, 3 sowie dem Vorhandensein von Zwischenüberschriften im Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/12 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/10 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1) zu folgern sei, dass auf das Erfordernis einer verwendungsbezogenen Betrachtung abgestellt werden müsse, bislang vom Europäischen Gerichtshof erkennbar nicht beantwortet worden ist und diesbezüglich eine gesicherte gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann, so bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das erkennende Gericht diese Frage in eigener Verantwortung beantworten kann, da es sich dabei um einen „acte clair“ handelt.
11 B.
Hinsichtlich der Güterposition 1 hat die Beklagte festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern, vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag an das Bundesamt vom 20. Juli 2011 in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist (1.), während hinsichtlich der Güterposition 2 über die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011 an das Bundesamt in den Iran neu zu entscheiden ist (2.). Aufgrund der Korrespondenz zwischen den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass der Wille der Klägerin, die durch Bescheid vom 3. September 2012 verlängerte Geltung des Bescheids vom 21. September 2011 weiter zu verlängern, hinreichend deutlich wurde; auch die Vorlage des Bundesamtes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 27. März 2013 nimmt dies erkennbar an:
12 II.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Kosten des Vorverfahrens sind angesichts der Komplexität der Materie nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
13 III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO.
14 IV.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache – auch wenn eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus Sicht des Gerichts für die Sachentscheidung nicht erforderlich war – grundsätzliche Bedeutung hat.
Permalink