OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 W 18/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-17
Aktenzeichen: 17 W 18/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:0617.17W18.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 40 EGZPO, § 120 ZPO, § 124 ZPO
Leitsatz
Aufhebung der Prozesskostenhife wegen späterer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 120, 124 ZPO in der Fassung vom 21. Oktober 2005.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 21. Dezember 2018, 3 O 269/20, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Klägerin ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - auf ihre Klage vom 18. August 2008 hin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A beigeordnet worden.
In der Sache ist am 10. Juni 2016 ein Urteil ergangen. Die hiergegen von den Prozessbevollmächtigten zu 1) der Klägerin eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.
Im Zuge der Prüfung der fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit an die Klägerin persönlich gerichteter Verfügung - „formlose“ Übersendung - vom 29. November 2016 diese aufgefordert, sich über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, was dann am 16. Januar 2017 geschah. Die Rechtspflegerin hat auf eine erneute Mitteilung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 2. Februar 2018, der ein Kontoauszug mit einem Guthaben vom 4. November 2016 von 32.821,85 € beigefügt war und eine Erklärung über ein Bankguthaben von „ca. 17.000,00 €“ die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26. Februar 2018 dahin geändert, dass die Klägerin nunmehr Raten nachzuzahlen habe. Auf die förmliche Zustellung dieses Beschlusses und der weiteren Anfrage über etwaige Zahlungen wegen des zugrunde liegenden Urteils antwortete der Prozessbevollmächtigte zu1) der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. März 2018 und wies auf einen Zahlungseingang hin, der allerdings als Schmerzensgeld privilegiert sei.
Nachdem die Akte über Monate zu einem anderen Verfahren versandt und dann im November/Dezember 2018 an das Landgericht Gießen zurückgelangt war, hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben und dies damit begründet, die Klägerin habe in der Erklärung vom 16. Januar 2017 ein Guthaben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit verschwiegen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, die Einlegungsfrist von 1 Monat ist gewahrt, §§ 11 Abs. 1 RpflG; 127 Abs. 2 S. 2 u. 3; 567 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 40 EGZPO die §§ 120, 124 ZPO i. d. F. vom 21. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde zu legen sind, weil der Klägerin mit Beschluss vom 18. August 2008 ursprünglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
§ 124 ZPO in der genannten Fassung lautet wie folgt:
§ 120 ZPO lautet in der genannten Fassung wie folgt:
Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann vorliegend nicht auf § 124 Ziff. 2, 1. Alt. ZPO i. d. F. v. 21. Oktober 2005 gestützt werden.
Die Klägerin hat weder absichtlich noch aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.
Erfasst werden hier nur solche Angaben der Partei, die diese vor der erstmaligen Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemacht hat und die unrichtig sind und deren Angabe unter den genannten besonderen subjektiven Voraussetzungen erfolgte. Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzessystematik, weil § 124 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO i. d. F. v. 21. Oktober 2005 die späteren Angaben sanktioniert und zudem in Nr. 3 der genannten Norm darauf abstellt wird, dass die - (auch) unverschuldeten - Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben (vgl. Pukall in Saenger, ZPO, 5. Aufl. (2013), Rz. 6, § 124 ZPO; Kratz in Beck’scher Online - Kommentar, Stand 15. Juli 2013, Rz. 17, § 124 ZPO; Fischer in Musielak, ZPO, 10. Aufl. (2013), Rz. 4, § 124 ZPO). In Bezug auf die insoweit seit dem 1. April 2014 wortgleiche aktuelle Fassung des § 124 ZPO steht dann auch gegenwärtig nicht im Streit, dass nur die erstmaligen Angaben wegen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebungsrelevant sein können (vgl. Kießling in Saenger, 8. Aufl. (2019), Rz. 5, § 124 ZPO m. w. N.).
Die Klägerin hat vorliegend keine unzutreffenden Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der erstmaligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemacht, sondern erst im Zuge der Prüfung der fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der Erklärung vom 16. Januar 2017 und damit nach der Bewilligung im Jahre 2008.
Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erweist sich auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als tragfähig.
Dass die Klägerin in der Erklärung vom 16. Januar 2007 ein für die weitere Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebliches Guthaben verschwiegen hat, kann grundsätzlich gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO i. d. F. v. 21.Oktober 2005 die Aufhebung der gewährten Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO i. d. F. v. 21. Oktober 2005 (nunmehr i. d. F. v. 1. Januar 2014 bis auf die Hinzufügung von „jederzeit“ gleichlautend gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO), dass sich die Partei auf Verlangen des Gerichts erklären muss.
Dass das Landgericht die Klägerin mit Verfügung vom 29. November 2016 formlos aufgefordert hat, sich über die Vermögensverhältnisse (nachträglich) zu erklären, erfüllt nicht die notwendigen förmlichen Voraussetzungen des „Verlangens“ gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO i. d. F. v. 21. Oktober 2005 und übrigens auch nicht diejenigen, die an den Begriff gemäß § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO i. d. F. v. 1. Januar 2014 zu stellen sind. Der damit einhergehende Verfahrensfehler führt (ebenfalls) zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die fristsetzende Aufforderung des Landgerichts vom 29. November 2016 bedurfte nach zutreffender und ganz überwiegend vertretener Auffassung jedenfalls der förmlichen Zustellung an die Klägerin. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens in § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO bedürfen Aufforderungen durch das Gericht, mit denen eine Fristsetzung und damit grundsätzlich eine Sanktionierung fristwidrigen Verhaltens einhergehen, der Zustellung an die Partei. Dies gilt vorliegende umso mehr, weil mit der Nichtwahrung der Frist die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbunden sein kann. Die Zustellung hat Beweisfunktion und ist wegen der 4 - jährigen Änderungsfrist von rechtlicher Bedeutung, § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO i. d. F. v. 21. Oktober 2005; nunmehr § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO i. d. F. v. 1. Januar 2014 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 7. Februar 2018 - 8 WF 92/17 -; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23. April 2018 - 16 WF 68/18 -, zit. nach juris und jew. m. w. N., wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe in Übereinstimmung mit BGH XII ZB 151/10, Beschluss v. 8. Dezember 2010, Rz. 28, BeckRS 2011, 1063, zutreffend davon ausgeht, dass das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kein Verwaltungsverfahren sei; vgl. ferner Reichling in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 32. Edition, Stand 1. März 2019 zur nunmehr geltenden unaufgeforderten Mitteilungspflicht der Partei im Falle der Verbesserung der Einkommensverhältnisse gemäß § 120a Abs. 2 ZPO und der damit einhergehenden Zielsetzung der Beseitigung der Schwachstelle der Altregelung).
Darüber hinaus hätte die Aufforderung vom 29. November 2016 nicht (nur) an die Klägerin, sondern auch den beigeordneten Prozessbevollmächtigten zugstellt werden müssen, weil das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren noch zum Rechtszug gehört, § 127 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, aaO, Rz. 19 ff. m. w. N.). Hieran mangelt es.
Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Übersendung der Aufforderung formlos erfolgen sollte und erfolgt ist, so dass es bereits an dem erforderlichen Zustellungswillen fehlte (vgl. nur Schultzky in Zölller, ZPO, 32. Aufl., Rz. 2, § 189 ZPO m. w. N. zur Rspr. des BGH).
Dass das Landgericht die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren nochmals und dann förmlich zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hat, beseitigt nicht den aufgezeigten Verfahrensfehler, weil die Rechtspflegerin die hier angefochtene Entscheidung über die Aufhebung ausschließlich auf die unzutreffende Erklärung vom 16. Januar 2017 gestützt hat.
Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels ist der Beschluss des Landgerichts aufzuheben und in einem formell ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch bestehen.
Wegen der Kostenentscheidung wird auf § 127 Abs. 4 ZPO verwiesen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
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