LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 349/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-08
Aktenzeichen: 2-06 O 349/18
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2018:1008.2.06O349.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung
bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit privaten Endverbrauchern in Deutschland, im Internet, Angebote von Motorölen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
„( ) Ich möchte über Sonderaktionen und 0€ Angebote per E-Mail informiert werden.“
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
wenn dies geschieht wie in Anlage AS 4 ersichtlich
„Die Postpakete sind bis zu einem Warenwert von 500 EUR versichert.“
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und §§ 3a, 5, 5a, 8, 12 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölVO, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013, Art. 7 Abs. 3 und Art. 12 DSGVO sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
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