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OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss-OWi 867/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-30
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 867/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2019:1230.2SS.OWI867.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. Mai 2019 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
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Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).
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Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Auf Grund der in der Rechtsmittelbegründung und der Gegenerklärung der Verteidigung aufgeworfenen Frage zum Verhältnis des Beschwerderechts nach §§ 62, 68 OWiG zum Hauptverfahren selbst, sieht sich der Senat zur Ausräumung von Missverständnissen zu nachfolgenden Feststellungen veranlasst:
Die Verwaltungsbehörde muss allerdings zunächst selbst eine Entscheidung treffen. Diese kann sowohl als begünstigende, wie auch als ablehnende Entscheidung, gleichzeitig mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen.
Mit Eingang des Verfahrens bei Gericht, ist das Zwischenverfahren nach § 62 OWiG rechtlich überholt und der Antrag nach §§ 62, 68 OWiG wird mit Eingang des Hauptverfahrens bei Gericht unzulässig.
Das alte gegenüber der Verwaltungsbehörde gerichtete Begehren wirkt nicht automatisch fort. Die begehrte Maßnahme ist als Beweisantrag gegenüber dem Gericht neu zu beantragen. Dem Gericht steht es frei die begehrten Maßnahmen im Hauptsacheverfahren zu veranlassen, soweit es dies für die Entscheidung notwendig erachtet.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser immer selbst, mit Ausnahme eines Obsiegens hinsichtlich der beantragen Maßnahme in einem eigenständigen Verfahren nach §§ 62, 68 OWiG, oder einem vollständigen Obsiegens in der Hauptsache.
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