AG Gießen Einzelrichter — 246 FH 57/19 VU — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-22
Aktenzeichen: 246 FH 57/19 VU
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2019:1022.246FH57.19VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Der Unterhalt wird wie beantragt festgesetzt.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 29. Januar 2020, 5 WF 199/19, Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an „…“(geboren am „…“) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuches I. V. m. § 36
des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend | |
| --- | --- | --- | --- |
| ab | auf | | auf € |
| | | Prozent des
Mindestunterhalts
der ersten
Altersstufe | |
| ab | auf | | auf € mtl |
| | | Prozent des
Mindestunterhalts
der zweiten
Altersstufe | |
| ab | auf ' | | auf |
| 01.09.2019 | 100 | Prozent des
Mindestunterhalts
der dritten
Altersstufe | |
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2019 bis 31.08.2019 auf 2.264,00€ festgesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.752,00 € festgesetzt,
Den Antragstellern wird für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
4.,
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragsteller zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
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