Testo completo
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer — 14 Ta 477/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-23
Aktenzeichen: 14 Ta 477/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2020:0423.14TA477.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach Antrag der klagenden Partei gem. § 21 GKG, die Kosten nicht zu erheben, ist die Beschwerde nach § 66 III GKG statthaft, wenn eine Kostenrechnung noch nicht gestellt wurde.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 3. September 2019, 19 Ca 638/19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 10. September 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 3. September 2019
-19 Ca 638/19- wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
| Gegenstand des Hauptsachverfahrens ist die Herausgabe von Arbeitspapieren.
Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2019 gegen den unentschuldigt nicht erschienenen Kläger ein Versäumnisurteil erlassen (Bl. 162 der Akte), ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.640,00 € festgesetzt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Kläger hat unter dem 29. Juli 2019 Einspruch eingelegt.
Eine Kostenrechnung ist bisher nicht erfolgt.
II.
- Die Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
a. Gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 21 GKG ist die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft (BeckOK Kostenrecht-Dörndorf § 21 GKG Rz. 9).
b. Der Beschwerdewert ist erreicht. Bei einem Streitwert von 4.000,00 € beträgt die Gerichtsgebühr 127,00 €, es fallen zwei Gerichtsgebühren an.
- Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht ist nicht ersichtlich und der Kläger hat eine solche auch auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts hin nicht dargelegt.
III.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG besteht keine Veranlassung.
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