Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer — 10 Ta 299/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-02-24
Aktenzeichen: 10 Ta 299/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2025:0224.10TA299.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs. 3 ArbGG, § 84 Abs. 1, 92a Abs. 1 HGB
Leitsatz
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Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden.
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Für die Annahme, dass von einer „Handelsvertretertätigkeit kraft Weisung“ ausgegangen werden kann, muss nicht nur zu den erbrachten Tätigkeiten konkret vorgetragen werden, sondern auch, dass diese Arbeiten dem Handelsvertreter von dem Unternehmer auferlegt worden sind. Pauschale und schlagwortartige Beschreibungen reichen nicht aus.
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Ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt wird, ist irrelevant
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kassel, 18. November 2024, 8 Ca 214/24, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18 November 2024 - 8 Ca 214/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien schlossen zunächst einen Handelsvertretervertrag am 12. Februar/19. Februar 2010, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 9 ff. der Akte erster Instanz (=Vorakte) verwiesen wird. Zuletzt schlossen die Parteien am 1. Januar 2017 einen neuen Handelsvertretervertrag ab (Anl. B1. Bl. 58 ff. der Vorakte) .
Auszugsweise heißt es dort:
„…1. Umfang der Vertretung
a) Der Handelsvertreter wird als selbstständiger Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig.
…
d) Die Handelsvertretung erstreckt sich auf die Produkte des Herstellers unter der Marke „A", soweit und solange sie dem Vertriebsrecht von A unterliegen. Hierzu zählen insbesondere das Fertighaus und Zusatzangebote (Praktiker Baumarktpakete, Kellerleistungen, Architektenleistungen, Innenausbauleistungen und sonstige Leistungen, die in den Verkaufsunterlagen enthalten sind), die von A mit angeboten werden.
…
2. Verantwortungsbereich des Handelsvertreters
a) Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Handelsvertreter in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung und Einteilung seiner Arbeitszeit frei…
…
d) Der Handelsvertreter verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses, keinerlei Interessen für die mit A konkurrierenden Unternehmen auf dem Haus- und Wohnungsmarkt wahrzunehmen. Hierzu zählen insbesondere sämtliche im EU-Bereich anbietende Fertighausunternehmen. Hinsichtlich Unternehmen, die Massiv-Häuser erstellen sowie Unternehmen, die Eigentumswohnungen anbieten, verpflichtet sich der Handelsvertreter, jegliche Vermittlung direkt oder indirekt zu unterlassen.
Tätigkeiten des Handelsvertreters für Drittunternehmen, die mit A und gemäß Ziffer 1 lit. d) nicht konkurrieren, und die auch in anderer Weise nicht die vom Handelsvertreter nach diesem Vertrag zu wahrenden Interessen von A oder des Herstellers berühren, sind durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen…“.
Die wesentliche Tätigkeit des Klägers bestand darin, Bauverträge über Fertighäuser der Marke „A“ zwischen Bauinteressenten und der B zu vermitteln. Dafür erhielt er eine Provision nach näherer Maßgabe der Ziff. 4 Handelsvertretervertrags.
Neben dem eigentlichen Handelsvertretervertrag wurde mit dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eine Superprovisionsvereinbarung abgeschlossen. Der Kläger erhielt also bei eigener erfolgreicher Vermittlungstätigkeit seine Verkäuferprovision aus dem Handelsvertretervertrag i.H.v. 5 %. Daneben erhielt er zusätzlich eine Superprovision in seiner Funktion als Gebietsverkaufsleiter.
Das Vertragsverhältnis ist von der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2024 zum 31. August 2024 gekündigt worden. Mit demselben Schreiben hat die Beklagte den Kläger zugleich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistungen als Gebietsverkaufsleiter freigestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Beklagte seit der Freistellung im Annahmeverzug befinde. Er macht diesbezüglich Vergütungsansprüche einschließlich Provision und Ersatz für Aufwendungen sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.
Der Kläger hält den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig. Er ist der Auffassung, als sogenannter „Einfirmenvertreter“ i.S.d. § 92a HGB für die Beklagte tätig gewesen zu sein.
Die Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2024 angenommen, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet, weshalb es das Verfahren an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen hat. Zur Begründung hat es angenommen, die Parteien hätten einen Handelsvertretervertrag und keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Eröffnung des Rechtswegs folge auch nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Der Kläger sei weder „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ noch „Einfirmenvertreter kraft Weisung“. Er sei nicht als „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ anzusehen, weil sich dies dem Vertrag im Hinblick auf die Konkurrenzschutzklausel nicht entnehmen lasse. Der Kläger habe aber auch nicht hinreichend dargelegt, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen sei, für andere Firmen tätig zu sein. Er habe lediglich stichpunktartige und pauschal seiner Arbeitsaufgaben aufgezählt und behauptet, dass er durchschnittlich etwa 70 Stunden die Woche gearbeitet habe. Entscheidend sei nicht, welche Arbeitszeit er im Ergebnis aufgewandt hat, sondern ob die von ihm verlangte Tätigkeit auch die aufgewandte Arbeitszeit erforderlich machte. Eine Beweisaufnahme im Wege der Parteivernehmung sei nicht durchzuführen gewesen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 112 - 120 der Vorakte.
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 27. November 2024 zugestellt worden. Am 29. November 2024 hat er hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.
In der Beschwerdeinstanz vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast überspannt. Er habe bereits in der ersten Instanz zu den zeitlichen Anteilen der Arbeitszeit, die er für die Tätigkeit bei der Beklagten aufbringen musste, konkret vorgetragen. Es könne nicht angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer oder Handelsvertreter regelmäßig freiwillig deutlich mehr leiste, als er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Es könne auch nicht erwartet werden, dass er tagebuchartige Aufzeichnungen vorlege. Auch die völlig pauschale Behauptung der Beklagten, der Kläger sei im Jahr 2023 dauerhaft im Ausland abwesend gewesen und sei seinen Verpflichtungen als Gebietsverkaufsleiter nicht mehr nachgekommen, sei eine reine Behauptung ins Blaue hinein und entbehre jeder Grundlage. Das Arbeitsgericht hätte richtigerweise eine Beweisaufnahme durchführen müssen.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der Kläger sei richtigerweise nicht als Einfirmenvertreter i.S.d. § 92a HGB anzusehen. Dem Kläger sei insbesondere ein Tätigwerden für weitere Unternehmer nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit möglich gewesen. Ungeachtet dessen habe er das Gegenteil lediglich völlig unsubstantiiert behauptet. Er habe nur pauschal behauptet, „durchschnittlich etwa 70 Stunden die Woche“ gearbeitet zu haben und stichpunktartig vermeintliche Arbeitsaufgaben aufgezählt. Der Hinweis auf eine durchschnittliche Arbeitszeit sei nicht hinreichend konkret.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.
Im vorliegenden Fall war der Kläger nicht als weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die Parteien haben einen Handelsvertretervertrag geschlossen. Dieser schriftliche Vertrag ist als freier Handelsvertretervertrag gemäß § 84 Abs. 1 HGB anzusehen. Es ist auch kein Vortrag erfolgt, dass hiervon abweichend das Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis gelebt worden sei.
Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sogenannter „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden (vgl. BAG 3. November 2020 - 9 AZB 47/20 - Rn. 27, NZA 2020, 1729) .
Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt gemäß der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.
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