Testo completo
AG Michelstadt — 47 F 163/25 VU — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-04-23
Aktenzeichen: 47 F 163/25 VU
ECLI: ECLI:DE:AGMICHE:2025:0423.47F163.25VU.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1612a BGB, § 36 EGZPO
Tenor
- Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertreten durch ………………………………………………….. - Unterhaltsvorschusskasse - für ……………………….. (geboren am 06.12.2010) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.03.2025 auf 3.157,00 € festgesetzt.
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Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 14.03.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.157,00 € festgesetzt.
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Der Verfahrenswert wird auf 7.885,00 € festgesetzt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
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Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
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