VG Kassel 2. Kammer, 2026-08-10, 2 L 1473/26.KS

2 L 1473/26.KSTribunale amministrativo / 2a camera10 ago 2026

Testo completo

VG Kassel 2. Kammer — 2 L 1473/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 2 L 1473/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0811.2L1473.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller als nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine jagdschutzrechtliche Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Kassel, mit der die letale Entnahme einer bestimmten Zahl an juvenilen Wölfen im Lahn-Dill-Kreis verfügt wurde. Das Verfahren richtet sich gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel als Obere Jagdbehörde.

Mit Datum vom 30. Juni 2026 erließ das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HLMU) einen "Revierübergreifender Wolfsmanagementplan für Hessen nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87" (im Folgenden: Managementplan des HLMU). Der Erstellung dieses Managementplanes vorausgegangen waren die auf europäischer Ebene vorgenommene Neubewertung und Herabstufung des Schutzstatuts für die Tierart Wolf in der Berner Konvention zum 7. März 2025 von "besonders geschützt" auf "geschützt". In der Folge wurde dieser Beschluss durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs mittels einer Umgruppierung aus dem Anhang IV (streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) in den Anhang V (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können) der Richtlinie 92/43/EWG umgesetzt. Auf nationaler Ebene wurde durch das Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) der Wolf in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als jagdbare Tierart aufgenommen und mit Wirkung vom 2. April 2026 als solche in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG geführt.

Auf der Grundlage des Wolfsmanagementplans des HLMU erließ das Regierungspräsidium Kassel unter dem 30. Juni 2026 in Form einer Allgemeinverfügung einen "Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten" (im Folgenden nur: Allgemeinverfügung).

Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung geben in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 den Abschuss von insgesamt vier juvenilen Wölfen (Wölfe des ersten Lebensjahrs) im Lahn-Dill-Kreis frei und lauten:

"1. In Hessen wird in der Jagdzeit vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Oktober 2026 der Abschuss von vier juvenilen Wölfen freigegeben. Der Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG wird auf den Abschuss angerechnet. Anfallendes Fallwild wird ebenfalls angerechnet. Dies gilt auch für schwerkranke Wölfe, die nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegt werden.

  1. Der in Ziffer 1 genannte Abschuss ist ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis vorzunehmen.

[…]"

Gemäß Ziffer 6 gilt die Allgemeinverfügung an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben, die Verfügung wurde auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel (unter https://rpkassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen) am 30. Juni 2026 öffentlich bekannt gemacht und mit einer Begründung versehen. Zur Begründung heißt es dort im Wesentlichen, dass die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 5 auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG beruhen würden, wonach ein revierübergreifender Managementplan aufzustellen sei mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befinde. Der Erhaltungszustand des Wolfs sei in Deutschland im Jahr 2025 durch einen aktualisierten nationalen Bericht an die Europäische Kommission als günstig gemeldet worden. Sodann sei, basierend auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen zur Populationsentwicklung und dem Monitoring der vergangenen Jahre, eine Prognoseentscheidung für das Jahr 2026 getroffen worden. Im vergangenen Monitoringjahr 2025/2026 (01. Mai 2025 bis 30. April 2026) habe das Wolfszentrum Hessen des Landesbetriebs HessenForst (WZH) mindestens 9 Welpen in Hessen nach bundesweit gültigen Monitoringstandards nachgewiesen, davon 4 Welpen in dem im Lahn-Dill-Kreis ansässigen Greifensteiner Rudel. "Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung [habe] in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen" geführt. Die im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefundenen zwei Wölfe würden auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 bereits angerechnet, wodurch sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe reduziert habe. Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe diene im Sinne des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten. Die Beschränkung der Entnahmequote auf juvenile Wölfe trage diesem Ziel Rechnung, da Eingriffe bei juvenilen oder subadulten Wölfen sich nur bedingt auf die Sozialstruktur des Rudels auswirken würden. Juvenile Wölfe seien in der Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober optisch noch gut von den subadulten und adulten Wölfen zu unterscheiden, sodass die Gefahr von Fehlabschüssen und Verstößen gegen den Elterntierschutz minimiert werde. Der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung werde im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert, indem es im Monitoringjahr mit 4 Welpen die höchste Reproduktionsrate gegeben habe und zudem vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen worden seien, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen seien (ergänzend wird verwiesen auf den vollständigen Inhalt der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026, Bl. 19 ff. d. A.).

Gegen diese Allgemeinverfügung haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 (Eingang bei Gericht am selben Tag) einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und zusätzlich Klage erhoben (Az. 2 K 1471/26.KS). Die Antragsteller sind jeweils eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung.

Zur Begründung ihres Eilantrages und gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners bringen die Antragsteller im Wesentlichen das Folgende vor:

Zunächst sei die Allgemeinverfügung "jahreszeitlich zu spät erlassen" worden. Dies folge aus dem Managementplan des HLMU, ausweislich dessen die Obere Jagdbehörde die "Abschusspläne jährlich bis spätestens zum 01.06. vorlegen" müsse.

Der Erlass der Allgemeinverfügung verstoße außerdem gegen § 22b Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Der aktuelle, gemeldete Erhaltungszustand auf nationaler Ebene als "günstig" sei nicht maßgeblich und es komme entgegen der Auffassung des Antragsgegners auf den Erhaltungszustand der hessischen Wolfspopulation an. Der Erhaltungszustand der Tierart Wolf sei sowohl in Hessen als auch in ganz Deutschland nicht als günstig, sondern weiterhin als ungünstig zu bewerten. Insofern beruhe die abweichende Rechtsaufassung des Antragsgegners auf "einer in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Interpretation der Rechtsprechung des EuGH". Tatsächlich komme es jedoch entscheidend auf den Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation an, welcher ungünstig sei. Selbst bei Annahme eines günstigen Erhaltungszustandes der lokalen hessischen Population würden die gewählten Managementmaßnahmen den günstigen Erhaltungszustand gefährden. Es sei u.a. unklar, wie viele juvenile Wölfe in diesem Jahr in Hessen tatsächlich geboren worden seien. Die Annahme von durchschnittlich vier juvenilen Wölfen pro Reproduktionsereignis sei für Hessen deutlich zu hoch angesetzt.

Ferner bringen die Antragsteller vor, dass die Allgemeinverfügung unverhältnismäßig sei und die Bedeutung potenzieller FFH-Gebiete verkenne. Bezüglich Letzterer hätte der Antragsgegner prüfen müssen, ob potenzielle FFH-Gebiete vorliegen, in denen der Wolf mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen sei. Die grundsätzliche Bejagung des Wolfes werde mit dem erforderlichen Schutzregime in solchen Gebieten nicht vereinbar sein.

Im Übrigen lasse die Allgemeinverfügung in fehlerhafter Weise anderweitig bestehende Jagdverbote unberücksichtigt. Darüber hinaus fehle es unionsrechtswidrig an einer festgeschriebenen Fortsetzung des Monitorings.

Schließlich stünden schwere/irreparable Nachteile und eine Gefährdung der Tierart Wolf in Deutschland zu befürchten (wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend verwiesen auf die Antragsschrift vom 7. Juli 2026, Bl. 1 ff. d. A sowie die Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 31. Juli 2026, Bl. 56 ff. d. A.).

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die "Allgemeinverfügung: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten" vom 30.06.2026, anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung seines Abweisungsantrages vertritt er die Auffassung, die Tierart Wolf befinde sich in einem günstigen Erhaltungszustand, es liege kein Verstoß gegen § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG vor. Er führt hierzu im Wesentlichen aus:

Maßgebend für die Einschätzung eines günstigen bzw. ungünstigen Populationsbestandes seien Inhalt und Ergebnis der FFH-Meldung(en) der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Union. Dem FFH-Bericht des Bundes lasse sich eindeutig ein günstiger Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland entnehmen, sowohl für die kontinentale, als auch für die atlantische biogeographische Region. Da Hessen zur kontinentalen biogeographischen Region zu zählen sei und es gerade auch auf die jeweilige biogeographische Region (atlantisch, kontinental, alpin) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ankomme, lägen die Voraussetzungen des § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG vor. Auch der Europäische Gerichtshof verlange im Übrigen keine isolierte Betrachtung einzelner lokaler Vorkommen. Die gesetzgeberische Entscheidung zu § 22d BJagdG sei überhaupt erst möglich gewesen, weil sich der Schutzstatus der Tierart Wolf verändert habe – der Gesetzgeber habe den sich daraus ergebenen gesetzgeberischen Spielraum für sich genutzt, sodass statt einzelner Ausnahmegenehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) fortan ein allgemeineres Management nach dem BJagdG gelte.

Bei der Beurteilung der Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands obliege der Jagdbehörde "eine prognostische, auf naturschutzfachlichen und wildbiologischen Erkenntnissen beruhende Bewertung". Die Feststellung, ob die Entnahme eines bestimmten Anteils einer Population den günstigen Erhaltungszustand beeinträchtige, "erfordere komplexe populationsbiologische Prognosen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, Monitoringdaten und fachlichen Bewertungen beruhen" würden. Solche Prognoseentscheidungen seien ihrer Natur nach nicht mit mathematischer Genauigkeit bestimmbar. Die strategische Entscheidung zum Management der Tierart Wolf in Hessen, die Bejagung auf juvenile Wölfe des Greifensteiner Rudels zu beschränken, sei das Ergebnis einer intensiven Prüfung und Abwägung mit dem Ziel, den Erhaltungszustand zu sichern. Die gewählte Maßnahme sei das Ergebnis einer geeigneten und fachlich fundierten Entscheidung, zusätzlich gestützt auf die sach- und fachkundigen Ausarbeitungen des Bundesamts für Naturschutz (BfN). Die eigene fachliche Einschätzung, dass eine Entnahme von bis zu 40 % der prognostizierten juvenilen Wölfe den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in Hessen nicht gefährde, basiere auf der Populationsgefährdungsanalyse des BfN. Außerdem beziehe sich die vorgesehene letale Entnahme ausschließlich auf einen begrenzten Anteil juveniler, noch nicht geschlechtsreifer Wölfe. Die reproduzierenden Elterntiere seien von der Entnahme hingegen nicht erfasst, wodurch die Fortpflanzungsfähigkeit der jeweiligen Rudel grundsätzlich erhalten bleibe. Sowohl die strategische Entscheidung einer jährlichen quotalen Entnahme als auch die weitere Entscheidung, dass die Entnahme bei den juvenilen Wölfen erfolge, seien fachlich gut begründet und im Ergebnis nicht unverhältnismäßig.

Ferner habe entgegen der Auffassung der Antragsteller eine Auseinandersetzung mit betroffenen, hessischen FFH-Gebieten stattgefunden. Da der Wolf auch in Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet sei, sei bei der Erstellung der Allgemeinverfügung auch geprüft worden, ob einschlägige FFH-Gebiete vorlägen, was sich aus dem Begleitvermerk des Antragsgegners vom 30. Juni 2026 zur Allgemeinverfügung ergebe.

Im Übrigen stelle die Allgemeinverfügung die Jagausübungsberechtigten nicht von gesetzlichen Verboten frei, nur weil die Allgemeinverfügung sich nicht dazu verhalte, diese Annahme gehe fehl. Es entspreche außerdem der üblichen Jagdpraxis, dass die Jagdausübungsberechtigten nicht in Naturschutzgebieten jagen, in denen "echte Bejagungsverbote herrschen".

Schließlich sei den Antragstellern nicht zu folgen, dass Verstöße gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes vorlägen (wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend verwiesen auf die Antragserwiderung mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2026, Bl. 25 ff. d. A. und vom 5. August 2026, Bl. 71 ff. d. A.).

Unter dem 3. Juli 2026 sind gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners seitens eines weiteren Umweltverbandes eine weitere Klage (Az. 2 K 1440/26.KS) sowie ein hierauf gerichteter Eilrechtsschutzantrag (Az. 2 L 1437/26.KS) anhängig gemacht worden. Die Kammer hat im Verfahren 2 L 1437/26.KS mit Beschluss vom 3. Juli 2026 im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag angeordnet und sodann mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage den Eilantrag abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der kammerinternen Beratung und zur Grundlage der Entscheidungsfindung gemacht worden.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unter Berücksichtigung seines erkennbar verfolgten Rechtsschutzziels gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 7. Juli 2026 fristgerecht erhobenen Klage gerichtet. Gemäß § 22d Abs. 2 Satz 6 BJagdG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan bereits durch gesetzliche Anordnung keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Das angerufene Verwaltungsgericht Kassel ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 und 5 VwGO sowohl für die Klage in der Hauptsache als auch für das vorliegende Eilrechtsschutzgesuch örtlich zuständig. Die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ausgesprochene räumliche Regelung, dass der in Ziffer 1 genannte Abschuss ausschließlich im Lahn-Dill-Kreis vorzunehmen ist, begründet keine gerichtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO. Hieraus folgt – anders als etwa in den Fällen der für einen räumlich konkret bezeichnetes Gebiet erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (vgl. hierzu etwa: VG Stade, Beschluss vom 28. Oktober 2026 - 1 B 2765/25 -, juris Rn. 66) kein ausschließlich ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Lahn-Dill-Kreises in diesem Sinne. Die durch die landesweit zuständige Obere Jagdbehörde erlassene Allgemeinverfügung regelt vielmehr den "Revierübergreifenden Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027" mit dem Zweck einer landesweiten Populationssteuerung der Tierart Wolf. Diese erfolgt lediglich mit der inhaltlichen Ausgestaltung, dass die landesweite Steuerung durch Bejagung (nur) in dem bezeichneten Kreisgebiet zu erfolgen hat. Dementsprechend werden nach Ziffer 1 Satz 2 der Allgemeinverfügung auf den Abschuss der landesweite Abschuss adulter Wölfe nach Maßgabe des § 22d Abs. 3 und 4 BJagdG sowie landesweit anfallendes Fallwild sowie landesweit nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG erlegte schwerkranke Wölfe angerechnet.

Die Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, dessen Befugnis sich für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren aus

§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG ableiten lässt, verfügen jeweils über die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis (vgl. zudem (vgl. https://www.umweltbundesamt.de/system/files/document/20260616_Liste-Bund-anerkannter-Vereinigungen.pdf, letzter Aufruf am 10. August 2026). Bei der verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, auf welche die umweltbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Unter den hier gegebenen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 UmwRG erstreckt sich die Antragsbefugnis von anerkannten Umweltschutzvereinigungen, wie den Antragstellern, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Vorhaben im Sinne dieser Norm sind sämtliche Maßnahmen, über deren Zulassung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu entscheiden ist und die nicht bereits von den Nummern 1 bis 2b der Regelung erfasst sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist als weiter Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss v. 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 11 ff.).

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt jedoch ohne Erfolg, da er sich als unbegründet erweist.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, was in der Regel bei anzunehmender offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abzulehnen ist, da in diesem Fall regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es daher besonderer Umstände bedarf, um ausnahmsweise eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. So beinhaltet auch § 22d Abs. 2 Satz 6 BJagdG die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Managementpläne nach Abs. 2 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten sollen. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist daher nur erfolgreich, wenn durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung bestehen. Hingegen ist der Eilantrag abzulehnen, wenn sich die Allgemeinverfügung als aller Voraussicht nach rechtmäßig erweist, ohne dass es noch auf eine Eilbedürftigkeit ankäme. Lässt sich hingegen bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit geben, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Dies zugrunde gelegt hält die verfahrensgegenständliche Allgemeinverfügung der im vorliegenden Verfahren des eiligen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen rechtlichen Überprüfung stand.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Obere Jagdbehörde.

Die Allgemeinverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die rechtliche Befugnis der Oberen Jagdbehörde ergibt sich aus § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 39 Abs. 3a des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG), das Regierungspräsidium Kassel ist gemäß § 38 Abs. 2 HJagdG die Obere Jagdbehörde. Einer Anhörung bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nicht; auch ist die Allgemeinverfügung gemäß ihrer Ziffer 6 in formell ordnungsgemäßer Weise öffentlich bekanntgemacht worden (auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, https://rp-kassel.hessen.de/nordosthessen/oeffentliche-bekanntmachungen).

Die Allgemeinverfügung steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG, der mit Wirkung zum 2. April 2026 neu eingeführt wurde (Gesetz vom 29. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 87). Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. Sofern ein solcher Managementplan erstellt und erlassen worden ist, darf die Jagd nach Satz 4 auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden. Die Jagd ist dabei nach Maßgabe des Managementplans auszuüben (so ausdrücklich § 22d Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 BJagdG). Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass die damit notwendige Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Managementplans – namentlich, dass die Tierart Wolf sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet – nicht vorgelegen hätte.

Der Antragsgegner ist insoweit zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ihm aufgrund der Meldung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf hinsichtlich des "Ob" der Erstellung eines Managementplanes kein Ermessen eingeräumt ist. Denn hinsichtlich der Aufstellung eines Managementplanes steht der jeweiligen Behörde kein Ermessensspielraum zu ("…hat…aufzustellen").

Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt (durch das Bundesumweltministerium) den sogenannten "Erhaltungszustand" der Tierart Wolf in der Regel für die atlantische, die kontinentale und die alpine biogeografische Region (zur Einteilung siehe erläuternd https://www.bfn.de/daten-und-fakten/biogeografische-regionen-und-naturraeumliche-haupteinheiten-deutschlands – letzter Aufruf am 10. August 2026) im Turnus von sechs Jahren an die Kommission der Europäischen Union. Im Jahr 2025 wurde der Erhaltungszustand des Wolfs in Deutschland in der kontinentalen biogeografischen Region als "günstig" bewertet und der Europäischen Kommission gemeldet. Dies lässt sich dem Nationalen Bericht 2025 (Berichtsperiode 2019–2024) gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, s. 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025, ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025 – abrufbar unter https://www.bfn.de/ffh-bericht-2025, letzter Aufruf am 10. August 2026) entnehmen.

Gegen diese Bewertung des Erhaltungszustandes als "günstig"– und zwar in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland im Gesamten wie im Besonderen für das Bundesland Hessen – erheben die Antragsteller Einwendungen und halten diese Bewertung für unrichtig. Nach ihrem Dafürhalten seien sowohl die Annahme eines hierzulande günstigen Erhaltungszustandes durch nationale Behörden fehlerhaft als auch irrigerweise nicht auf die lokale Population allein im Bundesland Hessen abgestellt worden.

Die Kammer ist indes zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung die mit der auf Bundesebene an die Kommission der Europäischen Union erfolgte Meldung eines günstigen Erhaltungszustands für die Tierart Wolf i.S.v. Art. 14 FFH-RL i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FFH-RL im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung eines aufgrund von § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erlassenen Managementplanes in Form einer Allgemeinverfügung regelmäßig keiner – auch nicht einer inzidenten – Überprüfung zugänglich ist. Die gegen das Zustandekommen des Berichts der Meldung über einen günstigen Erhaltungszustand gerichteten inhaltlichen Angriffe des Antragstellers sind daher (und auch sonst) nicht geeignet, evidente Zweifel an der Richtigkeit dieser fachwissenschaftlichen Einschätzung zu begründen, die die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit rechtfertigen könnten.

Die europarechtlich begründete nationale Berichterstattung entfaltet keine normative Bindungswirkung und stellt insbesondere keine anfechtbare Maßnahme mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Sie ist vielmehr ein unionsrechtlich vorgeschriebener Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und dient in erster Linie der Dokumentation und Bewertung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Bericht stellt damit die maßgebliche fachwissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung des bundesweiten Erhaltungszustands einer Tierart dar und ist als solche im Rahmen einer gerichtlichen Kontrolle als Tatsachengrundlage zu berücksichtigen. Gegenstand – und damit wiederum der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung unmittelbar zugänglich – ist vorliegend allein die mit der für den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ergangenen Allgemeinverfügung mitsamt ihrer (landesweiten) Regelung. Eine Überprüfung der von Antragstellerseite aufgeworfenen inhaltlichen Kritikpunkte an der Richtigkeit der bundesbehördlichen, bundesweiten Berichterstattung mitsamt ihrem Zustandekommen und ihrem wissenschaftlich begründeten Ergebnis kann sich deshalb im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, und damit auch bei der Überprüfung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfüllt ist, allenfalls auf eine Evidenzkontrolle beschränken.

Der Antragsgegner hat – entgegen der Auffassung der Antragsteller – bei der Bewertung des Erhaltungszustandes auch zu Recht nicht – weder maßgeblich noch sekundär – auf die landesweite Population der Tierart in Hessen oder die lokale Population im Lahn-Dill-Kreis abgestellt, sondern alleine darauf, dass im Nationalen Bericht nach Art. 17 RL 92/43/EWG (2025) der Erhaltungszustand des Wolfes für hier die betroffene kontinentale biogeographische Region des Bundesgebiets als günstig bezeichnet wird. Entscheidend für die Bewertung des Tatbestandmerkmals ist, dies stellt der Antragsgegner insoweit zu Recht dar, dass die Tierart Wolf, bezogen auf die jeweils einschlägige biogeographische Zone, als günstig eingestuft wurde. Maßgebend ist hierfür der FFH-Bericht des Bundes, welcher den Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Deutschland sowohl für die kontinentale, als auch für die atlantische biogeographische Region als günstig ausweist. Das Bundesland Hessen zählt zur kontinentalen biogeographischen Region. Damit liegt zugleich der nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG tatbestandlich vorausgesetzte (günstige) Erhaltungszustand vor (vgl. hierzu: Möckel, Lex Canis Lupus nach der Novelle zum BJagdG und BNatSchG, NuR 312-320). Die mit der Einschätzung des Erhaltungszustandes für die hier betroffene biogeografische kontinentale Region in Deutschland (vgl. Art. 1 Buchst. i i. V. m. c iii FFH-Richtlinie) erfolgte Meldung umfasst auf räumlicher Ebene sowohl das (landesweite) Zuständigkeitsgebiet der hier zuständigen Behörde (vgl. § 22b Abs. 1 und 22d Abs. 3 BJagdG) als auch das Gebiet des (landesweiten) Managementplans (vgl. §22d Abs. 2 BJagdG). Denn maßgeblich ist der Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, als dessen Bestandteil die lokale Population erscheint. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2007 - C-342/05 -, juris Rn. 28 f., NuR 2007, 477) die Erteilung einer Ausnahme auch im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands möglich, wenn sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtert und auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17. April 2010 - 9 B 5/10 -, juris Rn. 8, so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2026 - 5 S 268/26 -, juris Rn. 35, m.w.N.).

Infolge der Meldung des günstigen Erhaltungszustandes für die das Land Hessen betreffende biogeographische Region oblag es dem Antragsgegner demnach als der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG, einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen.

Hinsichtlich der insoweit (allein im Klageverfahren aufgeworfenen) Kritik, die Allgemeinverfügung sei aufgrund der Vorgaben im Managementplan des HLMU zu spät erlassen worden, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass dem Managementplan des HMLU der Rang einer Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung zukommt (vgl. S. 4 des Managementplans des HMLU, Bl. 63 d. BA.). Dessen Vorgabe, den weiterführenden Managementplan in Form eines jährlichen Abschussplans zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier: zum 1. Juni eines Jahres) zu erstellen, ist daher als eine behördeninterne Leitlinie zu verstehen, von der aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Diese sachlichen Gründe hat der Antragsgegner mit Erfolg aufgezeigt (vgl. die Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 20. Juli 2026, Bl. 25 ff. d. A.). Davon abgesehen, ist auch weder ersichtlich noch nachvollziehbar aufgezeigt, inwieweit sich aus dem – vorliegend den diesjährigen zeitlichen Abläufen geschuldeten – späteren Erlass des revierübergreifenden Abschussplans durchgreifende Rechtsmängel desselben ergeben könnten.

Die gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Managementplans gerichteten Rügen der Antragstellerseite bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insbesondere sind durchgreifende Fehler bei der gebotenen behördlichen Abwägung, die die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung ganz oder teilweise begründen könnten, nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich.

Insoweit gelangt die Kammer im Rahmen des im vorliegenden Eilverfahren gebotenen materiellrechtlichen Kontrollumfangs zu dem Ergebnis, dass der Behörde bei der Ausgestaltung des Managementplans nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG auf der Rechtsfolgenseite ein fachwissenschaftlicher und planerischer Gestaltungsspielraum/Prognosespielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit zukommt, dabei jedoch kein klassisches Ermessen im Sinne von § 40 HVwVfG eröffnet ist. Durch die unterschiedlichen Formulierungen in § 22d Abs. 2 BJagdG ("…hat…aufzustellen" einerseits und "darf die Jagd…ausgeübt werden" andererseits) kommt zum Ausdruck, dass mit der Aufstellung eines Managementplanes nicht zwingend eine Genehmigung zur Bejagung des Wolfes einhergehen soll. Nach der Gesetzesbegründung soll der Managementplan vielmehr das Instrument sein, mit dem die Behörde die Jagd auf die Tierart Wolf steuern und insbesondere dazu beitragen kann, dass durch die Jagd der günstige Erhaltungszustand nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand wird. Die Gesetzesbegründung verwendet dabei ausdrücklich die Formulierung, dass die Behörde mit Hilfe des Managementplanes die Jagd steuern "kann" (siehe BT-Drs. 21/3546, S. 35); an anderer Stelle heißt es, dass diese Regelungsgestaltung den Ländern "die gebotenen Spielräume eröffnet", um "Gegebenheiten und Zielsetzungen hinreichend Rechnung zu tragen" (a.a.O., S. 13). Das wiederum spricht dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung einen fachlichen Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, der zugleich eine umfassende Abwägung der betroffenen maßgeblichen Gesichtspunkte erfordert. Dass dabei maßgebend auch die einschlägigen materiellrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union Berücksichtigung finden müssen, folgt ebenfalls aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die FFH-Richtlinie Bezug genommen wird:

"Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Dabei sind die Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist, zu beachten. […]

Diese Regelungsgestaltung ist einerseits erforderlich, um die EU-rechtliche Vorgabe einzuhalten, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG nicht behindert wird. […]"

(siehe BT-Drucks. 21/3546, S. 1 und 13).

Daraus resultiert folglich ein dahingehend eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang, ob der dem Managementplan zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde, dabei alle anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse, Maßstäbe und Quellen berücksichtigt sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden, ob die Allgemeinverfügung dem Bestimmtheitsgebot entspricht und ob die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die materiell-rechtlichen der FFH-Richtlinie, beachtet wurden.

Unter Anwendung dieser Maßgabe ergeben sich auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kritikpunkte der Antragsteller keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere liegen weder ein Abwägungsausfall noch unvollständige oder sachfremde Erwägungen vor, noch sind sonstige derartige inhaltliche Rechtsmängel der o.g. Art an der Allgemeinverfügung mit Erfolg aufgezeigt.

Der Begründung der Allgemeinverfügung lässt sich eine Abwägung hinsichtlich der maßgeblichen Fragen hinreichend entnehmen. Dies insbesondere dahingehend, ob bzw. dass eine Bejagung der Tierart Wolf überhaupt genehmigt wird, wie diese Bejagung erfolgen darf (etwa "schadensereignisabhängig" oder abstrakt quotal bzw. nach konkreten Zahlen) und in welche Altersklasse, in welcher Anzahl, in welchem Zeitraum sowie an welchem Ort eine letale Entnahme vorgenommen werden darf.

Das Ergebnis dieser einzelnen Abwägungen sowie auch die diesem Ergebnis zu Grunde liegenden Erwägungen ergeben sich – wenn auch teils lediglich im Ansatz bzw. inhaltlich stark verkürzt – aus der Begründung der Allgemeinverfügung selbst. Hinsichtlich der für den Abwägungsvorgang wesentlichen Erkenntnisgrundlagen und einzubeziehenden Gesichtspunkte werden die dieser Begründung der Allgemeinverfügung zugrundeliegenden Erwägungen darüber hinaus nachvollziehbar ergänzt. Dies zum einen durch den Wolfsmanagementplan des HLMU vom 30. Juni 2026. An dieser die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums lenkenden Verwaltungsrichtlinie hat sich die zuständige Behörde beim Erlass der Allgemeinverfügung explizit ausgerichtet. Zum anderen ergeben sich die Erwägungsvorgänge vertieft aus dem in den Behördenakten enthaltenen "Begleitvermerk zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG – Konkreter Wolfsmanagementplan im Jahr 2026/27" (Bl. 88 ff. d. BA), aus der "Fachliche Begründung für die Entnahmen von 40% der juvenilen Wölfe im hessischen Wolfsmanagementplan" vom 7. Juli 2026 (Bl. 397 ff. d. BA) sowie aus den ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2026, Bl. 25 ff. d. A. und vom 5. August 2026, Bl. 71 ff. d. A.).

Dass der Antragsgegner überhaupt eine letale Entnahme angeordnet bzw. erlaubt hat, rechtfertigt sich überdies aus den Gründen der Allgemeinverfügung selbst sowie auch aus den o.g. ergänzenden Vermerken und Inbezugnahmen. Bereits aus der Verfügungsbegründung folgt ein Abwägungsvorgang mit tragfähigem und rechtlich nicht zu beanstandendem Ergebnis:

"Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 5 beruhen auf § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Danach hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Tierart Wolf zu gewährleisten, soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. […] Die vorliegenden wildbiologischen Daten, die aktuelle Einschätzung des Erhaltungszustands aus dem Monitoring sowie die Berücksichtigung der durchschnittlichen Reproduktionsrate werden für die Prognoseentscheidung herangezogen. Die an den Monitoringdaten des Vorjahres orientierte, konservative prognostische Berechnung führt in der Gesamtabwägung zur Festsetzung des Abschusses von maximal vier juvenilen Wölfen. […]

(Allgemeinverfügung, Seite 1 bis 3).

Hierzu ergänzend bringt der Antragsgegner mit überzeugender Begründung vor:

"Jede von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Habitatrichtlinie getroffene Maßnahme muss gemäß deren Art. 2 Abs. 2 FFH-Richtlinie darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

Der § 22d BJagdG setzt Art. 14 FFH-Richtlinie um und ist Ausdruck dieser Neu-Einordnung der Tierart Wolf in Anhang V der FFH-Richtlinie. Die gesetzliche Ausgestaltung dient einer doppelten Zielsetzung: Einerseits stellt sie die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben sicher, wonach sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtern darf und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands gemäß Art. 11 und 14 der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt wird. Andererseits eröffnet sie den Ländern die erforderlichen Spielräume, um landesspezifische Gegebenheiten angemessen zu berücksichtigen. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Regelungen innerhalb der §§ 22b bis 22f BJagdG zu. § 22d BJagdG differenziert die zulässige Bejagung nach dem Erhaltungszustand der Population. Nach § 22d Abs. 2 BJagdG ist bei günstigem Erhaltungszustand ein revierübergreifender Managementplan durch die zuständige Behörde aufzustellen. Dieser muss gewährleisten, dass die Jagd mit der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Liegt ein solcher Plan vor, ist die Jagd vom 1. Juli bis 31. Oktober zulässig. […]"

(Antragserwiderung vom 20. Juli 2026, Bl. 25 ff. d. A.)

Dementsprechende Erwägungen sind zudem in ausführlicherer Art und Weise in dem Begleitvermerk vom 30. Juni 2026 zur Allgemeinverfügung dargelegt (Bl. 88 ff. d. BA).

Damit ist eine auf Grundlage der maßgeblichen Monitoringergebnisse und fachwissenschaftlichen Erkenntnisses erfolgte Abwägung hinsichtlich der (Grundsatz-) Entscheidung, ob bzw. dass eine Bejagung des Wolfes in Hessen mit dem Erhaltungszustand dieser Art zu vereinbaren ist, erfolgt und plausibel dargelegt. Ein Einschätzungs- oder Abwägungsausfall im o.g. Sinne ist demzufolge nicht zu erkennen.

Dieses Ergebnis ist zudem mit der Maßgabe des Art. 14 und Art. 11 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) i.V.m. Richtlinie (EU) 2025/1237 vereinbar, wonach der günstige Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen biogeografischen Region Deutschlands aufrechtzuerhalten, folglich also die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten ist.

Sofern die Antragsteller mit ihrem Eilrechtsschutzgesuch die Vereinbarkeit der Bejagung mit der Arterhaltung grundlegend in Abrede zu stellen bezwecken sollten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung auf der bundesgesetzgeberischen – bindenden – Entscheidung beruht, die Tierart Wolf künftig als jagdbare Tierart in das Regelungswerk mit aufzunehmen. Diese gesetzgeberische Entscheidung zu § 22d BJagdG ist wiederum erst möglich geworden, weil sich der Schutzstatus der Tierart Wolf verändert hat. Ergebnisrichtig ist klarzustellen, dass der Erlass eines Managementplans wie dem vorliegenden "nur" die vorgegebene Umsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung darstellt, den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen und diese als dem Jagdrecht unterliegende Tierart zu managen, um so einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen zu schaffen. Gegen die Aufnahme des Wolfs in das Regime des Jagdrechts und gegen eine Bejagung dieser Tierart grundsätzlich erhobene Kritikpunkte können demgemäß von vornherein nicht geeignet sein, in hiesigem Eilrechtsschutzverfahren ein anderes Ergebnis zu begründen.

Des Weiteren vermag die Kritik der Antragsteller an der konkreten Ausgestaltung der letalen Entnahme die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Anordnung dahingehend, dass die Bejagung durch eine zahlenmäßig festgelegte Bejagung i.H.v. ca. 40 % der im Monitoringjahr 2026/2027 prognostizierten juvenilen Wölfe zu erfolgen hat, beruht wiederum auf einer nachvollziehbaren Abwägung des Antragsgegners, die im Rahmen der nach obigen Maßgaben vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die wiederum dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen rechtlicher und tatsächlicher Art sind den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen.

Zunächst ergibt sich die fachliche Begründung für die gewählte quotale Entnahme aus dem Managementplan des HLMU, auf dessen Grundlage die hiesige Allgemeinverfügung, wie gesehen, fußt (dort Seite 7 ff., siehe Bl. 60 ff. d. BA). Dessen fachliche Einschätzung, dass eine Entnahme von 40% der prognostizierten juvenilen Wölfe den günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf in Hessen gerade nicht gefährdet, begründet sich wiederum in der als fachwissenschaftliche Erkenntnisgrundlage maßgeblich herangezogenen Populationsgefährdungsanalyse des BfN (a.a.O.).

In seiner Antragserwiderung vom 20. Juli 2026 (Bl. 25 ff. d. A.) sowie vom 5. August 2026 (Bl. 71 ff. d. A.) skizziert der Antragsgegner diese Abwägungserwägungen nochmals vertiefend mit überzeugendem Ergebnis:

"Die lokale Ebene kann für die konkrete Ausgestaltung des Managements und die Bewertung der Auswirkung einzelner Maßnahmen von Bedeutung sein, bildet jedoch nicht ohne weiteres einen zusätzlich zu erfüllenden Erhaltungszustandsmaßstab. Die Definition des günstigen Erhaltungszustands kann nicht auf die bloße Feststellung einer bestimmten Anzahl von Individuen reduziert werden. Zwar kann die Populationsgröße einen wichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung darstellen. Maßgeblich ist jedoch eine Gesamtbetrachtung der Populationsdynamik, der langfristigen Entwicklung des natürlichen Verbreitungsgebiets sowie der Verfügbarkeit und Qualität geeigneter Lebensräume. Für die Beurteilung der Lebensfähigkeit einer Population sind dabei sowohl deren demographischer und genetischer Zustand auch die künftigen Risiken und Chancen für den Fortbestand der Population zu berücksichtigen. Für das Verständnis des § 22d BJagdG ist diese Funktion von besonderer Bedeutung. Die Vorschrift knüpft nicht an die flächendeckende Verbreitung des Wolfes und auch nicht an die Herstellung eines bestimmten Bestandsniveaus in jedem einzelnen regionalen Teilgebiet an. Entscheidend ist vielmehr, ob die langfristige Lebensfähigkeit der Population und die dauerhafte Existenz der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet sind. […]"

(Schriftsatz vom 5. August 2026, Bl. 71 ff. d. A., dort S. 2).

Hieraus ergibt sich nicht nur ein nachvollziehbares Abwägungsergebnis hinsichtlich der Entscheidung einer quotalen Entnahme, sondern zugleich auch hinsichtlich der getroffenen Entscheidung, die letale Entnahme allein auf juvenile Wölfe zu beschränken. Dieses ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Daraus resultiert auch die Abwägung und Entscheidung, die Bejagung nicht auf andere in Betracht kommende Art und Weise – beispielsweise durch die Entnahme adulter Wölfe oder durch die anlassbedingte und örtlich begrenzte Bejagung im Zusammenhang mit konkreten Rissereignissen mit dem Ziel der diese verursachenden Individuen abhängig zu machen (so beispielsweise der Wolfsmanagementplan für das Land Niedersachsen: Allgemeinverfügung "Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf", AV Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29. Juni 2026 - ML-403 / 65001-2521/2022-1153/2026-29788/2026 – Nds. MBl. Nr. 312, abrufbar unter: beck-online).Die Entscheidung für einen quotalen Eingriff in die Altersklasse der im Monitoringjahr gewölften Welpen hat den legitimen und nachvollziehbaren Zweck, die Reproduktionswahrscheinlichkeit innerhalb des Rudels nicht zu gefährden. Damit wird zugleich dem vorrangigen Ziel einer möglichst weitgehenden Sicherstellung des Erhaltungszustandes Rechnung getragen. Eine Bejagung – wie oben erwähnt – allein als Reaktion auf Rissereignisse durch die Entnahme (möglichst) des verursachenden Exemplars würde verstärkt oder primär zu einer Bestandsreduzierung in der Altersklasse der adulten und damit reproduktionsfähigen und rudelbildenden Wolfspopulation bewirken, was diesem Ziel zuwiderliefe. Juvenile Wölfe nehmen demgegenüber an der Reproduktion noch nicht teil, sodass deren Entnahme keine Reduktion der reproduktionsfähigen Population nach sich zieht, was sich auch zur Überzeugung der Kammer aus den mit der Begründung der Allgemeinverfügung dargelegten Gründen abwägungsfehlerfrei erweist. Hierzu wird in der Begründung der Allgemeinverfügung ausgeführt:

"Die Begrenzung der konkreten Abschussfestsetzung auf die in Ziffer 1 genannte Entnahme juveniler Wölfe dient im Sinne des § 22d Abs. 1 Satz 1 BJagdG dazu, den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten und gleichzeitig eine stabile Population zu gewährleisten. Die Abschussfestsetzung wird daher so geregelt, dass eine artgerechte Alters- und Sozialstruktur erhalten bleibt und der Erhaltungszustand der Population nicht gefährdet wird. Die Beschränkung der Entnahmequote auf juvenile Wölfe trägt diesem Ziel Rechnung, da Eingriffe bei juvenilen oder subadulten Wölfen sich nur bedingt auf die Sozialstruktur des Rudels auswirken. Für eine nachhaltige Entwicklung und Stabilisierung der Population ist der Abschuss eines Teils der juvenilen Wölfe sachgerecht. […]

Im Rahmen einer Gesamtschau der hessischen Wolfspopulation und der aktuellen Schadenssituation wird der Abschuss im Sinne einer situationsabhängigen regionalen Differenzierung im Rahmen des Bestandsmanagements in das Greifensteiner Rudel gesteuert. In diesem Rudel konnte im Monitoringjahr mit 4 Welpen die höchste Reproduktionsrate nachgewiesen werden. Weiter wurden insbesondere im Lahn-Dill-Kreis in den Monitoringjahren 2025 bis 2027 vermehrt Nutztierrisse nachgewiesen, die auf das Greifensteiner Rudel zurückzuführen sind. Durchziehende Wölfe wurden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. […]"

(Allgemeinverfügung, Seite 4).

Diese Ausführungen werden mit dem Vorbringen des Antragsgegners im Eilrechtsschutzverfahren nochmals nachvollziehbar und überzeugend dahingehend ergänzt, dass das aktive Management mittels Bejagung in der Jugendklasse dafür Sorge trage, dass die Population weiter anwachse, gleichzeitig aber die Entnahme in der Jugendklasse die weitere starke Vermehrung der Tierart begrenze. Die quotale Entnahme juveniler Wölfe sorge für ein moderates Wachstum, insbesondere da nicht in die Altersklassen der Reproduktionsträger eingegriffen werde.

Die Entscheidung, gerade das Greifensteiner Rudel zu reduzieren, geht auf die Tatsachengrundlage zurück, dass es sich bei diesem Rudel um die größte lokale Population handelt und davon auszugehen ist, dass ein Eingriff in dessen juvenile Altersklasse diese Population am wenigsten beeinträchtigt. Hieran ist aus den vorstehenden Gründen nichts zu erinnern. Es ist nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht anzunehmen, dass sich die Anzahl der die jeweilige Fortpflanzungsgemeinschaft bildenden Individuen infolge der Entnahme zweier juveniler Wölfe in einer populationsrelevanten Weise überhaupt verringert. Im Gegenteil: anders wäre dies möglicherweise zu bewerten, wenn sich der Antragsgegner etwa entschieden hätte, eine Bejagung von konkreten Schadensereignissen abhängig zu machen und die Bejagung auf das für den jeweiligen Schadensfall verantwortliche Tier zu beschränken. Bezogen auf das im Lahn-Dill-Kreis ansässige Greifensteiner Rudel hätte dies zur Folge, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der die dortigen Risse verursachende Rüde oder die Fähe des Rudels zu entnehmen wären. Denn ausweislich der im Begleitvermerk zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026 (dort S. 7) enthaltenen Auflistung der Rissereignisse im Monitoringjahr 2025/2026 konnten von insgesamt 15 Vorfällen mit Nutztierschäden im Lahn-Dill-Kreis 10 Fälle dem Rüden des Greifensteiner Rudels mit der Kennung GW2478m (5 Fälle) und/oder der Fähe des Greifensteiner Rudels mit der Kennung GW2479f (7 Fälle) als Rissverursacher zugeordnet werden. Die Entnahme dieser adulten und rudelbegründenden territorialen Exemplare hätte jedoch zur unmittelbaren Folge, dass sich die Reproduktionsmöglichkeiten dieses Rudels deutlich verschlechtern oder dort ganz genommen würden, was mit der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes in Konflikt geraten und hierzu in Widerspruch stehen würde.

Im Hinblick auf die von Antragstellerseite wohl befürchtete übermäßige, unkontrollierte oder gar populationsgefährdende Entnahme durch Bejagung hat der Antragsgegner mit nachvollziehbarer Argumentation dargelegt, dass diesem Risiko durch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen der Allgemeinverfügung wirksam Rechnung getragen worden ist. So verweist er zunächst zutreffend darauf, dass das hessische Wolfsmanagement die quotale letale Entnahme jährlich neu festlegt und ggfs. auch unterjährig auf etwaige sonstige landesweit registrierte Verluste (Fallwild oder anderweitig veranlasste Entnahmen) durch die unter Ziffern 1 und 2 vorgesehene Anzeige-, Melde- und Informationspflicht der Jagdausübungsberechtigten eine Anpassung durch Reduzierung oder Aufhebung der Abschussfreigabe unmittelbar erfolgen wird. Die Allgemeinverfügung hat im Weiteren ausdrücklich den Charakter eines jährlich neu zu erlassenden Abschussplans, der bewusst – und nach Maßgabe des Managementplans des HMLU – an das jeweilig neue Monitoringjahr flexibel und bedarfsgerecht angepasst werden soll. Sollte sich also zukünftig über aktuelle Wolfsmonitorings abzeichnen, dass in den hessischen Rudeln weniger Reproduktion stattfindet als angenommen, ist sichergestellt, dass als unmittelbare Reaktion hierauf auch eine geringere oder ggfs. keine Anzahl von juvenilen Wölfen zur Jagd freigegeben werden wird. Der Antragsgegner ist sich dieser situationsbedingten Populationsdynamik und des vorrangig zu gewährleistenden Ziels einer Wahrung des Erhaltungszustands offensichtlich bewusst. Dementsprechend sollen bei der nächsten Entnahmeperiode explizit die Erkenntnisse des ersten Monitoringjahrs mit einem aktiven Management mittels Bejagung auch entsprechend evaluiert und berücksichtigt werden. Zudem besteht damit die Möglichkeit auf jährlicher Basis die Entnahme von juvenilen Wölfen weiter zu reduzieren oder für einzelne Jahre vollständig auszusetzen, sollte dies aufgrund der Monitoringdaten des Hessischen Wolfszentrums für erforderlich zu erachten sein. Damit ist zugleich Vorsorge für den Fall getragen, dass wenn – entgegen der prognostischen Annahme des Antragsgegners eines zu erwartenden Zuwachses von durchschnittlich vier Welpen pro Rudel – in diesem Jahr tatsächlich deutlich weniger Welpen vorhanden sein sollten, hierauf entsprechend reagiert werden kann. Sollte sich im laufenden Bejagungszeitraum insbesondere etwa herausstellen, dass im Greifensteiner Rudel in diesem Jahr weniger oder gar keine Welpen erfolgreich reproduziert worden sein sollten, kann der Antragsgegner die Allgemeinverfügung umgehend durch die Reduzierung der Abschussfreigabe anpassen. Die entsprechende Bekanntgabe wird durch die vorgesehene Veröffentlichung auf seiner Homepage und die diesbezüglich vorgeschriebene Informationsverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten sichergestellt. Die von Antragstellerseite aufgeworfenen Zweifel an dieser prognostizierten durchschnittlichen Zuwachsrate i.H.v. vier Welpen pro Wölfin bzw. reproduzierendem Paar bleiben insoweit ohne Erfolg. Denn diese basiert auf nachvollziehbar dargelegten und fundierten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, entspricht allgemein zugänglichen Quellen und wird im Übrigen auch durch die Monitoringergebnisse der vergangenen Jahre bestätigt (vgl. Begleitvermerk vom 30. Juni 2026, dort S. 4, Bl. 91 d. BA mit Verweis auf den Bericht des BfN 715/2024, S. 33).

Die Entscheidung schließlich, die letale Entnahme allein auf das Greifensteiner Rudel zu beschränken, unterliegt ebenfalls keinem rechtlichen Abwägungsfehler. Wie oben bereits ausgeführt, wurden ausweislich des Begleitvermerks zur Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2026, im Monitoringjahr 2025/2026 insgesamt 15 Vorfälle mit Nutztierschäden im Lahn-Dill-Kreis festgestellt, von denen in 10 Fällen dem Rüden und/oder der Fähre dieses Rudels als Rissverursacher zugeordnet werden konnten. Die Schäden wurden dabei wie folgt beziffert und benannt: insgesamter Schaden an 73 Nutztieren, davon 50 Schafe (tot: 45; verletzt: 4; verschwunden: 1), 7 Ziegen (tot: 6; verletzt: 1) und 16 Stück Gatterwild (tot: 14; verletzt: 1; verschwunden: 1). Dem Greifensteiner Rudel wurden anhand von Genanalysen eindeutig die Schäden an 64 der 73 Nutztiere zugeordnet (Seite 7 des Begleitvermerks, Bl. 94 d. BA). Bei dem Greifensteiner Rudel handelt es sich also nicht nur um das individuenstärkste, sondern zudem – dies legen die festgestellten Riss- und Schadensereignisse nahe – um ein Rudel mit erhöhtem Schadenspotential. Da das Greifensteiner Rudel (u.a.) im Lahn-Dill-Kreis lebt, wird durch den Abschuss von zwei juvenilen Wölfen in diesem Gebiet hinreichend sichergestellt, dass der Eingriff auch nur in dieses Rudel und dessen Population erfolgt. Insoweit ist ergänzend in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es auf das Bestehen von ausreichenden Herdenschutzmaßnahmen im Rahmen von § 22d Abs. 2 BJagdG, anders als im Rahmen der Bejagung durch einzelne Abschussgenehmigungen und/oder im Rahmen von § 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG, gerade nicht ankommt (vgl. zur Berücksichtigung von Herdenschutzmaßnahmen als Teil einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von

§ 22d Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG n.F. jüngst OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2026 - 16 B 674/26 -, juris).

Die weiteren Rügen der Antragsteller, etwa dass die Allgemeinverfügung gegen § 44a BNatSchG sowie gegen Bestimmungen aus dem Tierschutzrecht verstoße, sind ebenfalls nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen.

Dass die Allgemeinverfügung gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (hier: § 44a BNatSchG) verstoßen würde, ist ebenfalls weder mit Erfolg dargetan noch sonst ersichtlich. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gehen die Regelungen des BJagdG hinsichtlich der Bejagung der Tierart Wolf den Vorschriften des BNatSchG insoweit als speziellere Regelungen vor, als es sich um miteinander konfligierende Vorschriften handelt. Nur soweit Zugriffs- oder Besitzhandlungen in Bezug auf den Wolf nicht vom Anwendungsbereich des BJagdG umfasst sind, unterliegen diese (insoweit dann ergänzend) etwa den Zugriffs- und Besitzverboten des § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Dies ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht der Fall. Soweit außerdem § 44a BNatSchG für die letale Entnahme von Wölfen besondere Voraussetzungen aufstellt, sind diese bei der Anwendung und Durchführung der Allgemeinverfügung – ohnehin bereits – zu beachten. Dass das Abwägungsergebnis des Antragsgegners dergestalt, dass die Bejagung juveniler Wölfe im Ergebnis ein geeignetes Mittel und rechtlich nicht zu beanstanden ist, um einerseits einen weiteren moderaten Zuwachs der betreffenden Population des Greifensteiner Rudels zu gewährleisten, aber andererseits auch ein unkontrolliertes Weiterwachsen dieser Population zu vermeiden, ist bereits ausgeführt worden; auf vorstehende Gründe wird daher zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die durch die Allgemeinverfügung eröffnete Möglichkeit der letalen Entnahme von Wölfen eine von den allgemeinen tierschutzrechtlichen Vorgaben losgelöste oder hiervon dispensierende Zulassung der Tötung bewirkt. Darüber hinaus ist im Übrigen auch kein Verstoß gegen § 22f BJagdG in Bezug auf "Wolfshybride" erkennbar. Die in der Allgemeinverfügung getroffene Regelung hinsichtlich Wolfshybriden findet ihre Grundlage in § 23a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 des Hessischen Jagdgesetzes; nach § 23a Abs. 3 Satz 5 findet § 22d Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf Wolfshybride entsprechende Anwendung. Ein Verstoß gegen § 22f BJagdG ist hierdurch nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet die Allgemeinverfügung nicht an dem Mangel einer unterbliebenen Prüfung dahingehend, ob potenzielle FFH-Gebiete vorliegen, in denen der Wolf mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen sei. Die grundsätzliche Bejagung des Wolfes werde mit dem erforderlichen Schutzregime in solchen Gebieten nicht vereinbar sein. Insoweit verweist der Antragsgegner zum einen unter Bezugnahme auf den Begleitvermerk vom 30. Juni 2026 (dort S. 6, Bl. 92 f. d. BA.) nachvollziehbar darauf, dass die aufgrund der Listung der Tierart Wolf in Anhang V und im Anhang II der FFH-Richtlinie vorgenommene FFH-Vorprüfung ergeben habe, dass der Managementplan keine Erhaltungsziele hessischer FFH-Gebiete berühre, da in Hessen aktuell keine FFH-Gebiete mit dem Erhaltungsziel "Wolf" gemeldet seien. Im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Ausweisung potentieller Schutzgebiete verweist er zum anderen folgerichtig darauf, dass der Schutzstatus des Wolfs einhergehend mit der Herabsetzung des Schutzstatus von "streng geschützt" auf "geschützt" nicht mehr im Anhang IV sondern im Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet sei und damit nach Art. 14 Abs. 1 FFH-RL Gegenstand von Maßnahmen sein könne. So u.a. nach Abs. 2 die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen, die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden weidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren sowie die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten. Bedingung ist jeweils, dass die Entnahme aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Die vorliegende Allgemeinverfügung stellt ein Management in diesem Sinne dar, welches nach obigem Ergebnis diese Maßgabe berücksichtigt und überwacht.

Gleichermaßen greift der Einwand von Antragstellerseite nicht durch, dass der Managementplan die Jagausübungsberechtigten von gesetzlichen Verboten freistelle, weil die Allgemeinverfügung sich nicht dazu verhalte. Es bedurfte richtigerweise keiner expliziten Verweise auf sonstige Beschränkungen oder Verbote der Jagdausübung oder der Wiederholung solcher in der Allgemeinverfügung. Diese tangiert mit ihrer Regelungswirkung eines revierübergreifenden Abschussplans die Geltung bestehender gesetzlicher Vorschriften und Verbote naturgemäß nicht. Dies gilt auch für das Bejagungsverbot nach Maßgabe des BNatSchG und seiner jeweiligen Schutzgebietsverordnungen oder ausgewiesenen Jagdruhezonen o.ä. Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass auch Abschusspläne nach § 21 BJagdG i.V.m. § 26 HJagdG Befreiungen oder Verbote der Jagd in Naturschutzgebieten enthalten, da dies nicht deren Regelungsinhalt ist. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass auf weitere Wiederholungen oder Verweise auf rechtliche Vorschriften verzichtet wurde, die sich ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B.: Elternschutz-Vorschriften, Verbot der Aufnahme eines Wolfshybriden etc. (vgl. auch S. 6 des Begleitvermerkes zur Allgemeinverfügung, Bl. 93 d. BA). Die Jagdausübungsberechtigten haben die Jagd in eigener Verantwortung (vgl. insoweit auch die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 HJagdG) und damit sowohl in Kenntnis der jagdrechtlichen Ver- und Gebote sowie naturschutzrechtlichen Regelungen auszuüben wie auch in Kenntnis über die konkreten Gebiete, in denen sie jagen dürfen oder in denen die Jagd ruht. Dies wird durch die Allgemeinverfügung weder ersetzt noch wird hiervon befreit.

Schließlich leidet die Allgemeinverfügung auch nicht an einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Zwar könnte angesichts der zahlenmäßigen Nennung im Tenor der Allgemeinverfügung (Ziffer 1) von vier juvenilen Wölfen auf den ersten Blick der Eindruck erweckt werden, dass in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2026 tatsächlich vier juvenile Wölfe aus dem Greifensteiner Rudel zur letalen Entnahme freigegeben wurden. Jedoch ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung eindeutig und unmissverständlich, dass die Abschussfreigabe tatsächlich zwei juvenile Wölfe umfasst. Zwar hätte es – so auch nach Auffassung der Kammer – durchaus nahegelegen, den Tenor von vornherein explizit auf zwei juvenile Wölfe zu formulieren. Dennoch ist eine etwaige Besorgnis hieraus resultierender Abschüsse über die faktische Freigabe hinaus unbegründet. Denn in der Begründung, die untrennbarer Teil der Allgemeinverfügung ist, wird unmissverständlich textlich klargestellt (und optisch durch Fettdruck hervorgehoben):

"Bei der Festsetzung der konkreten jährlichen Abschüsse für das Jahr 2026 wird das im Berechnungszeitraum (1. Mai 2026 bis 30. April 2027, entsprechend des Wolfsmonitoringjahres) anfallende Fallwild angerechnet. Im bisherigen Monitoringjahr 2026/2027 wurden zwei Wölfe im Territorium des Greifensteiner Rudels tot aufgefunden (Totfunde am 31.05.2026 und 16.06.2026). Auf die Freigabe der vier juvenilen Wölfe in Ziffer 1 werden die zwei Totfunde bereits angerechnet. Damit reduziert sich zum Zeitpunkt der Festsetzung des Managementplans die Freigabe auf effektiv zwei juvenile Wölfe ."

(Allgemeinverfügung Seite 3).

Angesichts der Überschaubarkeit der Begründung der Allgemeinverfügung und dieser unmissverständlichen Klarstellung, sowie angesichts der unter Ziffer 4 vorgegebenen Maßgabe, dass die Jagdausübungsberechtigten vor dem Abschuss eines Wolfs zu überprüfen haben, ob die obere Jagdbehörde unter – https://rp-kassel.hessen.de/forsten-undlandwirtschaft/jagd – bekannt gegeben hat, ob der Abschuss nach Ziffer 1 und 2 bereits erfüllt ist, ist dem Risiko eines höheren Abschusses infolge einer derartigen Fehlinterpretation hinreichend vorgesorgt.

Die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung geregelte räumliche Beschränkung der Abschussfreigabe auf den gesamten Lahn-Dill-Kreis genügt ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot. Nach § 22d Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird der Erlass eines "revierübergreifenden" Managementplans vorgesehen. Dies setzt weder die Abschussfreigabe in konkret bezeichneten Jagdrevieren oder anderweitigen näher konkretisierten Bezirken voraus. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag ist gerade eine revierübergreifende Steuerung der Wolfsbejagung vorgesehen. Zwar müssen für die Adressaten (d.h.: die Jagdausübungsberechtigten) die Regelungen aus dem Inhalt der Allgemeinverfügung, gegebenenfalls unter Heranziehung der Begründung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, hinreichend klar erkennbar sein, insbesondere welcher räumliche Bereich erfasst ist und welche Rechtsfolgen dort gelten. Diesen Anforderungen genügt die Allgemeinverfügung. Die räumliche Verortung der Abschussfreigabe auf den Bezirk des Lahn-Dill-Kreises ist neben der Beschränkung auf die juvenile Altersklasse Ausdruck des oben beschriebenen Populationsmanagements und stellt sich als geeignet und praxisgerecht dar. Denn für die dortigen Jagdausübungsberechtigten ist damit eindeutig und unmissverständlich – auch vor Ort – nachvollziehbar und erkennbar, ob und in welchem räumlichen Bereich ein Abschuss erfolgen darf. Die Kenntnis der Landkreisgrenze ist – einhergehend mit der notwendigen Kenntnis der Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich ihrer jeweiligen Jagdbezirksgrenzen – vorauszusetzen. Die flächenmäßig relativ große Gebietsabgrenzung trägt dem tatsächlichen Umstand Rechnung, dass der Wolf großflächige Reviere beansprucht und großräumige Streif- und Aktionsräume aufweist, die über zahlreiche Jagdbezirksgrenzen hinwegreichen.

Im Übrigen und in Ergänzung zum Vorstehenden verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend auf die Begründung der Allgemeinverfügung. Diese – nach eigener summarischer Prüfung – rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstandenden Ausführungen, die durch die weiteren abwägungsrelevanten Ausführungen im Begleitvermerk sowie das schriftsätzliche Vorbringen des Antragsgegners – vertieft und ergänzt werden, macht sich die Kammer zu eigen.

Der Eilantrag war demgemäß mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Ziffer 1.2.2 liegt der Streitwert bei Verbandsklagen zwischen 15.000 und 60.000 Euro und richtet sich nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen. Das Gericht hält hier eine Orientierung an der unteren Grenze des regelmäßig anzunehmenden Streitwertes bei Verbandsklagen für angemessen. Auch wenn es sich vorliegend um eine Allgemeinverfügung handelt, die sich – im Ergebnis – auf die letale Entnahme zweier Wölfe bezieht, setzt das Gericht den Betrag von 15.000 Euro lediglich einmal an. Von einer Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 wurde indes abgesehen, da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Konstellation die Hauptsache vorwegnimmt.

Eine Addition der Werte aufgrund subjektiver Klagehäufung kommt nach Ziffer 1.1.3, 1.1.1. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 nicht in Betracht, weil die Anträge insoweit keinen selbstständigen materiellen Gehalt aufweisen.

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