LG Limburg 1. Zivilkammer — 5 O 2/26 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-08
Aktenzeichen: 5 O 2/26
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2026:0508.5O2.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe zu werben
- für das Produkt 1
1.1. "Wir haben hier drin Stoffwechselbooster, die diesen Stoffwechsel wieder aktivieren. (…) Und dadurch geht das Gewicht wieder nach unten, ohne Diät und ohne zusätzliche Anstrengung einfach langsamer nach unten",
1.2. "6 Kilo in 3 Monaten, das ist ´nen gesundes Abnehmen",
1.3. "Und jetzt haben wie hier sogar mit dem Doppelpack 12 Kilo in ´nem halben Jahr",
1.4. "Vor allem aber auch für alle, die mit Blutzucker ´nen Thema haben, die Heißhungerattacken haben, die ´nen Stoffwechselthema mit Fettstoffwechsel…",
1.5. "Oder die auch gar keinen Sport mehr machen können",
1.6. "Kapsel, du nimmst die ein und die wirkt ja überall im Körper",
1.7. "Nur eine Kapsel täglich! Pro Dose kann man hier rechnen eine Kleidergröße weniger. Das heißt, wenn man zwei Dosen hier hat, wie in unserem Doppelpaket, sind das zwei Kleidergrößen",
1.8. "Ich habe sie 6 Monate eingenommen. Ich habe 11 Kilo abgenommen",
1.9. "Wir gehen hier ´nen ganz anderem Weg. Wir aktivieren den Stoffwechsel, dass macht medizinisch den größten Sinn",
1.10. "Das ist in der Kapsel hier drin, dass man im Endeffekt nicht mehr Sport machen muss, und dass man seinen Ernährungsplan auch genauso beibehalten kann, man muss nichts zurücksetzen",
1.11. "Hier wird angesetzt, dass der einfach den Energiehaushalt, der Fettstoffwechsel, der Grundumsatz, der wird wieder erhöht",
1.12. "der große Unterschied und man nimmt trotzdem ab",
1.13. "Es ist einfach ´nen Thema des Alterungsprozesses. Aber wir können ihm entgegenwirken",
1.14. "Bester medizinisch begründeter Ansatz, ja wir erhöhen den Stoffwechsel, den Grundumsatz. Eine Kapsel am Tag",
1.15. "mit dem Doppelpack bis zu 12 Kilo Gewichtsverlust",
1.16. "Nur eine Kapsel am Tag! Keine Diät! Kein zusätzlicher Sport! Also es ist supereinfach",
1.17. "man kann natürlich auch wunderbar teilen, wenn Sie sagen, "Mit der Partnerin, mit dem Partner zusammen." Da kann man ja sagen "Okay. Für Dich 6 Kilo weniger, und für mich auch 6 Kilo weniger",
1.18. "Es wirkt bei Männern. Es funktioniert bei Frauen, weil wir ja über den Stoffwechsel gehen",
1.19. "Der Hausarzt wird sich freuen, weil die Blutfettwerte besser werden, Ihre Blutzuckerwerte werden besser",
1.20. "Oder eben auch, ob Sie mehr verlieren möchten, egal, bei welchem Alter (…), ist natürlich ´ne wunderbare Gelegenheit, ohne zusätzlich Sport machen zu müssen oder komplett die Ernährung umstellen zu müssen", sofern dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich,
- für das Produkt 2:
2.1. "50% Reduktion des Haarausfalls in nur 6 Wochen! Das funktioniert mit Keranat",
2.2. "50 Reduktion des Haarausfalls innerhalb von 6 Wochen! 50% Reduktion des Haarausfalls innerhalb kürzester Zeit, das ist Keranat, patentierter Wirkstoff aus Frankreich",
2.3. "Das ist ein nachgewiesener Wirkstoff in verschiedenen Studien",
2.4. "mit microverkapseltem Miliacin, patentiert, erhöht die Zellproliferation an der Haarwurzel",
2.5. "und die Wachstumsfaktoren werden ausgeschüttet",
2.6. "Die Kollagendichte wird erhöht",
2.7. "Weil, wir haben ein spezielles Verfahren, das genau an die Haarwurzel geht und, um die Ergebnisse zu erzielen von 50 % Reduktion des Haarausfalls",
2.8. "wir tackern die Haare in der Kopfhaut fest, so dass 50% weniger Haarausfall am Ende der Ruhephase entsteht",
2.9. "Das Haar wächst schneller",
2.10. "Übrigens, die Augenbrauen und die Wimpern auch",
2.11. "Und die Nägel werden auch kräftiger",
2.12. "Aber vor allem begeisterte Kunden, weil (…) Sie spüren es am Haar, dass Sie nach 6 Wochen 50% mehr Haare auf dem Kopf haben",
2.13. "Zunächst mal werden die Wachstumsfaktoren gestärkt. Stimuliert" Dadurch wachsen die Haare schneller. Die werden dicker. Die werden fülliger…",
2.14. "Also 85% sagen, dass die Haare gesünder sind und/oder 85% bestätigen, dass ihr Haar nach 6 Wochen schöner und gesünder aussieht",
2.15. "78% bestätigen eine Kräftigung bei Haaren und Nägeln",
2.16. "78% bemerken, dass ihr Haar schneller wächst",
2.17. "und 85% bestätigen, einen Rückgang beim Haarausfall",
2.18. "50% in klinischen Studien nachgewiesen weniger Haarausfall sowohl bei den Frauen als auch bei den Männern",
2.19. "Übrigens der Bart, die Wimpern und die Augenbrauen wachsen auch besser",
sofern dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 9 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 714,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2026 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung zu I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 80.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Seit dem 15.11.2021 ist er in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.
Die Beklagte betreibt einen Telehopping-Kanal.
In einer von ihr am 14.10.2025 auf Sender ausgestrahlten Fernsehsendung warb die Beklagte für das Produkt 1 mit den im Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1 wiedergegebenen Aussagen (vgl. Niederschrift, Anlage K4, Bl. 114 ff d.A.). Das Produkt enthält u.a. als pflanzliche Bestandteile Reismehl, Soja-Lecithin und Seetang-Extrakt und als Inhaltsstoff u.a. Fucoxanthin (vgl. Produktetikett, Anlage B5, Bl. 268 d.A.).
Mit Schreiben vom 19.11.2025 (Anlage K5, Bl. 130 ff d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 28.11.2025 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2025 (Anlage K6, Bl. 140 d.A.) teilte die Beklagte mit, nicht an einer langwierigen juristischen Diskussion interessiert zu sein und entwarf eine mögliche Unterlassungserklärung, in welchem sie sich nur teilweise den Rechtsansichten des Klägers anschloss und im Übrigen eine Unterlassungserklärung ablehnte. Der Kläger lehnte dies mit E-Mail vom 08.12.2025 (Anlage K7, Bl. 144 d.A.) ab und forderte nochmals zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 11.12.2025 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2025 (Anlage K8, Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass - da die Thematik der Gewichtsreduktion von wesentlicher Bedeutung im Gesamtkontext der Werbung sei - ohne eine Einigung der Parteien die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht in Betracht käme.
In einer weiteren ihrer Werbesendungen, welche sie am 12.11.2025 auf Sender ausstrahlte, warb die Beklagte für das Produkt 2 mit den im Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.2 wiedergegebenen Aussagen (Niederschrift der Fernsehsendung, Anlage K9, Bl. 146 ff d.A.). Das Produkt enthält u.a. die pflanzlichen Bestandteile Hirsesamenöl, Sonnenblumenkernöl und Weizenextrakt sowie als Inhaltsstoff u.a. Miliacin (vgl. Produktetikett, Anlage B6, Bl. 269 d.A.).
Mit Schreiben vom 15.01.2026 (Anlage K10, Bl 167 ff d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 26.01.2026 auf. Mit Schreiben vom 29.01.2026 (Anlage K11, Bl. 177 d.A.) stellte die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich hinsichtlich der Kapseln 1 um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 bzw. 3 HCVO handele. Es handele sich entweder um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 oder jedenfalls um allgemeine Verweise im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Die hier in Rede stehenden Angaben bezogen auf das beworbene Produkt oder bezogen auf die in der Werbung genannten Inhaltsstoffe seien weder in der nach Art. 13 HCVO verabschiedeten Liste noch in Einzelverordnungen enthalten. Bei den Angaben 1.2, 1.3, 1.8, 1.15 und 1.17 handele es sich zudem um Angaben über Dauer oder Ausmaß der Gewichtsabnahme, so dass sich die Unzulässigkeit auch aus Art. 12 lit. b HCVO ergebe. Schließlich verstoße die Beklagte mit der angegriffenen Werbung sowohl gegen das spezialgesetzliche Irreführungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 lit. a), b) LMIV, § 111 LFGB als auch gegen das allgemeine Irreführungsverbot aus § 5 UWG.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass es sich auch hinsichtlich der Kapseln 2 ebenfalls um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO handele, da es für das Produkt bzw. den namentlich genannten Wirkstoff "Miliacin" an zugelassenen Aussagen gem. Art. 13 HCVO fehle. Darüber hinaus sei auch diesbezüglich die beanstandete Werbung irreführend. Selbst bei Arzneimitteln, in deren Entwicklung Millionen entwickelt werden mussten, sei das zugelassene Anwendungsgebiet sehr bescheiden. Die Angaben der Beklagten seien dagegen offensichtlich übertrieben, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass ein oral aufgenommenes Präparat wie das streitgegenständliche in dem Umfang helfen könne, wie dies die Beklagte auslobe.
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit der Angabe zu werben
- für das Produkt 1
1.1. "Wir haben hier drin Stoffwechselbooster, die diesen Stoffwechsel wieder aktivieren. (…) Und dadurch geht das Gewicht wieder nach unten, ohne Diät und ohne zusätzliche Anstrengung einfach langsamer nach unten",
1.2. "6 Kilo in 3 Monaten, das ist ´nen gesundes Abnehmen",
1.3. "Und jetzt haben wie hier sogar mit dem Doppelpack 12 Kilo in ´nem halben Jahr",
1.4. "Vor allem aber auch für alle, die mit Blutzucker ´nen Thema haben, die Heißhungerattacken haben, die ´nen Stoffwechselthema mit Fettstoffwechsel…",
1.5. "Oder die auch gar keinen Sport mehr machen können",
1.6. "Kapsel, du nimmst die ein und die wirkt ja überall im Körper",
1.7. "Nur eine Kapsel täglich! Pro Dose kann man hier rechnen eine Kleidergröße weniger. Das heißt, wenn man zwei Dosen hier hat, wie in unserem Doppelpaket, sind das zwei Kleidergrößen",
1.8. "Ich habe sie 6 Monate eingenommen. Ich habe 11 Kilo abgenommen",
1.9. "Wir gehen hier ´nen ganz anderem Weg. Wir aktivieren den Stoffwechsel, dass macht medizinisch den größten Sinn",
1.10. "Das ist in der Kapsel hier drin, dass man im Endeffekt nicht mehr Sport machen muss, und dass man seinen Ernährungsplan auch genauso beibehalten kann, man muss nichts zurücksetzen",
1.11. "Hier wird angesetzt, dass der einfach den Energiehaushalt, der Fettstoffwechsel, der Grundumsatz, der wird wieder erhöht",
1.12. "der große Unterschied und man nimmt trotzdem an",
1.13. "Es ist einfach ´nen Thema des Alterungsprozesses. Aber wir können ihm entgegenwirken",
1.14. "Bester medizinisch begründeter Ansatz, ja wir erhöhen den Stoffwechsel, den Grundumsatz. Eine Kapsel am Tag",
1.15. "mit dem Doppelpack bis zu 12 Kilo Gewichtsverlust",
1.16. "Nur eine Kapsel am Tag! Keine Diät! Kein zusätzlicher Sport! Also es ist supereinfach",
1.17. "man kann natürlich auch wunderbar teilen, wenn Sie sagen, "Mit der Partnerin, mit dem Partner zusammen." Da kann man ja sagen "Okay. Für Dich 6 Kilo weniger, und für mich auch 6 Kilo weniger",
1.18. "Es wirkt bei Männern. Es funktioniert bei Frauen, weil wir ja über den Stoffwechsel gehen",
1.19. "Der Hausarzt wird sich freuen, weil die Blutfettwerte besser werden, Ihre Blutzuckerwerte werden besser",
1.20. "Oder eben auch, ob Sie mehr verlieren möchten, egal, bei welchem Alter (…), ist natürlich ´ne wunderbare Gelegenheit, ohne zusätzlich Sport machen zu müssen oder komplett die Ernährung umstellen zu müssen",
sofern dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich,
- für das Produkt 2
2.1. "50% Reduktion des Haarausfalls in nur 6 Wochen! Das funktioniert mit Keranat",
2.2. "50 Reduktion des Haarausfalls innerhalb von 6 Wochen! 50% Reduktion des Haarausfalls innerhalb kürzester Zeit, das ist Keranat, patentierter Wirkstoff aus Frankreich",
2.3. "Das ist ein nachgewiesener Wirkstoff in verschiedenen Studien",
2.4. "mit microverkapseltem Miliacin, patentiert, erhöht die Zellproliferation an der Haarwurzel",
2.5. "und die Wachstumsfaktoren werden ausgeschüttet",
2.6. "Die Kollagendichte wird erhöht",
2.7. "Weil, wir haben ein spezielles Verfahren, das genau an die Haarwurzel geht und, um die Ergebnisse zu erzielen von 50 % Reduktion des Haarausfalls",
2.8. "wir tackern die Haare in der Kopfhaut fest, so dass 50% weniger Haarausfall am Ende der Ruhephase entsteht",
2.9. "Das Haar wächst schneller",
2.10. "Übrigens, die Augenbrauen und die Wimpern auch",
2.11. "Und die Nägel werden auch kräftiger",
2.12. "Aber vor allem begeisterte Kunden, weil (…) Sie spüren es am Haar, dass Sie nach 6 Wochen 50% mehr Haare auf dem Kopf haben",
2.13. "Zunächst mal werden die Wachstumsfaktoren gestärkt. Stimuliert" Dadurch wachsen die Haare schneller. Die werden dicker. Die werden fülliger…",
2.14. "Also 85% sagen, dass die Haare gesünder sind und/oder 85% bestätigen, dass ihr Haar nach 6 Wochen schöner und gesünder aussieht",
2.15. "78% bestätigen eine Kräftigung bei Haaren und Nägeln",
2.16. "78% bemerken, dass ihr Haar schneller wächst",
2.17. "und 85% bestätigen, einen Rückgang beim Haarausfall",
2.18. "50% in klinischen Studien nachgewiesen weniger Haarausfall sowohl bei den Frauen als auch bei den Männern",
2.19. "Übrigens der Bart, die Wimpern und die Augenbrauen wachsen auch besser",
sofern dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 9 ersichtlich,
II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 714,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Kapseln 1 der Ansicht, dass bereits der Anwendungsbereich der HCVO nicht eröffnet sei, da es sich vorliegend um Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV handele. Darüber hinaus übersehe der Kläger, dass das Produkt sog. pflanzliche Wirkstoffe (Botanicals) enthalte, so dass Art. 10 HCVO nicht greife, denn Verordnung 43272023 sei für Botanicals nicht die "Liste", es komme vielmehr weiter die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung. Weder die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste noch ein entsprechender Antrag seien Voraussetzung für die Zulässigkeit. Da es sich um Pflichtangaben zur Zweckbestimmung des Produkts handele, scheide auch ein Verstoß gegen Art. 12 b) HCVO aus, die Angabe Ziffer 1.7 beziehe sich zudem nicht auf Dauer und Höhe einer Gewichtsabnahme. Bestimmten Angaben (1.6, 1.12, 1.16) sei zudem keine Wirkungsbehauptung bzw. kein Erklärungsgehalt zu entnehmen. Schließlich belege die doppelblinde, randomisierte placebo-kontrollierte klinische Studie von Abidov et al., 2010 (Anlage B1, Bl. 204 ff d.A.) für den Wirkstoff Fucoxanthin die Werbung hinreichend wissenschaftlich. Es bedürfe einer ernährungswissenschaftlichen Klärung durch einen Sachverständigen, wie weit die Studienergebnisse auf das Produkt anwendbar seien.
In Bezug auf die Kapseln 2 sei ebenfalls der Anwendungsbereich der HCVO nicht eröffnet, da es sich vorliegend ebenfalls um Pflichtangaben der Zweckbestimmung handele. Auch hier seien die Besonderheiten hinsichtlich der Botanicals zu berücksichtigen, so dass kein zugelassener Health Claim vorliegen müsse. Darüber hinaus seien die angegriffenen Werbeangaben auch wissenschaftlich valide durch 3 Studien (Anlagen B2 – B4, Bl. 214 ff d.A.) belegt. Die Studienergebnisse seien auf die Rezepturen in den streitgegenständlichen Produkten übertragbar, was durch einen ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen bestätigt werden könne.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbeangaben hinsichtlich des Produkts 1 gem. § 3, 3a UWG i.V. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3, 12 lit. b VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO = HCVO) sowie Art. 7 Abs. 1 lit,. a), b) LMIV, § 111 LFGB und § 5 UWG
Der Kläger kann zunächst Unterlassung hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.20 gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO verlangen.
a)
Die angegriffene Werbung stellt vorliegend unzweifelhaft eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, denn sie hängt mit der Förderung des Absatzes des Produkts objektiv zusammen.
Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG.
Bei den streitgegenständlichen Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO. Gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bezeichnet gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder mit einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist hierbei weit zu verstehen. Gesundheitsbezogene Angaben erfassen daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den mit der vorliegenden Klage unter I.1 beanstandeten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben, was die Dezernentin als normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbtaucherin in eigener Anschauung beurteilen kann. Die Werbeaussagen (und zwar auch die Angaben Ziffer 1.6,1.12 und 1.16) stellen vorliegend entweder unmittelbar oder jedenfalls mittelbar einen Zusammenhang zwischen der Einnahme der Kapseln und einem Gewichtsverlust – auch ohne Sport oder Änderung der Ernährung, dem Stoffwechsel, dem Blutzucker oder Blutfett und damit eine Verbesserung der Gesundheit heraus. Dass die Reduktion von Körpergewicht nicht nur ästhetische Hintergründe, sondern vor allem bei bestehendem Übergewicht gesundheitliche Auswirkungen hat, ist nicht zweifelhaft.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den angegriffenen Angaben nicht um Pflichtangaben im Sinne des § 4 Abs. 2 NemV, welche nicht der HCVO unterliegen.
§ 4 Abs. 2 NemV regelt, welche Angaben auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln vorhanden sein müssen. Dazu zählen die Namen der Kategorien von Nährstoffen und sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe.
Um die Verpackung und deren Aufmachung geht es vorliegen nicht, sondern um umfangreiche Wirkangaben in einer Werbesendung. Die Beklagte hat sich auch nicht auf die Nennung der Inhaltsstoffe oder sonstigen Stoffe oder eine (und damit letztlich kurze) Angabe zur Charakterisierung beschränkt, sondern geht weit darüber hinaus. Es handelt sich damit keinesfalls um eine zulässige "obligatorische" Aussage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Eine dahingehende, vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung des § 4 Abs. 2 NemV wäre gemeinschaftswidrig. Hierdurch würde der von der HCVO angestrebte Schutz der Verbraucher völlig unterlaufen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2017, 3 U 170/16, BeckRS 2017, 137028).
c)
Dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO unterfallen sog. spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben unterfallen hingegen dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, deren wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 a), Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann.
Vorliegend handelt es sich bei denjenigen Angaben um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben, in welchen in allgemeiner Art die positive Wirkung auf den gesamten Organismus betont wird, während es sich bei denjenigen Angaben, welche auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen, um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt. Eine genaue Zuordnung aller Angaben ist nicht nötig, denn unabhängig davon, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um spezielle oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, ist erforderlich, dass die verwendete gesundheitsbezogene Angabe entweder selbst in die Liste gem. Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden ist oder dass ihr eine in einer der Liste nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Weder das eine noch das andere liegt vor.
Die Angaben, welche in die Liste nach Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.ß05.2012 aufgeführt. Unstreitig ist in dieser Liste nicht das beworbene Produkt der Klägerin aufgeführt. Soweit hinsichtlich der laut Verpackung enthaltenen Inhaltsstoffe Chrom und Cholin Health Claims zugelassen worden sind ("Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei.", "Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei.", "Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei.", "Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei." und "Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei ."), gehen die angegriffenen Angaben – unabhängig von Quelle und Mindestgehalt – weit über diese zugelassenen Angaben oder deren Sinngehalt hinaus. Es ist gerade nicht von einem Beitrag oder von einem Erhalt des normalen Stoffwechsels, sondern von einer Erhöhung und Aktivierung des Stoffwechsels die Rede. Es ist insoweit auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass den Werbeaussagen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind, die in die Liste eingetragen worden sind. Soweit auf der Verpackung die gemäß der Gemeinschaftsliste zulässige Angabe "Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei" aufgedruckt ist, fehlt es sowohl am erforderlichen inhaltlichen wie auch räumlichen Zusammenhang zu den angegriffenen Angaben aus der Werbesendung. Das Wort "beifügen" erfordert in seiner materiellen Dimension nämlich eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe und dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert, sodass ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang besteht (vgl. Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst, VI (EG) 1924/2006 Art. 10, 94. EL Dezember 2025, Rn. 81). § 10 Abs. 3 HCVO erlaubt zudem keinen Medienbruch, d.h. die untermauernde spezielle gesundheitsbezogene Angabe muss im selben Medium angegeben werden, in dem auch der allgemeine Verweis erfolgt (vgl. Sosnitza a.a.O., Rn. 85).
d)
Soweit sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die Historie des HCVO, die Zurückstellung der Bewertung von sog. Botanicals durch die Europäische Kommission und ergangene obergerichtliche Rechtsprechung darauf beruft, dass es sich bei den aufgeführten Zutaten Reismehl, Soja-Lecithin und Seetang-Extrakt um sogenannte "Botanicals" handele, weshalb lediglich die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung komme und weder die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender Aussagen sei und es somit keines zugelassenen Claims für die enthaltenen Botanicals bedürfe, dringt sie damit nicht durch.
Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsansicht der Beklagten insoweit zutreffend ist (andere Ansicht jedenfalls BGH in Urteil vom 05.06.2025, I ZR 109/2022, gegen welches nach Mitteilung der Beklagten Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist),
Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO setzt nämlich voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal – ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden. Dies gilt auch für Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch insoweit wäre es nicht ausreichend, wenn nur ein Bezug zu dem verschiedene Inhaltsstoffe beinhaltenden Produkt und der Bedeutung für die Gesundheit hergestellt wird (vg. hierzu insgesamt m.w.N. KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 18.02.2022, 5 U 1007/20, GRUR-RS 2022, 13004).
Selbst wenn man also sogar mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass es für Botanicals keiner zugelassen Claims bedürfe, die angegriffenen Angaben also für einzelne pflanzliche Inhaltsstoffe zulässig wären, dürfte die Beklagte dennoch nicht wie vorliegend geschehen, die behauptete Wirkung dem Gesamtprodukt zuschreiben, da dieses nicht nur aus den von ihr vorgetragenen pflanzlichen Stoffen besteht. Sie müsste vielmehr für jede Angabe klar einen Bezug zwischen dem jeweiligen (pflanzlichen) Stoff und seiner jeweiligen Wirkung herstellen.
Andernfalls könnten Hersteller die Einschränkungen der HCVO durch Beifügung eines einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoffes zu dem von ihnen vertriebenen aus einer Vielzahl von Inhaltsstoffen bestehenden Gesamtprodukt unterlaufen.
Der Kläger kann weiter Unterlassung der Angaben Ziffer 1.2, 1.3, 1.8, 1.15 und 1.17 gem. § 3, 3a UWG i.V.m. Art 12 lit. b) HCVO verlangen.
Gem. Art. 12 lit. b) HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme für Lebensmittel unzulässig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Mit den Aussagen 1.2 ("6 Kilo in 3 Monaten, das ist nen gesundes Abnehmen"), 1.3 ("Und jetzt haben wir hier sogar mit dem Doppelpack 12 Kilo in nem halben Jahr"), 1.8 ("Ich habe sie 6 Monate eingenommen. Ich habe 11 Kilo abgenommen") 1.15 ("mit dem Doppelpack bis zu 12 Kilo Gewichtsverlust") und 1.17 ("man kann natürlich auch wunderbar teilen, wenn Sie sagen, "Mit der Partnerin, mit dem Partner zusammen." Da kann man ja sagen "Okay. Für Dich 6 Kilo weniger, und für mich auch 6 Kilo weniger") erfolgen Angaben zu Dauer bzw. Ausmaß der Gewichtsabnahme.
Der Kläger hat zudem hinsichtlich der angegriffenen Angaben zu Ziffer 1.1 bis 1.20 einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und § 5 UWG.
a)
Bei Art. 7 Abs. 1 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält.
b)
Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Werbeaussagen, bei denen es sich entgegen der Ansicht der Beklagten eindeutig um Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen handelt, zutreffend sind.
Ob und inwieweit eine Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen irreführend ist, bemisst sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Angehörigen der Verkehrskreise, an welche sich die Werbung richtet. Dies berücksichtigt, ist der Aussagegehalt der hier angegriffenen Werbeangaben aus der Sicht von medizinischen Laien und Verbrauchern zu beurteilen. Die angegriffenen Werbeaussagen suggerieren vorliegend dem medizinischen Laien und Verbraucher, der sich die Werbesendung anschaut, dass durch die Einnahme der Kapseln ohne Umstellung der Essgewohnheiten bzw. ohne eine Diät eine Gewichtsreduzierung durch Erhöhung bzw. Aktivierung des Stoffwechsels erreicht wird und die Blutfettwerte bzw. Blutzuckerwerte verbessert werden.
Die Frage, ob eine Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, sind insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies rechtfertigt sich zudem daraus, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Irreführend sind solche Werbeaussagen, die geeignet sind, im konkreten Fall eine Divergenz zwischen der Vorstellung des Adressaten und der Wirklichkeit herbeizuführen. Dabei wird auch die Werbung mit unzureichend wissenschaftlich gesicherten Wirkungsaussagen erfasst. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. BGH, GRUR 2012, 647 Rn. 33 – Injectio; GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 – Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 125, juris).
Dabei obliegt der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Hat der Beklagte indes – wie hier die Beklagte – mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es jedoch zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Rn. 124, juris). Der Beklagte muss dann den Beweis für die Richtigkeit seiner Aussagen erbringen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er deshalb im Streitfall auch beweisen muss. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Auch im Fall einer Metaanalyse ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Erfüllung dieser Kriterien hat dabei nicht erst im Prozess zu geschehen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise.
Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, daher zunächst darlegen, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt. Nicht ausreichend ist es, dass er sich erst im Prozess auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich die behauptete Wirkungsweise ergeben soll. Der Vorwurf, den Verkehr durch eine Angabe, für deren Richtigkeit der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, in die Irre geführt zu haben, kann hierdurch nicht ausgeräumt werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 88; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 1.248).
Die Beklagte beruft sich vorliegend zum Nachweis der Wirkung des Inhaltsstoffes Fucoxanthin auf die Studie von Abidov et al aus dem Jahr 2010 (Anlage B1), laut Veröffentlichung eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer Teilnehmerzahl von 151 übergewichtigen, prämenopausalen, nicht-diabetischen Frauen mit (113) und ohne (38) nichtalkoholischer Fettlebererkrankung (NAFLD) über einen Zeitraum von 16 Wochen. Sämtliche Teilnehmer hatten eine Diät mit 1800 kcal einzuhalten. Die Teilnehmer erhielten dreimal am Tag jeweils 15 – 30 Minuten vor dem Essen Placebos, PSO (Granatapfelsamenöl), Fucoxanthin (Farbstoff aus der Braunalge) oder Xanthigen (Braunalgenextrakt mit Fucoxanthin + PSO). 72 der Frauen mit nichtalkoholischer Fettlebererkrankung und 38 Frauen ohne nichtalkoholische Fettlebererkankung wurden zur Messung von Körpergewicht, Körperfett- und Leberfettgehalt sowie Blutchemie jeweils zur Hälfte zufällig einer Xanthigen-Gruppe und einer Placebo-Gruppe zugewiesen (Xanthigen – NAFLD = 36, Placebo – NAFLD = 36, Xanthigen – NLF = 19 und Placebo – NFL = 19). Die restlichen 41 Frauen mit nichtalkoholischer Fettlebererkrankung wurden zur Messung der Folgen für den Ruheenergiebedarf bzw. den Ruheenergieverbrauch (REE) zufällig in 11 Gruppen aufgeteilt und erhielten Placebos bzw. Xanthigen, Fucoxanthin oder PSO in unterschiedlichen Dosierungen. Die Studie ergab eine signifikante Reduzierung des Körpergewichts, des Taillenumfangs, des Körperfett- und Leberfettgehalts bei den Xanthigen-Gruppen (600/2,4 mg (300 mg PSO + 300 mg Braunalgenextrakt mit 2,4 mg Fucoxanthin) im Verhältnis zu den Placebo-Gruppen. Im Hinblick auf den Ruheenergiebedarf ergab sich für die Untergruppen mit Fucoxanthin von über 2,4 mg pro Tag und Xanthigen 400/1,6 mg (200 mg PSO + 200 g Braunalgenextrakt mit 1,6 mg Fucoxanthin) pro Tag eine signifikante Erhöhung.
Die genannte Studie ist zum Nachweis der angegriffenen Wirkungsangaben entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einmal ansatzweise geeignet. So enthält das beworbene Produkt lediglich eine Tagesdosis von 0,25 mg Fucoxanthin laut Verpackungshinweis und damit nur einen Bruchteil der Mengen in der Studie. Teilnehmer der Studie waren zudem ausschließlich prämenopausale Frauen, während die Beklagte sogar ausdrücklich damit wirbt, dass es sowohl bei Männern als auch bei Frauen wirke. Darüber hinaus mussten die Teilnehmer der Studie eine Diät einhalten, während die Beklagte gerade mit einer Gewichtsreduktion auch ohne Sport oder Umstellung der Ernährung wirbt.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbeangaben hinsichtlich des Produkts 2 gem. § 3, 3a UWG i.V. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3, 12 lit. b VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO = HCVO) sowie Art. 7 Abs. 1 lit,. a), b) LMIV, § 111 LFGB und § 5 UWG
Der Kläger kann Unterlassung hinsichtlich der Ziffern 2.1 bis 2.19 gem. §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO verlangen.
a)
Die angegriffene Werbung stellt ebenfalls unzweifelhaft eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, denn sie hängt mit der Förderung des Absatzes des Produkts objektiv zusammen.
Nach den oben ausgeführten Grundsätzen handelt es sich auch bei den mit der vorliegenden Klage unter I.2 beanstandeten Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben, was die Dezernentin als normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbtaucherin in eigener Anschauung beurteilen kann. Die Werbeaussagen stellen vorliegend entweder unmittelbar oder jedenfalls mittelbar einen Zusammenhang zwischen der Einnahme der Kapseln und einer Reduktion bzw. einen Rückgang von Haarausfall konkret z.B. durch Erhöhung von "Zellproliferation an der Haarwurzel", Ausschüttung von Wachstumsfaktoren, Erhöhung der Kollagendichte, schnelleres Haarwachstum, Wachsen von dickeren Haaren sowie vergleichbaren Wirkungen auf Bart, Augenbrauen, Wimpern und Nägeln heraus.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den angegriffenen Angaben aus den oben genannten Gründen nicht um Pflichtangaben im Sinne des § 4 Abs. 2 NemV, welche nicht der HCVO unterliegen.
c)
Dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO unterfallen sog. spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben unterfallen hingegen dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Abgrenzung kommt es - wie ausgeführt - darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, deren wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 a), Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann.
Vorliegend handelt es sich bei denjenigen Angaben um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben, in welchen in allgemeiner Art die positive Wirkung auf den gesamten Organismus betont wird, während es sich bei denjenigen Angaben, welche auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen, um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt. Eine genaue Zuordnung aller Angaben ist nicht nötig, denn unabhängig davon, ob es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um spezielle oder um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben handelt, ist erforderlich, dass die verwendete gesundheitsbezogene Angabe entweder selbst in die Liste gem. Art. 13, 14 HCVO aufgenommen worden ist oder dass ihr eine in einer der Liste nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Weder das eine noch das andere liegt vor.
Die Angaben, welche in die Liste nach Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.ß05.2012 aufgeführt. Unstreitig ist in dieser Liste nicht das beworbene Produkt der Klägerin und auch nicht der Wirksoff Keranat aufgeführt. Soweit hinsichtlich der laut Verpackung enthaltenen Inhaltsstoffe Selen, Zink und Linolsäure Health Claims zum hier gegenständlichen Thema Körperhaare / Nägel zugelassen sind ("Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei.", "Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.", "Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei,", "Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei.") , gehen die angegriffenen Werbeanpreisungen – unabhängig von Stoffquelle und Mindestgehalt – weit über diese zugelassenen Angaben oder ihren Sinngehalt hinaus. Es ist gerade nicht nur von einem bloßen Beitrag zur Erhaltung normaler Haare und Nägel die Rede, sondern von eine 50%igen Reduktion von Haarausfall, 85%iger Verschönerung / Gesundung des Haares durch die Einnahme des Produkts.
Es ist insoweit auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass den Angaben gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind, die in die Liste eingetragen worden sind. Soweit auf der Verpackung die gemäß der Gemeinschaftsliste zulässigen Angaben "Zink und Selen tragen zur Erhaltung normaler Haare bei" aufgedruckt ist, fehlt es auch hier sowohl am erforderlichen inhaltlichen wie auch räumlichen Zusammenhang zu den angegriffenen Angaben aus der Werbesendung.
d)
Soweit sich die Beklagte auch hier unter Bezugnahme auf die Historie des HCVO, die Zurückstellung der Bewertung von sog. Botanicals durch die Europäische Kommission und ergangene obergerichtliche Rechtsprechung darauf beruft, dass es sich bei den aufgeführten Zutaten Hirsesamenöl, Sonnenblumenkernöl und Weizenextrakt um sogenannte "Botanicals" handele, weshalb lediglich die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung komme und weder die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender Aussagen sei und es somit keines zugelassenen Claims für die enthaltenen Botanicals bedürfe, dringt sie damit nicht durch.
Dabei kann wie ausgeführt dahinstehen, ob die Rechtsansicht der Beklagten insoweit zutreffend ist.
Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO setzt nämlich voraus, dass die gesundheitsbezogene Angabe nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach der Gemeinschaftsliste zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, dass diese Elemente enthält, ohne den der der zugelassenen Aussage zugrunde liegenden Zusammenhang mit der Substanz herauszustellen. Wenn bei einem Produkt mit mehreren Inhaltsstoffen zu einem einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoff eine bestimmte Angabe zulässig ist, darf diese Angabe nicht pauschal – ohne Nennung des Inhaltsstoffs, auf den diese Wirkung zurückgehen soll - auf das Gesamtprodukt übertragen werden. Dies gilt auch für Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch insoweit wäre es nicht ausreichend, wenn nur ein Bezug zu dem verschiedene Inhaltsstoffe beinhaltenden Produkt und der Bedeutung für die Gesundheit hergestellt wird (vg. hierzu insgesamt m.w.N. KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 18.02.2022, 5 U 1007/20, GRUR-RS 2022, 13004).
Selbst wenn man also sogar mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass es für Botanicals keiner zugelassen Claims bedürfe, die angegriffenen Angaben also für einzelne pflanzliche Inhaltsstoffe zulässig wären, dürfte die Beklagte nicht wie vorliegend geschehen, die behauptete Wirkung dem Gesamtprodukt oder einem nichtpflanzlichen Inhaltsstoff wie Keranat oder Miliacin zuschreiben, da dieses nicht nur aus den von ihr vorgetragenen pflanzlichen Stoffen besteht. Sie müsste vielmehr für jede Angabe klar einen Bezug zwischen dem jeweiligen (pflanzlichen) Stoff und seiner jeweiligen Wirkung herstellen.
Andernfalls könnten Hersteller die Einschränkungen der HCVO durch Beifügung eines einzelnen pflanzlichen Inhaltsstoffes zu dem von ihnen vertriebenen aus einer Vielzahl von Inhaltsstoffen bestehenden Gesamtprodukt unterlaufen.
Der Kläger hat zudem hinsichtlich der angegriffenen Angaben zu Ziffer 2.1 bis 2.19 einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und § 5 UWG.
Es kann auch hier nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Werbeaussagen, bei denen es sich eindeutig um Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen handelt, zutreffend sind.
Ob und inwieweit eine Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen irreführend ist, bemisst sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Angehörigen der Verkehrskreise, an welche sich die Werbung richtet. Dies berücksichtigt, ist der Aussagegehalt der hier angegriffenen Werbeangaben aus der Sicht von medizinischen Laien und Verbrauchern zu beurteilen. Die angegriffenen Werbeaussagen suggerieren vorliegend dem medizinischen Laien und Verbraucher, der sich die Werbesendung anschaut, dass durch die Einnahme der Kapseln eine Reduktion von Haarausfall, schnelleres Haarwachstum und das Wachsen von mehr, dickeren und sogar schöneren Haaren einschließlich vergleichbarer Wirkungen auf Wimpern, Augenbrauen, Bart und Nägeln bewirkt wird.
Die Beklagte beruft sich vorliegend auf zum Nachweis der Wirkung auf insgesamt 3 Studien (vorgelegt als Anlagen B2, B3 und B4).
Zur Studie von Keopipahath et al. aus dem Jahr 2019 (Anlage B2) legt die Beklagte lediglich ein sogenanntes "Abstract" vor. Danach soll eine placebo-kontrollierte, randomisierte, doppelblinde Studie an 65 nicht menopausalen Frauen über 12 Wochen bei oraler Ernährungsergänzung mit MePL (in polaren Lipiden eingekapseltes Miliacin, laut Internetrecherche ein technisches Verfahren – häufig unter dem Markennamen Keranat -, bei dem der Wirkstoff in eine Fetthülle eingeschlossen wird) durchgeführt worden seien. Als Ergebnis beschreibt das Abstrakt u.a., dass MePL mehr als Miliacin allein die Zellproliferation in der Haarwurzel verstärkt und eine Sublimierung mit MePL im Vergleich zum Placebo die Dichte der Haare in der Ruhephase nach 12 Wochen signifikant verringert habe. Eine Erhöhung der Dichte der Haare in der Wachstumsphase sei in beiden Gruppen vorhanden gewesen, wobei es keinen signifikanten Unterschied gegeben habe.
Das vorgelegte Abstract ist zum Nachweis der angegriffenen Wirkungsangaben entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einmal ansatzweise geeignet. Anhand des Abstracts sind weder der konkrete Studienaufbau, noch die Durchführung oder die genauen Studienergebnisse ersichtlich. Ersichtlich ist, dass die Studie lediglich an nicht menopausalen Frauen durchgeführt wurde, ohne dass dies in den Werbeaussagen der Beklagten offengelegt würde.
Dasselbe gilt für die Studie von Boisnic et al aus dem Jahr 2016 (Anlage B3), welche die Beklagte ebenfalls nur als Abstract vorlegt. Danach soll die Studie sich mit den Effekten von Milliacin in Verbindung mit polaren Lipiden (MPL) beschäftigt haben. Auch hier bleiben der explizite Studienaufbau, die konkrete Durchführung und die genauen Ergebnisse völlig unklar.
Schließlich beruft sich die Beklagte noch auf die Studie von Dudonne et al. aus dem Jahr 2023 (Anlage B4), laut Veröffentlichung eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer Teilnehmerzahl von 66 Frauen zwischen 24 und 64 Jahren, welche jeweils einen Anteil von Haaren in der Ruhephase von mehr als 15 % aufweisen. Diese 66 Frauen wurden in zwei Gruppen aufgeteilt, jeder dieser beiden Gruppen wurden 10 postmenopausale Frauen zugeteilt. Über 84 Tage konsumierten die Teilnehmerinnen ergänzend entweder 2 Kapseln WPLC mit 15 mg WPLG (Weizen-Polarlipidkomplex - ein Extrakt aus Weizenkeimöl -, welcher Sphingolipide und Digalactosyl-Diglyceride enthält) in Puderform oder 2 Placebo-Kapseln ohne aktive Substanzen. Die Studie ergab u.a. für die WPLC-Nahrungsergänzung eine Verringerung der Dichte bzw. des Anteils an Haaren in der Ruhephase und eine Vergrößerung der Dichte bzw. des Anteils an Haaren in der Wachstumsphase, wobei die Effekte im Vergleich zur Placebo-Gruppe bereits innerhalb von 56 Tagen signifikant waren.
Die Studie ist zum Nachweis der angegriffenen Wirkungsangaben entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht geeignet. Es ist schon nicht klar, ob und wenn ja wieviel von dem untersuchten Wirkstoff WPLC sich in einer Tagesdosis des von der Beklagten beworbenen Produktes befinden. Teilnehmer der Studie waren zudem ausschließlich Frauen, während sich die Werbung offensichtlich an Frauen und Männer wendet. Die Studie beschäftigt sich zudem ausschließlich mit möglichen Auswirkungen einer Einnahme auf Haare, während die Beklagte auch die Wirkung auf Nägel anpreist.
IV.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht weggefallen. Die Beklagte hat trotz Abmahnung bislang keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
V.
Die Androhung von Ordnungsmitteln ergibt sich aus § 890 ZPO.
VI.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten folgt aus § 13 UWG. Die Abmahnungen erweisen sich aus den vorgenannten Gründen als berechtigt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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