Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer — 5 Sa 334/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: 5 Sa 334/10
ECLI: ECLI:DE:LAGMV:2011:0920.5SA334.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.09.2011, 5 Sa 333/10, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Schwerin, 24. November 2010, 55 Ca 1546/09, Urteil
Tenor
-
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Kündigung des Altarbeitgebers und einen
Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den möglichen
Betriebserwerber, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es
zu einem Betriebsübergang gekommen ist.
2 Der Klägerin ist bei der H. W. GmbH (inzwischen
Insolvenzschuldnerin) bzw. bei deren Rechtsvorgängern letztlich
seit Januar 1966 beschäftigt gewesen. Ihr letztes Einkommen hat
rund 1.450 Euro brutto monatlich betragen. Die H. W. GmbH hat einen
Betrieb zur Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art betrieben.
Bei ihr waren zuletzt - neben der mitarbeitenden Geschäftsführerin
- noch sieben Mitarbeiter beschäftigt, sechs in Vollzeit und ein
Rentner als Hausmeister in einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis. Alle sieben Arbeitnehmer waren bei dem
Unternehmen schon seit Jahren und damit auch zum Jahresende 2003
beschäftigt.
3 Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Kopie als Anlage K3 überreicht,
hier Blatt 6), der Klägerin tags darauf zugegangen, hat die heutige
Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis "aus wichtigem
Grund zum 31. August 2009, hilfsweise zum nächstmöglichen
Zeitpunkt" gekündigt. Gegen diese Kündigung hat sich die bei
Gericht am 6. August 2009 eingegangene Klage ursprünglich allein
gerichtet.
4 Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist mit Beschluss des
Amtsgerichts Schwerin vom 1. September 2009 (580 IN 218/09, Kopie
hier Blatt 28) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau
Rechtsanwältin U. P., Schwerin, zur Insolvenzverwalterin ernannt
worden. Die Verwalterin war bereits zuvor im
Insolvenzeröffnungsverfahren zur Sicherung der Masse als vorläufige
Verwalterin bestellt worden (Kopie des Beschlusses vom 30. Juni
2009 hier Blatt 22). - Der Kündigungsrechtsstreit ist daher mit der
Insolvenzverwalterin als Beklagter fortgesetzt worden.
5 Der Druckbetrieb der Insolvenzschuldnerin in W. ist auf Anraten
der späteren Insolvenzverwalterin zum 30. August 2009 eingestellt
worden. Die Arbeitsverhältnisse von fünf der sieben Arbeitnehmer
wurden zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Die Klägerin und eine weitere
Mitarbeiterin haben gegen die Kündigung Klage erhoben, die weiteren
gekündigten Mitarbeiter nicht. Von den drei nicht gekündigten
Mitarbeitern hat einer im September 2009 begonnen, in einem Teil
der Räumlichkeiten des alten Betriebes einen neuen Druckereibetrieb
aufzubauen. Er hat dazu die beiden anderen nicht gekündigten
Mitarbeiterinnen als Arbeitnehmerinnen angestellt.
6 Die Betriebsräume für den neuen Druckereibetrieb hat der
Mitarbeiter von der Insolvenzverwalterin angemietet; die
Betriebsmittel, die zuletzt noch vorhanden waren, hat er käuflich
von der Insolvenzverwalterin erworben. Über das Kernstück des
Betriebes, die erst kürzlich von der Insolvenzschuldnerin
angeschaffte noch nicht abbezahlte Vierfarb-Offset-Druckmaschine,
konnte er aufgrund einer komplizierten Finanzierungslösung, in der
auch ein Hauptkunde des alten Betriebes als Darlehensgeber
eingebunden ist, verfügen. Der neue Betrieb bedient nach wie vor
die wenigen Stammkunden mit Druckprodukten, die der
Insolvenzschuldnerin zuletzt noch verblieben waren. Das neue
Unternehmen führt noch den Namen "H. Druck" in der Firma
und es bedient sich auch noch der eingeführten alten Telefonnummer
und Geschäftsadresse des Betriebes. - Aufgrund dieser Umstände hat
die Klägerin im November 2009 ihre Klage gegen diesen Mitarbeiter
erweitert (erstinstanzlich Beklagter zu 2 und heute einziger
Berufungsführer) und verlangt von ihm die Weiterbeschäftigung zu
den bisherigen Arbeitsbedingungen.
7 Das Arbeitsgericht Schwerin hat der gegen die
Insolvenzverwalterin gerichteten Kündigungsschutzklage mit seinem
Urteil vom 24. November 2010 (55 Ca 1546/09) stattgegeben und den
Beklagten zur 2 (heutiger Berufungsführer) antragsgemäß zur
weiteren Beschäftigung der Klägerin verurteilt. Auf dieses Urteil
wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor
dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem
seinerzeitigen Beklagten zu 2 am 10. Februar 2011 zugestellt
worden.
8 Gegen das Urteil hat allein der seinerzeitige Beklagte zu 2
Rechtsmittel eingelegt. Seine Berufung war hier schon am 20.
Dezember 2010 eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 22. März
2011, Gerichtseingang per Fax tags darauf, begründet worden.
9 Der Berufungsführer und ehemalige Beklagte zu 2 begehrt die
Abweisung des gegen ihn gerichteten
Weiterbeschäftigungsantrages.
10 Er meint, die Parteien des Berufungsrechtsstreits seien nicht
durch ein Arbeitsverhältnis verbunden seien, denn im Zuge der
Eröffnung seines Druckbetriebes sei es nicht zum Betriebsübergang
im Sinne von § 613a BGB gekommen. Denn er, der Berufungsführer,
habe nur einige Räume eines stillgelegten Betriebes angemietet. Die
Druckmaschine habe man nicht von der Insolvenzschuldnerin oder gar
der Insolvenzverwalterin erworben, sondern ihr Verbleib in W. sei
einzig einer aufwändigen Finanzierungslösung unter Einbeziehung des
Herstellers und Dritter zu verdanken. Er habe sich auf das Wort der
Insolvenzverwalterin verlassen, dass er keine der Arbeitnehmer
übernehmen müsse.
11 Letztlich könne jedoch die Frage des Betriebsübergangs auch
dahinstehen, denn die von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochene
Kündigung sei als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Die Insolvenz
sei durch den Umstand verursacht worden, dass die
Insolvenzschuldnerin zuletzt viel zu viele Arbeitnehmer beschäftigt
hätte. Die Insolvenzschuldnerin, die spätere Insolvenzverwalterin
und er hätten in der Insolvenzeröffnungsphase mit Hilfe von Banken
und Beratern ein Konzept zur Fortführung des Betriebs mit nur noch
3 Arbeitnehmern entwickelt. Aufgrund dieses Konzepts seien dann die
Kündigungen ausgesprochen worden, die Kündigungen seien daher nicht
wegen eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB
ausgesprochen worden. Das neue Betriebskonzept sei richtig und
durchführbar gewesen, was sich durch die erfolgreiche
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nachträglich indirekt
bestätigt habe. Die Eckpunkte des neuen Konzepts hätten auch schon
vor Ausspruch der Kündigungen festgestanden. Nur weil sich die
Verhandlungen über den Verbleib der teuren Druckmaschine in Wismar
mit dem Hersteller bzw. Leasinggeber noch länger hingezogen hätten,
wäre es nicht mehr möglich gewesen, das neue Betriebskonzept vor
Ausspruch der Kündigungen endgültig zu Papier zu bringen.
12 Der Beklagte und Berufungsführer beantragt,
13 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24. November 2010
abzuändern und die Klage abzuweisen.
14 Die Klägerin beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie verteidigt das ergangene Urteil mit Rechtsargumenten und
wiederholt ihre zentrale Behauptung, dass es zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigungen Ende Juli 2009 noch gar kein Konzept
gegeben habe, wie man den Druckbetrieb aus der Insolvenz heraus
fortführen könnte. Es habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der
Kündigungen weder festgestanden, wer zukünftig die unternehmerische
Verantwortung für den Betrieb tragen sollte, noch habe
festgestanden, ob es überhaupt gelingen würde, das Kernstück des
Betriebes, die teure Druckmaschine, in W. halten zu können. Damit
handele es sich um eine reine Vorratskündigung, die vor dem Gesetz
keinen Bestand haben könne.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien
wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Berufung ist nicht begründet.
I.
19 Die Berufung bedarf hinsichtlich des Umfangs des Angriffs gegen
das arbeitsgerichtliche Urteil der Auslegung. Im ausgelegten Sinne
ist sie zulässig.
20 Ihrem Wortlaut nach richtet sich die Berufung gegen den gesamten
Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils, also gegen den Erfolg mit
der Kündigungsschutzklage und gegen die erfolgte Verurteilung zur
Weiterbeschäftigung. Ausweislich der Berufungsbegründung stützt
sich die Berufung allerdings im Kern auf das Argument, der zu
beurteilende Lebenssachverhalt könne nicht als Betriebsübergang im
Sinne von § 613a BGB begriffen werden. Lediglich im Sinne eines
Zusatzarguments wird dann noch vorgetragen, dass die Verurteilung
zur Weiterbeschäftigung aber zusätzlich auch deshalb noch
rechtsfehlerhaft sei, da die streitige Kündigung rechtswirksam sei
und daher das Arbeitsverhältnis der Klägerin, gleichgültig zu wem
es zuletzt bestanden haben sollte, jedenfalls inzwischen beendet
sei.
21 Aus dieser Begründung der Berufung ergibt sich, dass diese sich
nur gegen die Verurteilung des Berufungsführers zur weiteren
Beschäftigung der Klägerin richten sollte (Urteilstenor zu 2). Der
Berufungsführer verlangt also nicht die gänzliche Abänderung der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung, sondern nur deren Abänderung,
soweit er durch das Urteil beschwert ist.
22 Dieser einschränkende Auslegung des Umfangs der Berufung gebührt
auch deshalb der Vorrang, weil nur dieses eingeschränkte
Rechtsschutzziel prozessual zulässig ist. Die Auslegung des
Berufungsbegehrens war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und zwar sowohl im Rahmen der Erörterung der Frage, ob das
arbeitsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist,
als auch bei der Frage, welchen Streitwert das Berufungsverfahren
hat. Sowohl hierbei als auch in einem weiteren Schriftsatz nach
Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Berufungsführer und sein
Rechtsanwalt klargestellt, dass man nur im prozessual zulässigen
Umfang habe Berufung einlegen wollen.
23 Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur
Weiterbeschäftigung richtet, bestehen gegen sie keine
Zulässigkeitsbedenken.
II.
24 Die Berufung ist nicht begründet. Zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens besteht ein Arbeitsverhältnis. Es ist durch
einen Betriebsübergang, der sich Anfang September 2009 vollzogen
hat, entstanden. Dieses Arbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund
der Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 zum 31.
August 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.
25 1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf
einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein, § 613 a Absatz 1 BGB. Das trifft hier
zu.
26 a) Der Berufungsführer hat die Betriebsmittel, die er in seiner
neuen Druckerei nutzt, durch Rechtsgeschäft erworben. Die
Nutzungsmöglichkeit über die Betriebsräume hat er aufgrund eines
Mietvertrages erworben, noch vorhandene Betriebsmittel des
Altbetriebes hat er käuflich erworben. Auch die Verfügungsgewalt
über die Druckmaschine hat er durch Rechtsgeschäft erworben.
Insoweit ist es rechtlich ohne Belang, dass dieses Rechtsgeschäft
nicht mit der Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalterin
abgeschlossen wurde. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist im Rahmen
von § 613a BGB weit auszulegen.
27 b) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1
BGB setzt im Weiteren die Wahrung der Identität der betreffenden
wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine wirtschaftliche Einheit
besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und
Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche
Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang
kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als
Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden
Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen
Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der
immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige
Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft
sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem
Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich
auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren
Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden
und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln
ergeben.
28 Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien
kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions-
und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP
Nr. 343 zu § 613a BGB; BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - AP Nr. 320 zu 3 613a BGB = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 im Anschluss an EuGH
11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 = EzA BGB § 613a Nr. 145). In
betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch
ohne Übernahme von Personal vorliegen, wenn der Betriebsübernehmer
Betriebsmittel des Vorgängers übernimmt. Sächliche Betriebsmittel
sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei
wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des
zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmacht
und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung
der Tätigkeiten sind (BAG aaO).
29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zutreffenden Bewertung
durch das Arbeitsgericht von dem Vorliegen eines Betriebsüberganges
aus.
30 Die Insolvenzschuldnerin war als Unternehmen der Druckindustrie
im produzierenden Bereich tätig, es liegt also ein Fall einer
betriebsmittelgeprägten wirtschaftlichen Einheit vor. Daher stellt
die Übernahme der Druckermaschine ein besonders gewichtiges Indiz
für das Vorliegen eines Betriebsübergangs dar. Des Weiteren führt
der Berufungsführer den Namen "H." unverändert fort.
Zudem wurden die Hauptkunden der Insolvenzschuldnerin übernommen.
Der Berufungsführer druckt weiter die "W. Zeitung", das
"P. Inselblatt" und den "M.". Dies geschieht in
den selben Räumlichkeiten. Schließlich wurden zumindest auch
bedeutende Teile der Belegschaft übernommen, nämlich die
Kernmannschaft der Produktion mit dem Berufungsführer als Drucker
und den beiden Arbeitnehmerinnen für die Druckvorbereitung und die
Drucknachbereitung. Da es sich um einen produzierenden Betrieb und
nicht um einen solchen aus der Dienstleistungsbranche handelt,
kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die übernommenen
Arbeitnehmer die Hauptbelegschaft i. S. d. Rechtsprechung des BAG
zu betriebsmittelarmen Betrieben ausmachen.
31 2. Das Anfang September 2009 zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens entstandene Arbeitsverhältnis ist auch nicht
durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 wie
gekündigt oder später beendet worden.
32 Denn aufgrund des Obsiegens der Klägerin mit dem
Kündigungsschutzantrag vor dem Arbeitsgericht steht fest, dass
diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Da die
Insolvenzverwalterin gegen ihr Unterliegen bei der
Kündigungsschutzklage kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die
gerichtliche Feststellung inzwischen sogar in Rechtskraft
erwachsen.
33 Eventuelle Kritik des Berufungsführers an der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung oder an dem prozessualen Agieren
der Insolvenzverwalterin muss er mit dieser im Innenverhältnis
klären, er kann jedenfalls nicht an Stelle der Insolvenzverwalterin
den Kündigungsschutzprozess weiter fortführen. Denn ist einem
Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist allein
der bisherige Arbeitgeber, der gekündigt hat, passiv legitimiert
für den Kündigungsschutzrechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis geht
immer so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestanden hat. Ist die Kündigung des Veräußerers
unwirksam gewesen, geht das Arbeitsverhältnis also ungekündigt auf
den Erwerber über (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 =
NJW 1984, 627 = DB 1983, 2690).
34 3. Da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, muss
der Berufungsführer die Klägerin auch vertragsgemäß beschäftigen
und vergüten.
35 Das Gericht möchte allerdings ausdrücklich hervorheben, dass es
zu der Folgekündigung des Berufungsführers gegen die Klägerin, die
ausschließlich in der mündlichen Verhandlung beiläufig angesprochen
wurde und die angeblich zum 30. Juni 2011 wirken soll, keinerlei
Feststellungen getroffen hat. Das vorliegende Urteil enthält
demnach auch keinerlei Feststellungen zu der Frage, ob diese
Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet haben könnte und damit auch
den hier ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch zu Fall
gebracht haben könnte.
III.
36 Die Kosten der Berufung hat der Berufungsführer zu tragen, da
seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
37 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus
§ 72 ArbGG sind nicht erfüllt.