Testo completo
AG Bergen (Rügen) — 25 C 135/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-07
Aktenzeichen: 25 C 135/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 402 BGB, § 868 BGB
Orientierungssatz
Dem Beklagten ist die Herausgabe einer Urkunde an den Kläger nicht deshalb unmöglich im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, weil sich das Dokument beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten befindet, denn der Beklagte bleibt damit mittelbarer Besitzer des Dokumentes und ist als solcher passivlegitimiert.(Rn.2)
Tenor
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Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Die Parteien werden um Mitteilung gebeten, ob der Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Frist insoweit: 2 Wochen.
Gründe
1 Nach der Mitteilung der Beklagtenbevollmächtigten vom 04.08.2014 (Bl. 12 f. d.A.) ist das Dokument, dessen Herausgabe eingeklagt wird (Rechtshängigkeitseintritt am 19.07.2014; Bl. 11-Rs. d.A.), durch die Beklagtenbevollmächtigte am 31.07.2014 - also nach Rechtshängigkeitseintritt - an die Klägerin herausgegeben worden. Damit wäre der geltend gemachte Anspruch - aus § 402 i.V.m. § 412 BGB - durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); der Rechtsstreit hätte sich in der Hauptsache erledigt.
2 Es besteht bzw. bestand von vornherein keine Erfolgsaussicht der Verteidigung der Beklagten i. S. d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Anspruch aus § 402 BGB richtet sich auch gegen den nur mittelbaren Besitzer (vgl. ausdrücklich Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 402 Rdnr. 3); mittelbarer Besitzer aber ist die Beklagte bei Rechtshängigkeitseintritt gewesen, wenn sie - wie behauptet - die Urkunde ihrer Bevollmächtigten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zum Zwecke der Mandatsbearbeitung übergeben hatte. Selbstverständlich liegt insoweit im Mandatsverhältnis ein Besitzkonstitut (vgl. § 868 BGB). Der Anwalt als Beauftragter besitzt das Dokument für den Mandanten, mittelt ihm also den Besitz (vgl. Bassenge, in: Palandt, a.a.O., § 868 Rdnr. 9, „Auftrag“).