Testo completo
OLG Celle — 2016-12-19 — 13 Verg 7/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-19
Aktenzeichen: 13 Verg 7/16
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2016:1219.13VERG7.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 31217
Tenor
Tenor: Die Antragstellerin ist des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss
der Vergabekammer Niedersachsen vom 15. September 2016 verlustig.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.136,35 € festgesetzt.
Gründe
GründeNach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 120 Abs. 1 i. V. m. § 78 Satz 1 GWB in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu entscheiden, mithin der hieraus resultierende Verlust des Rechtsmittels
und der Kostenfolge im Beschwerdeverfahren auszusprechen (vgl. z. B. Senat, Beschluss
vom 23. Mai 2016 - 13 Verg 1/16; Beschluss vom 10. August 2012 - 13 Verg 6/12 m. w.
N.).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich mangels eines Angebotspreises der Antragstellerin auf 5 % des von der Vergabekammer zutreffend ermittelten Auftragswertes, mithin auf (0,05 x 1.622.727,00 € =) 81.136,35 €.
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