AG Cloppenburg, 2007-04-16, 23 M 2574/06

23 M 2574/06Tribunale di primo grado16 apr 2007

Testo completo

AG Cloppenburg — 2007-04-16 — 23 M 2574/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-16

Aktenzeichen: 23 M 2574/06

ECLI: ECLI:DE:AGCLOPP:2007:0416.23M2574.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2007, 62565

verkuendung

In der Zwangsvollstreckungssache

...

hat das Amtsgericht Cloppenburg durch die Richterin am Amtsgericht Meyer-Wehage beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2006 (Gesch.-Zeichen:23 M 2574/06) aufgehoben. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gründe1Die zulässige Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2006 ist in der Sache auch begründet.

2Mit dem streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ohne vorherige Anhörung des Schuldners dessen Berufsunfähigkeitsrente bei der Victoria Lebensversicherung AG Düsseldorf (Drittschuldnerin) - wegen rückständiger Unterhaltsansprüche aus übergangenem Recht - bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs in Höhe von 7 549,- EUR gepfändet worden.

3Dagegen wendet sich der Schuldner.

4Er bringt vor, dass Rentenansprüche - wie hier - gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar seien.

5Sollte von der Ausnahmeregelung des § 850 b Abs. 2 Gebrauch gemacht werden, sei eine vorherige Anhörung erforderlich (§ 850 b Abs. 3 ZPO).

6Davon ist abgesehen worden, was der Schuldner für verfahrensfehlerhaft hält.

7Im übrigen meint der Schuldner, sei der Beschluss auch zu begründen, wovon (verfahrensfehlerhaft) abgesehen worden sei.

8Die Rügen des Erinnerungsführers treffen zu, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben ist.

9Grundsätzlich ist eine Anhörung des Schuldners vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwar nicht geboten (§ 834 ZPO), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahmsweise Bezüge gepfändet werden sollen, die ansonsten unpfändbar sind. Denn im Rahmen der zutreffenden Billigkeitsentscheidung (§ 850 b Abs. 2 ZPO) ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um - nach freier Überzeugung - dem Vollstreckungsgericht eine Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben.

10Soweit das Vollstreckungsgericht - bezogen auf den konkreten Fall - von einer Anhörung mit Blick auf die Eintragungen des Schuldners im Schuldnerverzeichnis abgesehen hat, rechtfertigt dies nicht das Unterlassen der Anhörung. Denn insoweit besteht kein freies Ermessen.

11Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Beschluss im übrigen zu begründen ist, damit die Billigkeitserwägungen ggf. überprüft werden können

12(Düsseldorf JurBüro 1983, 1575/1576).

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Meyer-Wehage

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