OLG Celle — 2005-04-22 — 8 W 173/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-22
Aktenzeichen: 8 W 173/04
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2005:0422.8W173.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 21150
verkuendung
In dem selbstständigen Beweisverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 20. April 2004
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. März 2004
am 22. April 2005
beschlossen :
Tenor
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Gründe1Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die (u.a.) beantragte Entschädigung nach § 3 Abs. 2 ZSEG in Höhe von 276 EUR für den Zeitaufwand (für Schriftverkehr, Telefonate, und Anfertigung der Mehrexemplare) im Zusammenhang mit der Vorlage zweier weiterer vom Landgericht angeforderter Exemplare seines zuvor schon 5 - fach übersandten Sachverständigengutachtens, sowie Aufwendungen für den Einsatz einer Hilfskraft in Höhe von 17,25 EUR , insgesamt somit (einschl. USt.) 340,17 EUR, mit dem angefochtenen Beschluss nicht zuerkannt worden sind.
2Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
3Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Wesentlichen auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zu.
4Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Nach § 3 Abs. 2 ZSEG und nach § 8 Abs I Nr. 1, Abs. 2 sind nur die Arbeitszeit bzw. die Aufwendungen zu erstatten, die zur Vorbereitung, Erarbeitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren.
5Für die nachträgliche Erstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG speziell eine Pauschalvergütung nach dem Gerichtskostengesetz (KV 9000) vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung schließt es im Hinblick auf die vorgesehene (im Regelfall ausreichende) Pauschalabgeltung aus, dass daneben Mehrkosten (oder andererseits Minderaufwand) berücksichtigt werden können.
6Zu Recht sind daher ein zusätzlicher Zeitaufwand des Sachverständigen und anteilige Auslagen für eine Hilfskraft nicht zusätzlich berücksichtigt worden.
7Diese Beschwerdeentscheidung ergeht nach § 16 Abs. 5 ZSEG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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