VG Oldenburg — 2013-12-11 — 5 B 6743/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: 5 B 6743/13
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 64490
Tenor
Tenor: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
GründeDer Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
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ihm das Recht einzuräumen, am Elternsprechtag 2013 des Kindes N. der Klassenlehrerin Frau B. teilzunehmen,
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ihm als Ersatz für den schon vergangenen Termin des Elternsprechtages am 14. November 2013 einen Ersatztermin zur Verfügung zu stellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig, da der vorgesehene Termin für das Elterngespräch mit der Klassenlehrerin Frau B. bezüglich des Kindes N. im Rahmen des Elternsprechtags für das erste Schulhalbjahr 2013/2013 bereits am 14. November 2013 stattgefunden hat und von der Mutter des Kindes und Ehefrau des Antragstellers auch wahrgenommen worden ist. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Teilnahme an einem bereits durchgeführten Termin zu ermöglichen, scheidet aus, da insoweit - noch vor Antragstellung bei Gericht - Erledigung eingetreten war.
Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, den geltend gemachten Anspruch darauf, dass ihm für den schon vergangenen Termin des Elternsprechtages am 14. November 2013 ein Ersatztermin zur Verfügung gestellt wird, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die den Antragsteller betreffenden rechtskräftigen Urteile vom 13. September 2013 (- 5 A 4988/12 - und - 5 A 755/13 -), in denen das Gericht unter Hinweis auf mehrere im selben Rechtsverhältnis getroffene und jeweils vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigte Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Umfang und Grenzen der in § 55 Abs. 2 und 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) geregelten Dialog- (Absatz 2) bzw. Informationspflichten (Absatz 3) umfassend dargelegt hat. An diesen Ausführungen hält die Kammer fest.
Soweit die Schule - wie hier im Rahmen der Elternsprechtags anlässlich der bevorstehenden Halbjahreszeugnisses - allen Erziehungsberechtigten unabhängig vom Vorhandensein entwicklungsspezifischer Problemstellungen des jeweiligen Kindes die Möglichkeit eines Schule-Eltern-Dialogs anbietet, kann sie sich für die Verweigerung eines Gesprächs zwar grundsätzlich nicht darauf berufen, dass bei dem jeweiligen Kind Auffälligkeiten nicht bestehen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die mit § 55 Abs. 2 und 3 NSchG verfolgten Zielsetzungen von vornherein nicht zum Tragen kommen, weil ersichtlich ist, dass es dem Erziehungsberechtigten gar nicht darum geht, ein sachliches und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenes Zwiegespräch mit der Schule zu führen.
Dies ist hier der Fall. Aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakten vorangegangener Verfahren ist ersichtlich, dass direkte persönliche Gespräche des Antragstellers mit der Antragsgegnerin weder sachlich noch zielführend sind, da sie - unabhängig von eventuellen Differenzen in der Sache - regelmäßig mit Drohungen und Beleidigungen durch den Antragsteller verbunden sind:
Darüber hinaus hat der Antragsteller in der Vergangenheit auch außerhalb des persönlichen Gesprächs über Telefonate, E-Mails, Schreiben und Veröffentlichungen im Internet insbesondere Frau B. bedroht, beleidigt und zu diskreditieren versucht, um zu verhindern, dass sie als Klassenlehrerin seiner Tochter eingesetzt wird:
Dass dieses Verhalten des Antragstellers kein nur die Lehrerin Frau B. betreffender Einzelfall ist, zeigen auch die weiteren zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben, Ausdrucke von E-Mails und Internetveröffentlichungen des Antragstellers sowie Gesprächsvermerke über mit dem Antragsteller geführte Telefonate, auf die verwiesen wird und von denen - aufgrund ihrer Vielzahl nur - folgende Beispiele genannt werden:
Im Hinblick auf die - auch bei unterschiedlichen Auffassungen in Sachfragen - völlig unangemessenen Verhaltensweisen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Durchführung eines Ersatztermins für den vom Antragsteller nicht wahrgenommenen Elternsprechtag unter Teilnahme von Frau B. zu ermöglichen, da zu erwarten ist, dass der Antragsteller einen solchen Termin nicht zu einem sachlichen und auf die schulische Entwicklung und den Leistungsstand seines Kindes bezogenen Gespräch mit der Schule nutzen wird, sondern nur als, um seine beleidigenden Angriffe gegen Frau B. fortzusetzen. Eine Schule ist nicht verpflichtet, ihre Lehrkräfte derartigem Verhalten aussetzen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau B. bereits am 29. Oktober 2013, also knapp zwei Wochen vor dem Elternsprechtag ein Elterngespräch geführt hat, an dem auch der Antragsteller teilgenommen hat und das im Wesentlichen die durch Frau B. vorgenommene Bewertung des Aufsatzes im Fach Deutsch zum Inhalt hatte. Mit Blick auf die E-Mail des Antragstellers vom 29. Oktober 2013 (Bl. 6 f. der Beiakte A), dessen Schreiben vom 11. November 2013 (Bl. 9 f. der Beiakte A) sowie vor allem das - vermeintlich von der Ehefrau des Antragstellers, nicht zuletzt mit Blick auf den Briefkopf aber wohl eher vom Antragsteller selbst erstellte - weitere Schreiben vom 11. November 2013 (Bl. 11 ff. der Beiakte A), in dem Frau B. gebeten wird, „bei dem gemeinsamen Gespräch (…) am Elternsprechtag (…) Ihre Argumente zur Klassenarbeit vorzustellen“, ist abzusehen, dass die aus Sicht der Eltern des Kindes zu Unrecht erfolgte Bewertung des Aufsatzes erneut wesentlicher Gesprächsgegenstand gewesen wäre. Der Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Antragsteller, das unter der formalen Bezeichnung als Elternsprechtag tatsächlich aber nur eine Fortführung des bereits am 29. Oktober 2013 geführten Gesprächs gewesen wäre, das erst mit der Ehefrau des Antragstellers fortgeführt werden konnte, als der Antragsteller den Raum auf Aufforderung des Antragstellers verlassen hatte, bedurfte es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers, nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Fragen und die Kritik des Antragstellers - wie er meint - sachlich, konkret und nachvollziehbar gewesen sind, da jedenfalls die im Protokoll zu diesem Gespräch (Bl. 5 f. der Beiakte A) wiedergegebenen Verhaltensweisen des Antragstellers deutlich machen, dass ein sachliches und zielführendes Gespräch mit ihm nicht möglich ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erziehungsberechtigten des Kindes N. von dem Dialog, der im Rahmen eines Elternsprechtags stattfindet, nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Zum einen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. November 2013 lediglich Frau B. von ihrer Amtspflicht der persönlichen Gesprächsbereitschaft gegenüber dem Antragsteller anlässlich des Elternsprechtages 2013/14 entpflichtet, einen über den bereits geleisteten zumutbaren Umfang hinaus gewünschten Dialog also nur zwischen der Lehrkraft Frau B. und dem Antragsteller verweigert. Dagegen hat ein Gespräch zwischen Frau B. und Frau G., der Mutter des Kindes N. und Ehefrau des Antragstellers, im Rahmen des Elternsprechtages stattgefunden. Es kann den Eltern - selbst wenn sie, wie behauptet, teilweise unterschiedliche Auffassungen im Zusammenhang mit der Schule haben - durchaus zugemutet werden, sich bei offenen Fragen im Vorfeld untereinander abzustimmen, damit diese durch einen Erziehungsberechtigten geklärt werden können. Dass eine umfangreiche Abstimmung tatsächlich auch stattfindet, lässt sich, worauf die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu Recht hinweist, daran erkennen, dass der Schriftverkehr sowohl von beiden Erziehungsberechtigten in einer Weise geführt wird, dass die gegenseitigen Kenntnisse über das schulische Verhalten und die Leistungsentwicklung der gemeinsamen Tochter im Rahmen des § 55 NSchG offensichtlich sind (vgl. die von der Ehefrau des Antragstellers jedenfalls unterschriebenen Schreiben vom 11., 22 und 26. November 2013 (Bl. 11 ff. und 13 ff. und 17 f. der Beiakte A). Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem von seiner Ehefrau wahrgenommenen Elternsprechtag seien viele wichtige Fragen, die er selbst gerne gestellt hätte, offen geblieben, hat er im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwieweit für ihn über den geführten Dialog hinaus Klärungsbedarf bestanden hätte.
Die vom Antragsteller geäußerte Rechtsauffassung, der Ausschluss vom Elternsprechtag komme einem Hausverbot gleich und „hätte daher mit Verwaltungsakt und Rechtsmittelbelehrung ausgesprochen werden müssen“, ist in jeder Hinsicht unzutreffend.
Der Antragsteller hat im Übrigen keine hinreichenden Gründe dargetan, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigten.