Testo completo
LG Osnabrück — 2005-06-20 — 11 T-(5) 311/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-20
Aktenzeichen: 11 T-(5) 311/05
ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2005:0620.11T5.311.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 34161
verkuendung
In der Abschiebehaftsache
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 20.06.2005
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen :
Tenor
Tenor: In der Abschiebehaftsache wird der Beschluss der Kammer vom 25.04.2005 im 2. Absatz
des Tenors wie folgt berichtigt:
Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in der Zeit vom 18.01 2004, 14.00 Uhr bis zum Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses am 19.01.2004 rechtswidrig war.
Gründe
Gründe1Soweit in dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 25.04.2005 die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Betroffenen bis zum 19.04.2004 festgestellt worden war, beruhte dies auf einem offensichtlichen Schreibfehler, wie sich schon aus den Gründen des Beschlusses ergibt, wo der 19.01.2004 als Endzeitpunkt der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt ist.
2Dementsprechend war der Beschluss von Amts wegen zu berichtigen.
Hinweis:Korrekturbeschluss zu Urteil:
LG Osnabrück - 25.04.2005 - AZ: 11 T 311/05
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