Testo completo
AG Aurich — 2014-01-21 — 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-21
Aktenzeichen: 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13)
ECLI: ECLI:DE:AGAURIC:2014:0121.5LS210JS8603.12.2.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 10391
Tenor
Tenor: In der Strafsache gegen
wegen
wird die dem Rechtsanwalt X. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 862,39 EUR.
[Gründe]
[Gründe]Begründung der Absetzungen:
Ein Gebührenanspruch für die vor Anklageerhebung hinzuverbundenen Verfahren besteht nicht. Die Beiordnung erfolgte gem. Beschluß vom 23.09.2013 nach Verbindung. Die Beiordnung erstreckt sich nicht automatisch auch auf die vorherige Tätigkeit des Rechtsanwalts in den verbundenen Verfahren. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG.
Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG beträgt 20,00 €.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.