FG Niedersachsen, 2011-08-16, 3 K 421/10

3 K 421/10Tribunale fiscale16 ago 2011

Testo completo

FG Niedersachsen — 2011-08-16 — 3 K 421/10 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2011-08-16

Aktenzeichen: 3 K 421/10

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2011:0816.3K421.10.0A

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Referenz: WKRS 2011, 24024

Tatbestand

Tatbestand1Streitig ist, ob nach dem Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer und die Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.

2Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am 7. Dezember 2008 verstorbenen Mutter. Aus den Einkünften der Erblasserin im Jahr 2008 bis zum Todeszeitpunkt ergab sich eine anteilige Abschlusszahlung aus den Einkünften der Erblasserin bei der Einkommensteuer in Höhe von 933,51 EUR. Für die Anfertigung der Steuererklärung durch einen Steuerberater für den Zeitraum bis zum Todestag der Mutter wandte die Klägerin weitere 719,47 EUR auf. Die Klägerin beantragte, diese Beträge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer abzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

3Die Klägerin hält daran fest, dass es sich insoweit um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten handele.

4Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftssteuerbescheid in Gestalt des Einspruchsbescheides dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Erbschaftssteuer um 176 EUR auf 20.900 EUR herangesetzt wird.

5Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6Das FA ist weiterhin der Ansicht, dass diese Aufwendungen im Besteuerungszeitpunkt noch nicht bestanden haben und daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe7Die Klage ist unbegründet.

8Die Klägerin kann weder die anteilig auf sie entfallende Abschlusszahlung zur Einkommensteuer 2008 (934 EUR) noch die Kosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Erblasserin für die Zeit bis zum Erbfall (720 EUR) als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.

9Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer maßgebend. Die Erbschaftssteuer entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.

101.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist. Insoweit wird auf die Urteile des Senats vom 23. Februar 2011 (3 K 220/10, [...] [Rev. eingelegt II R 19/11], 3 K 332/10, [...] [Rev. eingelegt II R 15/11] und 3 K 476/10, [...] [Rev. eingelegt II R 18/11] jeweils mit umfassender Darstellung der Auffassungen der Literatur und bisherigen Rechtsprechung des BFH) verwiesen.

112.

Die Klägerin kann überdies auch nicht die Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, da es sich um keine von der Erblasserin herrührenden Schulden handelt. Vielmehr beauftragte die Klägerin erst nach dem Ableben der Erblasserin die Ermittlung der Einkünfte und die Anfertigung der Steuererklärung durch einen Steuerberater. Diese Leistungen wurden von ihr erst im Herbst 2009 ausgeführt und der Klägerin unter dem 27. Oktober 2009, mithin fast ein Jahr nach dem Tod der Erblasserin, in Rechnung gestellt. Die Klägerin war auch nicht aus dem Erbfall verpflichtet, diese Tätigkeiten entgeltlich durch einen Steuerberater ausführen zu lassen.

12Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die hier entschiedene Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und noch keine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt vorliegt.

13Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Hinweis:Revision eingelegt - BFH-Az.: II R 50/11

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