Testo completo
OLG Oldenburg — 2005-07-20 — Ss 196/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-07-20
Aktenzeichen: Ss 196/05
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0720.SS196.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 34377
verkuendung
In dem Bußgeldverfahren
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 20. Juli 2005
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen :
Tenor
Tenor: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.
Die Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 1 OWiG; § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.