OLG Celle, 2006-12-27, 1 U 82/06

1 U 82/06Tribunale superiore27 dic 2006

Testo completo

OLG Celle — 2006-12-27 — 1 U 82/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-27

Aktenzeichen: 1 U 82/06

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2006:1227.1U82.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2006, 34525

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. H sowie die Richter am Oberlandesgericht S und Dr. G auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Juli 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind Sarah L, geb. am 14. März 2006, monatlich im voraus, beginnend mit dem 1. März 2006, bis zum Eintritt der Volljährigkeit (30.03.2024) 75% des Unterhaltsschadens in Höhe von 270% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweils gezahlten Kindergeldes zu zahlen.
  2. 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.375 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu zahlen.
  3. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. 4.Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe1Es wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

2Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin teilweise Änderung der angefochtenen Entscheidung. Während sie die Abweisung hinsichtlich eines Teilbetrages ihres materiellen Schadens hinnimmt, wendet sie sich zum einen gegen die Annahme eines 50%-igen Mitverschuldens, zum anderen dagegen, dass das Landgericht für den Zeitraum ab dem 12. Lebensjahr lediglich einen geminderten Betreuungsbedarf angenommen hat. Demgemäß führt sie die Berufung mit dem Ziel, für den gesamten Zeitraum bis zur Volljährigkeit ihrer Tochter 75% des Unterhaltsschadens in Höhe von 270% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung zu erstreiten.

3Sie meint, dass allenfalls ein Mitverschulden von 25% anzusetzen sei; als Patientin und medizinischer Laie müsse sie sich auf die Verschreibung des Arztes verlassen können. Auf Grund des Freizeitverhaltens größerer Kinder und Jugendlicher sei es nicht gerechtfertigt, den Betreuungsbedarf ab dem 12. Lebensjahr zu reduzieren.

4Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages.

5Die Berufung ist begründet.

6Zutreffend hat das Landgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten bejaht, der diesen zum Ersatz des der Klägerin entstehenden Unterhaltsschadens verpflichtet.

7Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die rechtliche Anerkennung eines derartigen Schadens grundsätzlich in Zweifel gezogen, der Senat sieht aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Möglichkeit, der vom Beklagten vertretenen Ansicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 -). Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder Krankenhausträgers ist vom Bundesgerichtshof insbesondere bejaht worden für Fälle fehlgeschlagener Sterilisationen aus Gründen der Familienplanung (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]/262; BGH VersR 1995, 1099/1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der empfängnisverhütenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpräparates (BGH VersR 1997, 1422 ff.) sowie für Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (BGHZ 124, 128 ff.) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des 1. Senats vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BverfGE 96, 375, 297 ff.).

8Der Streitfall gehört nach den Feststellungen des Landgerichts, die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend sind, zu diesen Fallgruppen. Eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist daher zu bejahen.

9Auf Grund des Behandlungsfehlers ist der Beklagte zum Ersatz des Unterhaltsschadens verpflichtet. Dabei geht es in Fällen der vorliegenden Art - jenseits aller weltanschaulichen Erwägungen und aller Überlegungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen - lediglich darum, dass eine von den Eltern nicht gewünschte Belastung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Vertragsverletzung des Arztes herbeigeführt wird und dieser Vertragsverletzung zuzurechnen ist (vgl. grundsätzlich BGHZ 124, 128/138 sowie BVerfGE 1996, 275/400). Der Arzt, der einen vom Patienten gewünschten Erfolg verspricht, diesen aber durch fehlerhafte Behandlung vereitelt, soll für die dadurch verursachte Belastung haften.

10Eine solche rein schadensrechtliche Betrachtung wird bei das Vermögen schädigenden Vertragsverletzungen außerhalb des Arzthaftungsrechts auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Einwand, das schädigende Verhalten beeinträchtige die Lebensplanung des Vertragspartners nur auf Zeit, kann allenfalls für die Schadenshöhe, nicht aber für die grundsätzliche Haftungsfrage von Bedeutung sein (BGH-Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 -). Eine Mutter, die den - gesellschaftlich weitgehend akzeptierten - Entschluss fast, auf ein Kind zu verzichten, um beispielsweise ihr berufliches Fortkommen zu sichern, kann nicht mit Erfolg darauf verwiesen werden, sie müsse die Vereitelung ihrer Lebensplanung entschädigungslos hinnehmen, weil sie sich in Zukunft möglicherweise doch einmal entschlossen haben würde, Kinder zu bekommen. Die Haftung des Arztes entfällt nur dann, wenn im Einzelfall der innere Grund der haftungsrechtlichen Zurechnung, nämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist, was der beklagte Arzt darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]/265).

11Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, dass bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Unterhaltsschaden in Höhe von 270% des Regelsatzes der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung besteht. Dieser im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) ermittelte Satz entspricht der vom Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen gebilligten Schadenshöhe (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 -). Dabei entfallen jeweils 135% auf den Barunterhaltsschaden und 135% entsprechen dem Wert der zusätzlichen Betreuungsleistungen. Betreffend den Barunterhaltsschaden hat der Arzt von den wirtschaftlichen Belastungen, die aus der von ihm zu verantwortenden Geburt eines Kindes hergeleitet werden, nur denjenigen Teil zu übernehmen, der für die Existenzsicherung des Kindes erforderlich ist. Dem wird der Betrag in Höhe von 135% des Satzes der Regelbetragsverordnung gerecht. Nach der Streichung des § 1615 f BGB a.F., auf den der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung noch verwiesen hatte (BGH VersR 1997, 698/700), ist nun für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf einen vom Hundertsatz des jeweiligen Regelbetrags der Regelbetragsverordnung (vom 6. April 1998) abzustellen. Als Existenzminimum des Kindes sind 135% des Regelbetrages anzusehen (BGH NJW 2003, 1112/1114; OLG Oldenburg, VersR 2004, 654 [OLG Oldenburg 04.03.2003 - 12 U 36/02] f. [OLG Oldenburg 04.03.2003 - 12 U 36/02]).

12Hinsichtlich des Wertes der Betreuungsleistungen ist ein Zuschlag in Höhe des Barunterhaltes zuzuerkennen. Zwar liegt die Überlegung nahe, dass sich der Betreuungsaufwand bei zunehmendem Alter des Kindes verringern und deshalb ein Betrag in Höhe von 135% schadensrechtlich als überhöht erscheinen kann (so etwa OLG Oldenburg VersR 2004, 654 [OLG Oldenburg 04.03.2003 - 12 U 36/02]/655 f.), gleichwohl ist ein Zuschlag in dieser Höhe zulässig (BGHZ 76, 259, 270 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] f. [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; BGH-Urteil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 -). Die Erwägung, dass die Kindesmutter bei fortgeschrittenem Alter des Kindes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sein kann, ist in diesem Zusammenhang - anders als im Unterhaltsrecht und bei der Regulierung von Personenschäden gemäß § 844 Abs. 2 BGB - ohne Bedeutung; denn es geht hier nicht um den eigenen Unterhalt der Klägerin, auf den ein zu erzielender Arbeitsverdienst angerechnet werden kann, sondern um deren Belastung mit der Unterhaltsverpflichtung für das Kind, die auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeschmälert bestehen bleibt. Ein Zuschlag in Höhe von 135% des Regelsatzes ist daher bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemessener Ausgleich anzusehen, zumal der "Betreuungsaufwand" gegenüber älteren Kindern und Jugendlichen in zeitlicher Hinsicht nicht hinter dem Aufwand zurücksteht, der gegenüber Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres zu erbringen ist.

13Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat auch der Meinung, dass der Klägerin allenfalls ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 25% anzulasten ist. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sieht der Senat den deutlich überwiegenden Teil auf Seiten des Beklagten. Zwar ist richtig, dass auf dem Beipackzettel des der Klägerin verordneten Medikamentes Trisequens eine empfängnisverhütende Wirkung nicht aufgeführt ist, es ergibt sich aus diesem Zettel aber auch nicht das Gegenteil. Die Klägerin, die insoweit auf die überlegene Kenntnis des Beklagten vertrauen durfte, war daher nicht gezwungen, nach dem Studium des Beipackzettels - der im Übrigen nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers allenfalls dazu dient, sich über die Art der Einnahme und mögliche unerwünschte Nebenwirkungen, nicht hingegen über die Wirkung zu informieren, weil wegen dieser ja gerade die Verschreibung erfolgt ist - Rücksprache beim Arzt zu nehmen. Der Beklagte hingegen hat sowohl bei der Erstverschreibung am 14. Januar 2005 als auch im Juni 2005 bei der Ausstellung des

14Folgerezeptes fahrlässig nicht bemerkt, dass er kein empfängnisverhütendes Präparat, sondern ein solches gegen verordnet hatte. Dies rechtfertigt es, ihm das überwiegende Verschulden in Höhe von 75% anzulasten.

15Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92; 708 Nr. 10, 713; 543 ZPO.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 27. Dezember 2006

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.