Testo completo
VG Hannover — 2009-09-09 — 10 B 3668/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: 10 B 3668/09
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2009:0909.10B3668.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 37677
verkuendung
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 9. September 2009
beschlossen :
Tenor
Tenor: Die (B.) wird zu dem Verfahren 10 B 3668/09 beigeladen, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die beantragte gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§65 Abs. 2 VwGO).
Die Verfahren 10 B 3462/09 und 10 B 3668/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§93 Satz 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 17.08.2009 wird wiederhergestellt, soweit sich die Klage richtet gegen
- a)die in Nr. 5 enthaltene Auflage, die Lautsprecheranlage zu verplomben,
- b)die in Nr. 8 enthaltene Auflage, dass nur eine Fahne pro 20 Teilnehmer verwendet werden darf,
- c)die in Nr. 13 enthaltene Auflage, dass die Versammlungsteilnehmer keine Embleme und Tätowierungen sichtbar tragen dürfen, die in den Augen der breiten Öffentlichkeit den Eindruck hervorrufen können, "Hass" zu bedeuten,
- d)die in Nr. 16. enthaltene Auflage, die Parole "Wir sind wieder da" und alle Parolen mit der Wortfolge " ... nationaler Widerstand" zu unterlassen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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