LG Oldenburg, 2004-08-13, 2 O 413/03

2 O 413/03Tribunale cantonale13 ago 2004

Testo completo

LG Oldenburg — 2004-08-13 — 2 O 413/03 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-13

Aktenzeichen: 2 O 413/03

ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2004:0813.2O413.03.0A

Dokumenttyp: Endurteil

Referenz: WKRS 2004, 37020

verkuendung

In dem Rechtsstreit ... hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2004 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.562,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2002 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Tatbestand1Mit Teilurteil vom 11.07.2003 in der Fassung vom 12.09.2003 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art und Weise sowie Dauer der Nutzung der von der Firmengruppe Gausepohl an die Klägerin sicherungsübereigneten Fahrzeuge und unter Angabe des jeweiligen Nutzers bzw. Mieters sowie über die aus der Nutzungsüberlassungs/Vermietung in der Zeit vom 11.04.2001 bis 31.05.2001 entstandenen Mieterlöse bzw. Nutzungsentschädigungen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen (Bl. 72 ff, 93 f. d.A.).

2Eine Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.11.2003 verworfen worden mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandens von 600,00 EUR sei nicht überstiegen, so dass die Berufung unzulässig sei.

3Nunmehr hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum, nämlich die Zeit zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eröffnung desselben, Auskunft erteilt und mitgeteilt, dass die Erlöse in dem fraglichen Zeitraum 20.562,15 EUR betragen. Dieser Betrag wird auch von der Klägerin nicht angezweifelt.

4Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 22.02.2002 (Anlage K 12, Anlagenband) eine Zahlungspflicht endgültig abgelehnt.

5Die Klägerin beantragt wie erkannt.

6Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch für den fraglichen Zeitraum nicht bestehe und beruft sich dabei auch auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 01.09.2003.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe8Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auskehrung der erhaltenen Nutzungsentschädigung für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens zu, und zwar in der geltend gemachten Höhe, die zwischen den Parteien unstreitig ist.

9Auf Grund der Vereinbarung von 02.05.2001, in welcher die Klägerin sich mit der entgeltlichen Überlassung der Fahrzeuge an die Firma Diebel einverstanden erklärte, schuldet der Beklagte die Nutzungsentschädigung. Die Beweisaufnahme hat ergeben, das eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des o. g. Teilurteils Bezug genommen.

10Der Zinsanspruch seit dem 27.02.2002 ist wegen der Zahlungsverweigerung des Beklagten ebenfalls begründet, §§ 286 Abs.2 Nr.3, 288 Abs. 1 BGB.

11Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Spalthoff

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