Testo completo
Amtsgericht Aachen — 621 Gs-901 Js 212/09-120/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-26
Aktenzeichen: 621 Gs-901 Js 212/09-120/10
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2010:0126.621GS901JS212.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 621
Normen: StPO §§ 119 Abs. 4, 148, 148a
Leitsätze
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Ein von dem Untersuchungsgefangenen nicht mandatierter Rechtsanwalt hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Besuchsgenehmigung.
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Die Erteilung einer Besuchsgenehmigung hängt davon ab, ob der Untersuchungsgefangene einen entsprechenden Besuchswunsch geäußert hat oder ein solcher unterstellt werden kann.
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Der Ermittlungsrichter ist nicht verpflichtet, bei einer Mandatsanbahnung zu vermitteln und den Untersuchungsgefangenen zu befragen, ob er den Besuch des Rechtsanwalts wünscht.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels
wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Herrn Rechtsanwalt T. eine Besuchserlaubnis zu verweigern, rechtmäßig ist.
Parole chiave
remand detentionvisitationdefence counselmandatedetainee’s wishes