Testo completo
Amtsgericht Beckum — 100 Lw 69/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-28
Aktenzeichen: 100 Lw 69/17
ECLI: ECLI:DE:AGBE:2017:0828.100LW69.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht
Normen: HöfeO § 16; HöfeO § 17; HöfeO § 5; BGB § 883; BGB § 885 Abs. 1
Leitsätze
- Ein Verstoß gegen das Verbot einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 GrdstVG) ist zu bejahen, wenn eine Hofübertragung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht indem der Übertragsnehmer in seiner eigenständigen Betriebsführung massiv eingeschränkt wird und sich jeweils mit dem Übertragsgeber abstimmen müsste
2.Eine bedingte Pflicht zur Rückübertragung des Hofes schließt die Möglichkeit des Übertragsnehmers, Investitionskredite aufzunehmen, aus und beeinträchtigt ihn so in der eigenständigen Betriebsführung (vgl. AG Beckum, Beschluss vom 12.12.2016, 100 Lw 89/16, [www.nrwe.de]).
- Die wesentliche Einschränkung in der eigenständigen Betriebsführung ergibt sich wegen der Möglichkeit, gemäß §§ 883, 885 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen zu lassen, auch ohne die Vereinbarung einer Eintragungsvormerkung.
Eine "Rückübertragung" des Hofes nach dem Tod des Übertagungsgebers und auf dessen Ehefrau schließt die Hoferben erster Ordnung zu gunsten einer Hoferbin zweiter Ordnung von der Hoferbfolgte aus und führt deshalb zur Versagung der Genehmigung einer Hofübertragung.
Tenor
Der am ###### Übertragsvertrag - Urkunden-Rolle- Nr. #####/17 - wird landwirtschaftsgerichtlich nicht genehmigt.
Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 2.) (Übertragsnehmer).Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf ###### Euro festgesetzt.
Parole chiave
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