Testo completo
Amtsgericht Bonn — 409 F 221/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-08
Aktenzeichen: 409 F 221/12
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:1108.409F221.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 409. Familienabteilung
Normen: FamFG § 238 Abs. 2, 3 u. 4, BGB § 371 analog
Leitsätze
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Der Anspruch auf Beibehaltung der ehelichen Lebensverhältnisse misst sich am Grundsatz der Billigkeit wobei von entscheidender Bedeutung ist, inwiefern dem Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile entstanden sind.
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Ist dem Unterhaltsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Wechsel in die deutlich günstigere gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich gewesen, handelt es sich hierbei um einen zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteil.
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Zu den Voraussetzungen es Anspruchs auf Heraugabe eines Unterhaltstitels.
Tenor
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts Bonn vom 25.11.2009 - Az.: 47 F 198/08 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 27.6.2012 verpflichtet ist, einen Unterhalt in Höhe von 258,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %.
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.7.2012 - 403 F 141/12 - wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) vorläufig ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird, soweit der Antragsteller in dem genannten Titel zu einer höheren Unterhaltsleistung als insgesamt 258,00 € verpflichtet wurde. Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben und der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Parole chiave
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