Testo completo
Amtsgericht Bonn — 104 C 146/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-26
Aktenzeichen: 104 C 146/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:1126.104C146.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 104. Zivilabteilung
Normen: BGB § 611, TKG § 45e, BDSG § 34
Leitsätze
Ist im Rahmen eines Telekommunikationsvertrags eine sogenannte Flatrate vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch gegen das Telekommunikationsunternehmen aus § 45e TKG auf einen Einzelverbindungsnachweis.
Auch ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kommt in diesem Fall nicht in Betracht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Parole chiave
telecommunications contractflat-rate tariffitemized connection recordright of access to personal data