Testo completo
Amtsgericht Bonn — 114 C 458/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-14
Aktenzeichen: 114 C 458/16
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2017:0214.114C458.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 114. Zivilabteilung
Normen: ZPO §§ 91 a, 269 Abs. 3 Satz 4
Leitsätze
1.) Ist offenkundig, dass die Klage dem Kläger das begehrte Ziel unter keinen Umständen verschaffen kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis und die Klage ist unzulässig.
2.) Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte für die mit der Klage begehrte Portierung einer Rufnummer einen Termin genannt hat, der mit dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses zusammenfällt.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Parole chiave
need for legal protectionadmissibilitytelephone number portinglitigation costs