Expert-fee claim assigned to the expert

40 C 576/07Tribunale di primo grado11 mar 2008Diritto civileAccolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The District Court of Bochum allowed the plaintiff’s claim against a tortfeasor’s liability insurer for EUR 93.72 in unpaid expert fees. It held that L.’s assignment of the fee claim in lieu of performance was valid: the plaintiff became the creditor and pursued its own claim, so the legal-advice-abuse statute did not apply. The court found no basis to conclude that L. lacked ownership of the damaged vehicle. On quantum, the injured party was not required to shop around before commissioning an expert report, and the invoice was not arbitrary or manifestly disproportionate. The defendant was also ordered to pay default interest and costs.

Massima Omnilex

The injured party is generally not required to conduct market research before commissioning an expert report. The tortfeasor is liable for necessary expert costs unless the injured party could recognize that the expert’s fee was set arbitrarily, that price and performance were conspicuously disproportionate, or that the injured party contributed to the loss through fault. A mere possibility that a comparable report could have been obtained more cheaply does not establish such fault. These principles governing the injured party’s claim against the tortfeasor apply equally where the expert sues the tortfeasor’s liability insurer as assignee: assignment does not alter the content of the assigned compensation claim. An assignment in lieu of performance transfers the claim to the assignee and releases the assignor from the corresponding contractual obligation; where the assignee pursues its own claim, the legal-advice-abuse prohibition does not apply.

Testo completo

Amtsgericht Bochum — 40 C 576/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-11

Aktenzeichen: 40 C 576/07

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0311.40C576.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 40. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO

am 06.03.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,72 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen.

II. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger Inhaber der gegen die Beklagte gerichteten Forderung ist. Die zwischen dem Kläger und Herrn L. vereinbarte Abtretung der Honorarverbindlichkeit ist wirksam. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz dar. Hier nimmt nämlich der Kläger, wie sich aus der Abtretungsurkunde ergibt, nicht die Angelegenheiten des Herrn L., sondern eigene Angelegenheiten wahr. Die Abtretung ist nämlich ausdrücklich an Erfüllungs Statt erfolgt, dies bedeutet, dass damit der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten geworden ist und der Herr L. von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag befreit worden ist. Somit nimmt der Kläger hier ein eigenes Geschäft wahr, dementsprechend scheidet die Anwendung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes hier aus.

Der Abtretende Herr L. war nach der Überzeugung des Gerichts auch Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers. Es liegen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abtretende Herr L. nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist. Davon ist erkennbar auch die beklagte Versicherung vorprozessual ausgegangen, sie hat nämlich den überwiegenden Teil des Sachverständigenhonorars an den Kläger gezahlt.

Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die Einwendungen, die die Beklagte erhebt, mögen für sich genommen durchaus nachvollziehbar sein, im vorliegenden Fall sind sie allerdings unerheblich. Insoweit ist vorliegend mit der Entscheidung des OLG vom 20.01.2006 – NZV 2006, 546 ff. – festzustellen, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben. So lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Ausfallverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen. Ein derartiges Ausfallverschulden des Geschädigten ist hier nicht festzustellen, insbesondere ist es nicht aus dem Hinweis zu entnehmen, dass ein vergleichbares Gutachten möglicherweise auch zu einem geringeren Preis erstellt werden könnte. Auch der Blick in die Rechnung des Klägers zeigt, dass von einer willkürlichen Honorarfestsetzung nicht gesprochen werden kann, die Rechnung des Klägers und die Festsetzung seiner Vergütung bewegt sich noch im Bereich des nach billigem Ermessen ihm Zustehenden.

Die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger anzuwenden sind, geltend auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, diese verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. Nach diesen hier angewandten Grundsätzen des OLG ist die Klage daher insgesamt in vollem Umfang begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

Parole chiave

expert feesassignmentdamagesliability insurancedefault interest

The assignment was effective, and the plaintiff pursued its own claim rather than providing legal services in L.’s affairs.

Because the assignment was made in lieu of performance, the plaintiff became the creditor and L. was released from obligations under their contract; the legal-advice-abuse statute therefore did not apply.

The full remaining amount of expert fees was recoverable.

The injured party need not conduct market research before commissioning an expert report. Recovery is limited only where an excessive fee is apparent, price and performance are conspicuously disproportionate, or the injured party is at fault; none was established here.

The defendant must pay interest from 19 October 2007 and bear the litigation costs.

Interest followed from default; costs were allocated under the cited procedural provisions.

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