Equal Liability for a Collision Between Two Reversing Vehicles

38 C 364/10Tribunale di primo grado28 gen 2011Diritto civileParzialmente accolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff sought full compensation after his daughter’s vehicle and a vehicle driven by the first defendant both reversed from parking spaces and collided. The Bochum Local Court found the precise sequence unproven and divided liability equally because the vehicles presented equivalent operating risks. It awarded €1,098.29, including the full €300 deductible under the priority rule and half of the recoverable expert fees, diminished value, and expense allowance. It rejected a separate lawyer’s fee for the comprehensive-insurance settlement as part of the unified claims-handling matter, and calculated recoverable pre-litigation legal costs at €155.30. The court also entered the defendants’ acknowledgment of half liability for the insurance downgrade loss.

Massima Omnilex

Sections 7, 17 and 18 StVG; liability apportionment where two vehicles reversing from parking spaces collide. If the precise accident sequence, including which vehicle began reversing first or whether one vehicle had stopped, cannot be established, the court must assess the respective operating risks of the vehicles. Where those risks are equivalent and no further circumstances permit a different allocation, liability is divided equally under section 17 StVG. In a claim following settlement under the injured party’s own comprehensive insurance, the deductible is recoverable in full under the priority accorded to the insured’s own-coverage claim; other covered damage items are apportioned according to the liability share. Work on the comprehensive-insurance settlement may form part of the single matter of pursuing compensation from all responsible parties and therefore does not necessarily give rise to a separate lawyer’s fee.

Testo completo

Amtsgericht Bochum — 38 C 364/10 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-28

Aktenzeichen: 38 C 364/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2011:0128.38C364.10.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 38. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass

diese verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden des Klägers bei der DEVK

auf Grund des Unfalls vom 08.06.2010 hälftig zu ersetzen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.098,29

€ nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2010 an

Zinsen und 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.09.2010 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dem jeweiligen Gläubiger einer Voll-

streckung bleibt nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe der

Vollstreckungssumme vorläufig abzuwenden, falls nicht der jeweilige

Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2010 auf dem Parkplatz Bußmannsweg 8 zu Bochum ereignete. Die Tochter des Klägers, die Zeugin ..., fuhr rückwärts aus einer Parklücke. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von der Beklagten zu 1) und versichert bei der Beklagten zu 3), welches ebenfalls rückwärtsfahrend eine Parklücke verließ.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe gestanden, die Fahrerin habe noch gehupt, trotzdem habe das Beklagtenfahrzeug sein Fahrzeug gestreift, dementsprechend habe die Beklagte zu 1) auch ein Bußgeld von 30,00 € akzeptiert.

Nach Abrechnung durch die Kaskoversicherung beantragt der Kläger,

  1. die gesamte Selbstbeteiligung von 300,00 €,

  2. Gutachterkosten von 526,58 €, unstreitig vortragend, dass eine

irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung an diese zurücküber-

wiesen worden sei,

  1. eine Wertminderung von 850,00 €, die ebenfalls unstreitig gestellt

wurde,

  1. Anwaltskosten wegen der Kaskoabrechnung gem. Abrechnung

10.09.2010 i. H. v. 316,18 €,

  1. eine Pauschale von 25,00 €.

Er beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 2.017,76 € nebst 5 Prozentpunkten über

dem Basiszins an Zinsen seit dem 01.09.2010 und zur Zahlung von

489,45 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem

Basiszins seit Klagezustellung = 24.09.2010 zu verurteilen und festzustellen,

dass die Beklagten verpflichtet seien, die Rückstufung in der Kaskover-

sicherung zu zahlen.

Die Beklagten erkennen den letztgenannten Anspruch hälftig an und beantragen im Übrigen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei als erste aus der Parklücke losgefahren, das Klägerfahrzeug habe allenfalls Sekundenbruchteile stehen können.

Zur Schadenshöhe verweisen die Beklagten auf die irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung bzgl. der Sachverständigenkosten, meinen, die Anwaltskosten bzgl. der Kaskoabrechnung sei nach einem Streitwert von 1.641,33 € zu berechnen und eine Angelegenheit mit der Geschäftsgebühr dieses Verfahrens und bestreiten eine über 20,00 € hinausgehende Pauschale.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Unfallhergangs durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... Einzelheiten Terminsprotokoll 22.12.2010.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. § 115 VVG verpflichtet, dem Kläger hälftigen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.06.2010 zu leisten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mehr genau festgestellt werden, welches der zurücksetzenden Fahrzeuge zuerst losfuhr und ob eines der Fahrzeuge längere Zeit stand. Dies haben die Zeuginnen ... zwar bekundet, die Zeuginnen ... haben dies jedoch in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil, sich darauf festgelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zuerst die Parklücke verlassen habe. Diesen Aussagen müsste evtl. sogar eher gefolgt werden, da diese Zeuginnen klare Sicht auf die Situation hatten, während für die Zeuginnen ... das Geschehen hinter diesen beiden im Fahrzeug sitzenden Beobachterinnen lag. Jedenfalls bleibt der genaue Unfallhergang damit unaufklärbar, nach § 17 StVG ist bei identischem Gefährdungspotential der festgestellten Fahrweise und der Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.

Der Höhe nach

ist zu 1. die Selbstbeteiligung wegen des Quotenvorrechts insgesamt zu

zahlen, also 300,00 €.

Zu 2. sind die Gutachterkosten hälftig zu zahlen, da die irrtümliche Über-

weisung eines Dritten nicht entlastet und dahingehende Beträge ohne-

hin nach dem unbestritten gebliebenem Klägervortrag zurücküber-

wiesen worden sind.

Zu 3. die Wertminderung, die nicht Teil der Kaskoerstattungen ist hälftig

zu zahlen, nachdem sie unstreitig wurde.

Zu 4. eine Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten für die Kasko-

abrechnung nicht zu zahlen, da dies Teil der einheitlichen Angelegen-

heit Schadensabwicklung gegenüber allen Beteiligten ist.

Zu 5. nach ständiger Rechtsprechung von einer Pauschale nur von 20,00

€ auszugehen, da dies die Summe ist, die nach dem Vergütungsver-

zeichnis sogar Anwälten nur als Pauschale zusteht, auch diese

Summe ist zu teilen.

Die vorgerichtlichen Kosten der Klägervertreter sind ebenfalls nach dem berechtigten Streitwert, also 1.098,29 € zu berechnen und machen nebst Pauschale und Mehrwertsteuer somit nur 155,30 € aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11 i. V. m. 711 ZPO.

Parole chiave

road traffic liabilityreversing vehiclesburden of proofcomparative negligenceinsurance deductiblelegal costs

Because the precise accident sequence remained unproven and the vehicles presented equivalent operating risks, liability was divided equally; the deductible was recoverable in full under the priority of the insured’s own-coverage claim, while the other recoverable losses were apportioned by half.

The witness evidence did not establish which vehicle began reversing first or whether either had been stationary for an appreciable time. With the accident sequence unresolved and equivalent risks, equal apportionment was appropriate under section 17 StVG. The deductible was recoverable in full under the priority rule; expert fees and diminished value were recoverable at half, and the expense allowance was limited to €20 and apportioned by half.

No separate fee was recoverable because the comprehensive-insurance settlement formed part of the single matter of handling the accident claim.

The work concerning the comprehensive-insurance settlement was part of the unified matter of pursuing the accident claim against all involved parties.

Recoverable legal costs were calculated on the justified claim value of €1,098.29 and amounted to €155.30.

The fee calculation had to use the justified claim value, rather than the higher amount claimed.

The defendants acknowledged liability for half of the downgrade loss, and the court entered judgment accordingly.

The defendants made a partial acknowledgment of the declaratory claim.

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