Energy-supply bonus forfeiture after termination during the first supply year

68 C 436/11Tribunale di primo grado17 apr 2012Diritto civileRespinto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The plaintiff sought payment of a EUR 95 bonus from the defendant under an energy-supply contract. The first supply year ran from 1 January through 31 December 2010; the plaintiff gave notice on 15 October 2010, and the termination took effect at the end of that year. The court held that the defendant's standard terms made the bonus conditional on termination not taking effect during the first supply year. It rejected the plaintiff's objections that the clause conflicted with the online offer or was surprising or ambiguous under § 305c BGB. The claim was dismissed, and the plaintiff was ordered to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 305c BGB; interpretation of a standard-term bonus condition tied to the effective date of termination. A clause providing that a bonus is forfeited where notice is given during the first supply year, unless termination becomes effective only after that year, is neither surprising nor ambiguous where the offer refers to the relevant terms and the terms distinguish clearly between termination effective “at the end of” and “after” the year. The average consumer can ordinarily distinguish the declaration of termination from the time it takes effect, particularly where the terms separately specify when termination is first permitted. A voluntary bonus may be made subject to such conditions. The date notice is given and the date termination becomes effective are distinct; termination effective at the end of the first supply year does not satisfy a condition requiring effectiveness after that year.

Testo completo

Amtsgericht Bochum — 68 C 436/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-17

Aktenzeichen: 68 C 436/11

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2012:0417.68C436.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 68. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a I ZPO

aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 27.03.2012

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat aus keinerlei gesetzlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 95,00 EUR gegen die Beklagte.

Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 95,00 EUR ist gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Nr. 7.3) entfallen. Nach dieser Regelung entfällt der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Das erste Belieferungsjahr lief vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, 24:00 Uhr. Unstreitig hat der Kläger unter dem 15.10.2010 die Kündigung erklärt und somit innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Die Kündigung ist auch nicht erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden, sondern mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Klausel ist auch nicht unwirksam, wie der Kläger meint. Ein Widerspruch zwischen dem Angebot der Beklagten im Internet und dieser Klausel besteht nicht. Denn bereits bei der Darstellung der Internet-Tarife wird mit der Ziffer 5 auf eine entsprechende Regelung verwiesen, die unmittelbar unter den Tarifen aufgeführt ist. Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist auch nicht gemäß § 305c BGB unwirksam. Die Klausel ist weder überraschend noch mehrdeutig. Über Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten wird zunächst einmal geregelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Bonus-Anspruch besteht, bzw. bestehen bleibt. Da der Bonus eine freiwillige Zugabe der Beklagten ist, ist es nicht überraschend, dass Bedingungen an diesen Bonus geknüpft werden. Die Klausel ist auch nicht mehrdeutig. Die Formulierung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ist eindeutig. Auch das Gesetz kennt entsprechende Formulierungen. So stellt § 188 Abs. 2 BGB u.a. auf den Ablauf eines Tages ab. Der Gesetzgeber geht mithin selbst schon davon aus, dass der Bürger zwischen den Begriffen mit Ablauf (bzw. zum Ablauf) und nach Ablauf eines Tages, einer Frist, eines Jahres unterscheiden kann. Auch schließt sich das Gericht der Meinung des Landgerichts Berlin an (56 S 58/11, 13.01.2012), wonach ein Durchschnittskunde die unterschiedliche Bedeutung von „nach Ablauf“ und „zum Ablauf“ oder „ mit Ablauf“ eindeutig erkennen – und begreifen kann. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Wirksamkeit“. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher als durchschnittlicher Kunde ist üblicher Weise in der Lage, zwischen einer Kündigung und deren Wirksamkeit zu unterscheiden. Ein Verbraucher geht in seinem täglichen Leben eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen ein, in denen er zur Vermeidung eigener Nachteile gezwungen ist, auf Kündigungsfristen zu achten und ihm auf diese Weise das mögliche Auseinanderfallen vom Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung bekannt ist. Zudem wird dem Kunden gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres ermöglicht. Diese Regelung ist für den Kunden eindeutig. Damit ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel beider Regelungen für den Kunden eindeutig ersichtlich, dass es einen Unterschied zwischen „zum Ablauf“ und „nach Ablauf“ gibt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Parole chiave

standard termsconsumer contractscontractual bonusterminationambiguitysurprising clauses

The bonus entitlement was forfeited. The clause was neither surprising nor ambiguous, and the termination did not become effective after the first supply year.

The defendant's terms provided that the bonus was forfeited if notice was given during the first supply year unless termination became effective only after that year. The plaintiff gave notice within the year, and termination took effect at its end. The online offer referred to the relevant terms; the clause was clear in its wording and context and was not invalid under § 305c BGB.

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