Testo completo
Amtsgericht Bocholt — 3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-23
Aktenzeichen: 3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16
ECLI: ECLI:DE:AGBOH:2017:0323.3DS540JS100.16.58.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Abteilung für Strafsachen
Normen: StGB 184 b, 184 c
Leitsätze
Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkenden dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen.
Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im so genannten Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Zumindest beim durchschnittlichen Nutzer kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig war und er wusste, wie diese Daten gelöscht werden können, so dass der Vorsatz entfällt.
Tenor
wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften
wird der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Parole chiave
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